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Schächt-Prozess
Nichtigkeitsbeschwerde
von VgT-Präsident Dr Erwin Kessler
an das Bundesgericht
Mehr über den Schächt-Prozess
und Bilder über das Schächten
Tuttwil, den 17. Mai 1998
Im sogenannten Schächt-Prozess gegen mich reiche ich hiermit die
Begründung der Eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
gegen das
Urteil S2/U10/O/SB970498 des Zürcher
Obergerichtes vom 10. März 1998
betreffend
angeblich mehrfache Rassendiskriminierung im
Zusammenhang mit Kritik am Schächten ("religiöses" Schlachten ohne Betäubung)
ein, mit dem
Antrag:
Das vorinstanzliche Urteiles sei aufzuheben, und der
Angeklagte sei auf der ganzen Linie freizusprechen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Begründung:
Sehr geehrte Damen und Herren des Bundesgerichtes,
ich bin zu einer unbedingten Gefängnisstrafe verurteilt
worden, weil ich den Schächt-Juden - wie allen Tierquälern - die Menschenwürde
abspreche. Ich bitte Sie, sich über diese Tatsache, welche nicht mich, sondern die Justiz
disqualifiziert, nachzudenken.
Absurder wird dieses Urteil noch dadurch, dass meine
scharfe Kritik an Tierquälern nur dann mit Gefängis bestraft wird, wenn es sich um
jüdische Tierquäler handelt. Meine ebenso scharfe Kritik an christlichen und
atheistischen Tierquälern gab nie Anlass zu einer Strafuntersuchung, nicht einmal eine
Selbstanzeige wegen einer ebenso verachtenden Kritik gegenüber einem tierquälerischen
Kloster (siehe Plädoyer vor Bezirksgericht), das sich wohl ebenfalls auf "religiöse
Gebote" stützen kann ("Macht euch die Erde untertan") wie die
Schächt-Juden. Dieser Umstand, dass ausgerechnet ein Diskriminierungsverbot selbst derart
massiv diskriminiert, wird von historischer Bedeutung sein für die Charakterisierung der
Schweiz des ausgehenden zweiten Jahrtausends und für spätere Historikerkommissionen,
welche die Beteiligung der Schweiz am heutigen Tier-Holocaust zu untersuchen haben werden.
Wenn Sie die Beschwerde ablehnen und diese politische
Verurteilung bestätigen, weil politischer Opportunismus mehr Gewicht hat als
Rechtmässigkeit und ethische Verantwortung, dann erniedrigen Sie sich selbst zu einer
Freisler-Justiz, welche einen Unrechtsstaat bei der Verübung eines Holocausts - diesmal
nicht an Juden, sondern an Tieren - unterstützt. Veranlassen Sie dann doch bitte auch
gleich, dass die folgende Jüdin(!), welche sich mit meiner Schächtkritik solidarisiert,
auch wegen Antisemitismus verfolgt und ins Gefängnis geworfen wird:
"Ich bin Jüdin und lehne das Schächten als
schreckliche Tierquälerei ab. Diese Tradition mag vor langer Zeit einmal sinnvoll gewesen
sein, als es noch keine Möglichkeit gab, die Tiere vor dem Schlachten zu betäuben. Heute
ist es eine unnötige Tierquälerei. Erwin Kessler hat ganz recht mit seiner Kritik, und
es ist tragisch, dass er hiefür ins Gefängnis muss. Ich finde seine Kritik nicht
antisemitisch." Dr med dent Hannah Horvatin, Meilen
Die Verurteilung ist rechtlich unhaltbar aus folgenden
Gründen:
1. Falsche Auslegung des Tatbestandkriteriums
"wegen ihrer Rasse"
Im angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte wegen
angeblicher Rassendiskriminierung im Sinne von Art 261bis Abs 4 StGB
verurteilt. Gemäss dieser Strafnorm liegt eine tatbestandsmässige Rassendiskriminierung
jedoch nur vor, wenn "eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen
ihrer Rasse, Ethnie oder Religion ... herabgesetzt oder diskriminiert..."
wird.
"Was erwarten wir von einer Religion, wenn wir das
Mitleid mit den Tieren ausschliessen?"
Richard Wagner (Zitiert nach Manfred Kyber, Tierschutz
und Kultur, Seite 16)
Im angefochtenen Urteil wird behauptet, der Angeklagte habe
Juden in menschenverachtender Weise herabgesetzt. Dass der Angeklagte die der
Schächttradition verhafteten Juden - die sog Schächt-Juden - verachtet und als
Unmenschen bezeichnet, ist unbestritten. Der Angeklagte hat immer wieder klar zum Ausdruck
gebracht, dass er an diser Einschätzung festhalte. Hingegen erfolgte dies nie "wegen
ihrer Rasse, Ethnie oder Religion", was dadurch deutlich wird, dass nicht Juden
schlechthin als Unmenschen bezeichnet werden, sondern nur diejenigen, welche der
bestialischen Schächttradition anhangen. Das Tatbestandskriterium "wegen ihrer
Religion" wurde von den Vorinstanzen in willkürlicher Weise allein schon deshalb als
erfüllt betrachtet, weil die Anhänger der Schächttradition nur in jüdischen und
moslemischen Kreisen zu finden sind. Das Obergericht (Seite 27) reduziert das
Tatbestandsmerkmal "wegen ihrer Rasse..." in sinnwidriger Weise darauf, dass ein
blosser "Zusammenhang zwischen der herabsetzenden Äusserung sowie der
Zugerhörigkeit zu einer Rasse" gegeben ist. Dies widerspricht dem Wortlaut des
Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Botschaft des Bundesrates
niedergelegt und in der Lehre kommentiert und gedeutet wird. Siehe dazu die nachfolgenden
Literaturzitate, auch im Abschnitt 2 "Die Schächtjuden sind keine Gruppe im Sinne
des Gesetzes". Mit dieser Auslegung wäre jede von einer Gruppe begangene
Unmenschlichkeit geschützt, solange sich diese Gruppe auf behauptete religiöse
Vorschriften beruft, denn auch das Schächtgebot wird nur von einer unbestimmten Gruppe
von Juden behauptet, findet sich weder in der Thora noch im Talmud und ist kein tragendes
Element des Judentums, wird vielmehr nur noch von einer traditionalistischen Minderheit
geltend gemacht.
Diese stossende Auslegung des Obergerichtes kann nicht Sinn
und Zweck des Diskriminierungsverbotes sein, wie es in der Botschaft des Bundesrates dem
Parlament und dem Volk zur Genehmigung vorgelegt worden ist.
Liest man die inkriminierten Äusserungen im Zusammenhang
und nicht bloss aus dem Zusammenhang gerissen, ist es abwegig zu behaupten, diese Kritik
an den Schächtjuden sei nicht wegen Tierquälerei, sondern wegen ihrer Zugehörigkeit zum
Judentum erfolgt. Dass die Kritik wegen dem tierquälersichen Verhalten, nicht wegen der
Religionszugehörigkeit erfolgt, war für die Leser der inkriminierten Veröffentlichungen
klar ersichtlich, denn diese hatten jeweils den ganzen Text vor sich. Demgegenüber haben
die Sachrichter sich nie darum bemüht, die ganzen Texte, denen die inkriminierten Zitate
entnommen sind, zu beschaffen und zu lesen! Diese Originaltexte liegen grösstenteils gar
nicht bei den Akten, und es wurde im Verlauf des Verfahrens auch nie danach gefragt.! Wie
die inkriminierten Äusserungen vom Durchschnittsleser verstanden werden, kann nur unter
Einbezug des Kontextes beurteilt werden. Indem die Vorinstanzen es unterlassen haben, den
Kontext zu würdigen, wurde die Verurteilung auf einseitige, dem wahren Sachverhalt nicht
Rechnung tragende Mutmassungen anstatt auf zweifelsfreie Feststellungen gestützt. Ein
solches Vorgehen bei der Beweiswürdigung ist bundesrechtswidrig, da es nicht geeignet
ist, festzustellen, ob das Tatbestansmerkmal "wegen ihrer Rasse, Ethnie oder
Religion" erfüllt ist.
Auf Seite 54 des erstinstanzlichen Einzelrichters heisst
es: "Zusammenfassend: Wer Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion auf die
Stufe von Nazis herabsetzt und dabei das Schächten mit dem Holocaust gleichsetzt, handelt
rassendiskriminierend im Sinne des Gesetzes." Dieser Feststellung ist
zuzustimmen; sie ist geradezu trivial. Was aber hier als "Zusammenfassung"
festgehalten wird, wurde nirgends begründet! Mit keinem Wort wurde das, was hier
angeblich zusammengefasst wird, vor oder nachher begründet und schon gar nicht bewiesen,
dass und warum nämlich der Angeklagte diese Holocaust- und Nazi-Gleichsetzung "wegen
ihrer Rasse" gemacht haben soll. Offensichtlich und aktenkundig ist vielmehr, dass er
dies aus tierschützerischen Gründen gemacht gesagt hat! Die als
"Zusammenfassung" deklarierte blosse Behauptung ist aktenwidrig.
Wie der Angeklagte vor beiden Vorinstanzen - ungehört -
ausführte, stellt das Schächten kein zentrales Merkmal des Judentums dar. Es gilt für
die nichtreligiösen Juden wie Feigel, Vizepräsident der Israelitischen Cultusgemeinde
Zürich, und Bundesrätin Dreifuss ebensowenig wie für die Mehrheit der liberalen Juden.
Die Schächttradition wird nur von einer jüdischen Minderheit befolgt. Es handelt sich um
eine Tradition, nicht um ein religiöses Gebot aus der jüdischen Glaubenslehre: Weder die
Thora noch der Talmud enthalten eine Vorschrift, welche verlangt, dass Tiere
betäubungslos geschlachtet werden. Ferner ist erwiesen, dass das Ausbluten der
Schlachkörper beim betäubungslosen Schächen keineswegs besser ist als mit moderner
Betäubung. Auch konventionelle Metzger achten auf ein möglichst gutes und schnelles
Ausbluten.
Die Vorinstanzen haben Schächten und Judentum in
tatsachenwidriger Weise willkürlich gleichgesetzt und daraus - ebenso willkürlich -
abgeleitet, ein Absprechen der Menschenwürde gegenüber den Schächt-Juden erfolge
deshalb notwendigerweise wegen ihrer Religion.
Im Plädoyer vor Bezirksgericht hat der Angeklagte
Rechtsquellen zitiert, welche belegen, dass seine Äusserungen nicht rassendiskriminierend
im Sinne des Gesetzes sind. Beide Vorinstanzen gingen mit keinem Wort auf diese
Literaturhinweise, denen mangels einer etablierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
dieser neuen Strafnorm wesentliche Bedeutung zukommt, ein:
In der Einleitung (Seite 5) zur Botschaft des Bundesrates
zum Rassismus-Artikel heisst es:
Verpönt sind nur solche Diskriminierungen, die einzig
und allein auf der Unterschiedlichkeit der rassischen oder ethnischen Herkunft beruhen und
sich auf keine sachlichen Gründe stützen.
Günter Stratenwerth, "Schweizerisches
Strafrecht"(Besonderer Teil II, Auflage 4, Seite 169,):
... dass das Verbot der Diskriminierung, wie schon der
Gleichheitssatz als solcher, immer nur auf die unberechtigte Zurücksetzung der
betroffenen Person bezogen werden kann.
Rassistisch im Sinne des Gesetzes sind also nur unberechtigte
Vorwürfe, über deren Berechtigung schon gar keine Diskussion mehr möglich ist, weil sie
keinerlei Sachbezogenheit aufweisen und sich allein auf Vorurteile und unhaltbare
Verallgemeinerungen stützen. Von einer solchen eindeutigen Situation ist die
inkriminierte sachlich begründete Schächtkritik trotz ihrer Schärfe Lichtjahre
entfernt.
Die Vorinstanzen haben sich hartnäckig geweigert, zu
prüfen, wie schlimm das Schächten ist. Die Ausführungen des Angeklagten dazu
ignorierend sind sie einfach willkürlich davon ausgegangen, egal wie schlimm diese
Tierquälerei sei, berechtige dies nicht, die Tierquäler als Unmenschen zu bezeichnen.
Ein Oberrichter hielt dazu an der Berufungsverhandlung fest: "Die Vergleiche mit dem
Holocaust sind menschenverachten." Diese Feststellung ist ihrerseits tierverachtend,
weil damit unterstellt wird, das Leiden von Tieren könne prinzipiell nicht mit dem Leiden
von Menschen verglichen werden. Dies widerspricht zumindest in Bezug auf höhere
Säugetiere - und um solche geht es beim Schächten - ganz klar den wissenschaftlichen
Tatsachen über die Leidensfähigkeit von Tieren. Ein solch ignorantes Vorgehen bei der
Beweisführung, dieses Abstellen auf Mutmassungen, die im Widerspruch stehen zu den
wissenschaftlichen Tatsachen, anstatt auf Beweise, ist bundesrechtswidrig.
Nach Niggli, Kommentar zur Rassendiskriminierung, (N 748),
liegt Rassismus dann vor,
...wenn der Gleichheitsgrundsatz dadurch verletzt wird,
dass eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund an den Kriterien der Rasse, Ethnie oder
Religion anknüpft.
Die inkriminierten Äusserungen des Angeklagten haben einen
für jedermann ersichtlichen sachlichen Grund: Tierquälerei. Dabei kommt es nicht darauf
an, ob die ausgedrückte Auffassung mehrheitlich auf Zustimmung stösst oder nicht.
Entscheidend ist, dass sie auf einer sachlichen Begründung basiert. Immerhin ist sogar
vom Schweizerischen Gesetzgeber offiziell anerkannt, dass Schächten eine Tierquälerei
ist. Jemandem aufgrund dieser Tierquälerei Unmenschlichkeit vorzuwerfen, kann sicher
nicht als unberechtigte Zurücksetzung ohne sachlichen Grund qualifiziert werden.
Nach Robert Rom, "Die Behandlung der
Rassendiskriminierung im schweizerischen Strafrecht", Dissertation Uni Zürich,
(Seiten 9-12) versteht man unter Rassismus
die Ideologie der Überlegenheit einer oder mehrer
Rassen bzw die Unterlegenheit und Minderwertigkeit anderer Rassen. Diese Ideologie
entspringt dem Glauben, dass die überlegene Rasse sich durch unveränderbare biologische,
physische, charakterliche oder kulturelle Eigenschaften von anderen Rassen abhebe.
Rassendiskriminierung... äussert sich in einer
willkürlichen, dh unsachlichen und ungerechten Ungleichbehandlung von Personen oder
Personengruppen allein aufgrund ihrer Rasse und unabhängig von deren tatsächlichen
Verhalten oder sachlichen, gerechtfertigten Kriterien. Ziel der Ungleichbehandlung ist die
Herabsetzung, Zurücksetzung und Benachteiligung.
Die Publikationen des Angeklagten zum Thema Schächten
haben nicht im entferntesten etwas mit diesem strafrechtlichen Rassismus-Begriff zu
tun. Seine Kritik ist zwar scharf, aber für jedermann erkennbar sachlich begründet. Es
ist grotesk, in der Bezeichnung von Tierquälern als Unmenschen eine Rassendiskriminierung
sehen zu wollen.
Auch mit folgendem Zitat aus der Botschaft des Bundesrates
(Seite 46) haben sich die Vorinstanzen nicht auseinandergesetzt:
Die Gefährdung des geschützten Rechtsgutes liegt in
der Unentrinnbarkeit der Kriterien, da sich diese jeder Bemühung um Intergrierung
entziehen. Seiner Abstammung kann ein Mensch sich nicht entledigen.
Das ist im Zusammenhang mit dem Schächten gerade nicht der
Fall. Wenn sich selbst liberale und unrelgiöse Juden wie Bundesrätin Dreifuss und der
Vizepräsident der Israelitischen Cultusgemeinde Zürich mit den Schächtjuden
solidarisieren, kann ja wohl nicht behauptet werden, sie seien der Schächt-Kritik
unentrinnbar ausgesetzt. Zudem geht es hier überhaupt nicht um das Judentum ansich. Jeder
Jude, auch der ultraorthodoxeste, kann dem Unmenschlichkeits-Vorwurf wegen des Schächtens
sehr leicht "entrinnen", indem er sich vegetarisch ernährt. Das wäre erst noch
eine gesündere und preisgünstigere Ernährung, also sicher nichts Unzumutbares. Die
jüdische Religion schreibt nicht vor, es müsse Fleisch gegessen werden, sondern
schränkt das Fleischessen im Gegenteil ein (zB darf Schweinefleisch grundsätzlich nicht
gegessen werden).
2. Die Schächtjuden sind keine geschützte Gruppe im
Sinne des Gesetzes
Das Obergericht hat im Entscheid vom 16. Februar 1998,
worin die Parteistellung der Israelitischen Cultusgemeinde verneint wurde, zugestanden,
dass sich die Kritik gegen eine unbestimmte Untergruppe der Juden richtet, welche nicht
von der Israelitischen Cultusgemeinde vertreten werde. Wörtlich heisst es:
"Die Anklagesachverhalte kreisen sämtliche um das
vom Angeklagten kritisierte Schächten, das nur von einem Teil der Juden praktiziert bzw
als Gebot eingehalten wird... Damit kann nun aber nicht von einer Gruppe von gleichartig
direkt und unmittelbar Betroffenen ausgegangen werden, die überdies und insbesondere von
der Israelitischen Cultusgemeinde Zürich repräsentativ vertreten werden könnten."
Diese Feststellung der sachlichen Betroffenheit durch die
inkriminierten angeblich rassendiskriminierenden Sätze ist eine Sachverhaltsfeststellung,
an welche das kantonale Kassationsgericht wie auch der Kassationshof des Bundesgerichtes
gebunden sind!
Dem Gesetzestext kann nicht entnommen werden, dass
beliebige nicht-abgegrenzte, nach aussen unbestimmte Untergruppen einer Religion, Rasse
oder Ethnie auch vom Diskriminierungsverbot erfasst sein sollen. In den bestehenden
Kommentaren wird dies sogar ausdrücklich verneint. Indem das Obergericht behauptet (Seite
24), alle Juden seien geschützt, in dem Sinne, dass quasi beliebige jüdische
Minderheiten, welche nur die Gemeinsamkeit der Ausübung eines perversen Rituals haben,
geschützt seien, wendet es das Gesetz falsch an.
Auf die folgenden Ausführungen im Plädoyer vor
Bezirksgericht gingen beide Vorinstanzen nicht ein, offensichtlich nur deshalb, weil
deren Berücksichtigung zwiengend zu einem Freispruch führt, während die Verurteilung im
vorliegenden Prozess aus politischem Opportunismus vorgegeben ist:
Die Adressaten der inkriminierten Äusserungen im
Zusammenhang mit dem Schächten sind nicht Juden schlechthin, sondern nur diejenigen,
welche das Schächten unterstützen. Es stellt sich deshalb die juristische Frage, ob
diese Untergruppe des Judentums als religiöse Gruppe im Sinne des Gesetzes
aufgefasst werden kann.
Nach Rehberg, Strafrecht Bd IV, (Zweite Auflage, S 182,)
kann von einer religiösen Gruppe im Sinne des Rassismus-Artikels nur gesprochen werden,
wenn
sich die Angehörigen der Religion selber als Gruppe empfinden und diese auch von der
übrigen Bevölkerung als solche aufgefasst wird.
Im gleichen Sinne auch Niggli, Rassendiskriminierung,
(Kommentar zum Art 261bis StGB, N 342 ff,) wonach eine Gruppe im Sinne des
Gesetzes folgende Eigenschaften hat, die sie von anderen Gruppen wie Gesellschaften,
Clubs, Mitglieder einer Berufsgattung, Studenten einer bestimmten Universität und anderen
blossen Interessengemeinschaften unterscheiden:
Gruppen sind nach allgemeinem Konsens Grössen, die nicht einfach Aggregate oder
Ansammlungen von Individuen repräsentieren, sondern soziale Grössen mit eigener
Identität darstellen, wobei sich die Gruppenmitglieder einander zugehörig fühlen und
bis zu einem gewissen Grad an ihre Mitgliedschaft in der Gruppe unveränderlich
gebunden sind...
Diese Unveränderlichkeit ist eng verknüpft mit der Vorstellung von
"angeboren"...
Diese Gruppendefinition trifft vielleicht auf die Juden
insgesamt zu, aber sicher nicht auf beliebige sektiererische jüdische Untergruppen.
Als eine solche Untergruppe sind diejenigen Juden zu betrachten, welche sich dem
Schächten verpflichtet fühlen. Diese Gruppe ist nach aussen hin nicht definiert,
und obwohl ich mich nun schon seit ein paar Jahren mit dem Schächten und in diesem
Zusammenhang mit dem Judentum befasse, ist mir immer noch unklar, wie sich die
Schächt-Anhänger innerhalb des Judentums abgrenzen. Ich weiss lediglich, dass diese
hauptsächlich in orthodoxen Kreisen zu suchen sind. Dort gibt es aber zB auch Vegetarier,
welche kein Fleisch, also auch kein Schächtfleisch essen. Unklar ist mir bis heute, ob zB
alle fleischessenden Mitglieder der Israelitschen Cultusgemeinde Zürich das Schächtgebot
anerkennen und sich daran halten. Meines wissens tragen zumindest nicht alle Mitglieder
die bei gewissen orthodoxen Juden vorgeschriebene Kopfbedeckung. Unklar ist auch, ob und
wie weit Juden, die nicht Mitglied einer solchen jüdischen Gemeinde sind, das
Schächtgebot einhalten. Sicher ist, dass sich eine Mehrheit der Juden nicht an das
Schächtgebot hält - dazu gehört zB Bundsrätin Ruth Dreifuss, die gewöhnliches
Tierquäler-Fleisch isst.
Nach Niggli
muss die Gruppe etwas Unabhängiges von ihren Mitgliedern darstellen, die sie
konstitutionieren, mithin eine selbständige Grösse mit eigener Identität , (N 357)
und
Massgebendes Kriterium muss die gesellschaftliche Existenz einer "Gruppe" als
Eigenständiges, Benennbares sein (N469).
Dies trifft für die Schächt-Anhänger ganz bestimmt nicht
zu. Diese Gruppe hat nicht einmal einen Namen, geschweige denn eine von aussen erkennbare
Identität.
Dazu kommt das nicht erfüllte Kriterium der
Unveränderlichkeit:
Die Unveränderlichkeit wäre schon beim Judentum als
Ganzes eine eigenartige, geradezu diskriminierende Behauptung. Es gibt viele ehemalige
Juden, die das Judentum abgelegt haben. Es waren ausgerechnet die Nazis, die nicht danach
fragten, ob sich ein Mensch zum Judentum bekenne oder nicht, sondern ihn aufgrund seines
Stammbaumes zum Juden machten. Zu behaupten, das Jude-Sein sei eine unveränderliche
Eigenschaft, wie etwa ein Schwarzer oder ein Türke zu sein, halte ich für rassistisch im
höchsten Masse, geradezu als Rückfall in die nationalsozialistische Rassentheorie, von
der man weiss, dass sie biologisch unhaltbar ist. Was viele Juden abhält, aus der
Gemeinde auszutreten, sind vorallem wirtschaftliche Gründe. So meldete sich bei mir eine
Jüdin, welche wegen dem grausamen Schächten schlaflose Nächte hat. Auf meinen Vorschlag
hin, sie solle doch mit uns zusammenarbeiten und aus einer Gemeinschaft, die solche
Grausamkeit unterstütze, austreten, antwortete sie, dass sie wirtschaftlich so stark in
diese Kreise eingebunden sei, dass dies nicht kurzfristig möglich sei; sie würde ihren
Job verlieren und sich damit wirtschaftlich stark schaden. Blosse wirtschaftliche
Abhängigkeit kann aber wohl nicht das sein, was im Zusammenhang mit Rassendiskriminierung
als unveränderliche Zugehörigkeit verstanden werden muss. Sonst wären wir wieder bei
einer Gruppendefinition, die auch blosse Interessengemeinschaften einschliessen würde.
Erst recht fehlt das Kriterium der Unveränderlichkeit
bei der Gruppe der Schächt-Anhänger. Es geht nur um Ernährungsgewohnheiten. Der
Verzicht auf die ohnehin nicht gesunde Fleischnahrung reicht bereits, nicht mehr zu dieser
Gruppe zu gehören. Selbst der orthodoxeste aller orthodoxen Juden steht im Einklang
mit den strengsten Auslegungen jüdischer Religionsvorschriften, wenn er sich vegetarisch
ernährt.
Nach Niggli (N 459) umfasst der Begriff der Religion eine
Gesamtsicht der Welt"..., ein eigentliches Glaubenssystem.
Die Europäische Menschenrechtskommission hat denn auch
beim Wunsch, auf dem eigenen Grundstück beerdigt zu werden, die Religionsausübung
verneint, da dieser Wunsch nicht "Ausdruck einer zusammenhängenden Sicht
grundlegender Probleme" darstellt.
Der Wunsch, geschächtetes Fleich zu essen, ist analog zu
diesem Präjudizfall. Dabei ist wichtig zu sehen, dass das Essen von Schächt-Fleisch kein
vorgeschriebenes Ritual, keine eigentliche Kultushandlung darstellt. Die koscheren
Speiseregeln sind eben blosse Speiesregeln und besagen lediglich, wie Fleisch gewonnen
werden soll für diejenigen, die auf Fleischgenuss nicht verzichten wollen.
Das Merkmal des Schächtens begründet also ganz klar keine
Religion im Sinne des Rassismus-Artikels. Die Anklage ist schon allein deshalb haltlos.
Weil das erstinstanzliche Urteil auf diese fundierten
Ausführungen des Angeklagen nicht einging, griff er diesen Aspekt im Plädoyer vor
Obergericht erneut auf - erneut ungehört:
Der neue Rassismus-Artikel des Strafgesetz-Buches stellt
unter Strafe, wer jemandem wegen seiner Zugehörigkeit zu einer religiösen oder
ethnischen Gemeinschaft die Menschenwürde abspricht. Ich habe nie jemandem wegen seiner
Zugehörigkeit zu einem Volk oder einer Religion die Menschenwürde abgesprochen.
Hingegen spreche ich den Schächt-Juden die Menschenwürde
ab, so wie ich allen Tierquälern die Menschenwürde abspreche. Die Schächt-Juden, dh
diejenigen Juden die das Schächten unterstützen, stellen jedoch keine ethnische oder
religiöse Gruppe mit erkennbarer Gruppenidentität dar, sondern sind eine unbestimmte
Minderheit unter den Juden. Es fehlt deshalb an der gesetzlichen Voraussetzung, um den
Rassismus-Artikel überhaupt auf die inkriminierten Äusserungen anwenden zu können.
Allein schon deshalb muss die Verurteilung aufgehoben werden.
Zur Tarnung der Willkür in diesem Punkt behaupten die
Vorinstanzen kurzerhand, von den inkriminierten Sätzen seien die Juden insgesamt
betroffen. Dass diese Behauptung krass der Feststellung des Obergerichtes im Entscheid
über die Parteistellung der Israelitischen Cultusgemeinde widerspricht, ist oben bereits
dargelegt worden. Darüberhinaus vermischen die Vorinstanzen gezielt zwei ganz
unterschiedliche Stossrichtungen der Kritik des Angeklagten, nämlich
1. die Kritik an den Juden wegen deren politischer
Solidarität mit den Schächtjuden und
2. die Kritik an den Schächt-Juden, denen er die
Menschenwürde abspricht,
und behaupten aufgrund dieser Vermischung, der Angeklagte
greife alle Juden an - suggerierend: er greife alle Juden menschenverachtend an.
3. Unnötig verletzende Formulierungen?
Darf man seinen Gefühlen so zügellos Ausdruck verleihen
und Schächt-Juden mit Naziverbrechern vergleichen? Erweist man damit den Tieren nicht
letztlich einen Bärendienst? Antwort: Man darf. Denn erstens erfreut man damit
Gleichgesinnte, die sich nach solchem Klartext verstanden und erleichtert fühlen.
Zweitens ärgert man nur diejenigen, die Rücksicht in Stilfragen nicht reklamieren
können, weil ihre eigene Rücksichtslosigkeit derart monumental ist, dass sie sogar das
Zu-Tode-Foltern empfindsamer Lebewesen in Auftrag geben lediglich eines kulinarischen
Fleischgenusses wegen. Und drittens rüttelt man vielleicht einige wach, die «leisere
Töne bisher überhört haben.
Die Vorinstanzen werfen dem Angeklagten vor, das Schächten
dürfe schon als Tierquälerei kritisiert werden (Obergericht Seite 28), der Angeklagte
sei dabei aber mit seiner Kritik an den Schächtjuden zu weit gegangen. Dieser Vorwurf
läuft darauf hinaus, den Angeklagten zu zwingen, seine Kritik sanfter zu formulieren, was
mit der Meinungsäusserungsfreiheit unvereinbar ist. Diese Meinung - tierschützerische
Kritik müsse diplomatisch formuliert werden - taucht immer wieder auf, nicht nur bei
Richtern, entlarvt aber letztlich nur die tierverachtende Einstellung, die darauf
hinausläuft, nur wegen Tieren dürften Menschen (Tierquäler) nicht massiv kritisiert
werden, da es ja eben "nur" um Tiere geht.
Der Obergerichtspräsident hat dem Angeklagten an der
Hauptverhandlung vorgeworfen, seine Kritik am betäubungslosen Schächten sei grobschlächtig.
Da hat er den Nagel auf den Kopf getroffen: Das Schächten ist wahrlich ein grobes
Schlachten.
Bekanntlich gehört auf einen groben Klotz ein grober Keil.
"Grausamkeit gegen die Tiere ist eines der
kennzeichnendsten Laster eines niederen und unedlen Volkes. Wo man ihrer gewahr
wird, ist es ein sicheres Zeichen der Unwissenheit und Roheit, welche selbst durch alle
Zeichen des Reichtums und der Pracht nicht übertüncht werden kann. Grausamkeit gegen
Tiere kann weder bei wahrer Bildung, noch bei wahrer Gelehrsamkeit bestehen."
Alexander von Humboldt (zitiert nach Manfred Kyber,
Tierschutz und Kultur)
Wenn ich ein Rassist bin, ist Alexander von Humboldt auch
einer. Das qualifiziert weder Alexander Humboldt noch mich, sondern diesen Unrechtsstaat.
4. Gleichstellung von Menschen mit Tieren
Die Vorinstanzen beschuldigen den Angeklagten, in dem er
einen grausamen Massenmord an Tieren mit dem Holocaust vergleiche, stelle er Menschen mit
Tieren gleich, was menschenverachtend sei.
Es ist bemühend, Institutionen dieses Landes, welche über
Recht und Unrecht zu richten haben, in einer Verteidigungsschrift elemtaren
Nachhilfeunterricht in Ethik geben zu müssen. Da in diesem politischen Prozess ohnehin
nicht gehört wird, was der Angeklagte vorbringt, sei lediglich auf die umfangreiche
Literatur dazu verwiesen.
Die folgende Zuschrift einer nicht akademisch gebildeten
Frau zeigt, dass diese auf menschlich-ethischer Ebene Wesentliches begriffen hat, das den
eingebildeten, machtbesessenen vorinstanzlichen Richtern total abgeht:
Sehr geehrter Herr Dr Kessler! Ich bin (leider) in keiner
Hinsicht militant, aber dennoch finde ich es Not-wendig, die Anwaltschaft für Tiere
heutzutage streitbar auszuüben. Mich verletzt am meisten die masslose Überheblichkeit
von Menschen, sich kraft ihres «gottgewollten» Status als vernunftbegabte «Kronen der
Schöpfung» zu Vergewaltigern der Natur aufzuschwingen. Von einer «unsäglichen
Gleichstellung» von Massenmord von Menschen mit der Tötung von Tieren zu sprechen
[Obergerichtsurteil im Schächt-Prozess], ist sicher todernst so gemeint und zeugt für
totale Blindheit und Verkennung unserer Stellung als Menschen im globalen Zusammenhang der
Welt. «Der untrügliche Gradmesser für die Herzensbildung eines Volkes und eines
Menschen ist, wie sie die Tiere betrachten und behandeln.» (Berthold Auerbach)
Hannelore Riess, Tägermoosstr 9, 8280 Kreuzlingen
5. Diskriminierende Anwendung der Rassismus-Strafnorm
Die Vorinstanzen sind mit keinem Wort auf den Vorhalt der
diskriminierenden Auslegung des Diskriminierungsverbotes (StGB Art 261bis)
eingegangen .
Plädoyer vor Bezirksgericht, Seite 10 ff:
Das Antirassismusgesetz (ARG) wurde dem Stimmbürger als
Mittel gegen Diskriminierungen verkauft - wer möchte da dagegen sein! -, ist jedoch
selbst in höchstem Masse diskriminierend. Nur ethnische und religiöse Gruppen werden vor
Diskriminierung geschützt. Dagegen dürfen zB "die Schweizer" oder wir
"Tierschützer" ungestraft beleidigt werden, wie die folgenden Fälle zeigen:
Ein jüdischer Kürschner hat uns Tierschützer in
der WELTWOCH vom 14. März 1996, als Nazis beschimpft, weil wir zum Boykott der grausamen
Pelzmode aufrufen. Auf unsere Anzeige hin hat die Basler Anklagebehörde festgehalten,
dass damit das ARG nicht verletzt worden sei. Für den umgekehrten Fall stehe ich nun hier
vor Gericht, obwohl ich - im Gegensatz zu diesem jüdischen Kürschner - gute und
ehrenwerte Gründe für meine Kritik habe. Diese Einseitigkeit des ARG bzw dessen
Anwendung verletzt das verfassungsmässige Gleichheitsgebot. Keiner anderen Volksgruppe
ist es in der neueren Schweizer-Geschichte gelungen, derartige verfassungswidrige
Sonderrechte gesetzlich zu verankern und gegen ihr nicht genehme Bücher und Ansichten die
Strafjustiz einsetzen zu können.
Dieser jüdische Kürschner heisst Hans Mayer. Er betreibt
sein tierquälerisches Handwerk in Bubendorf/BL. Im Namen der von mir gegründeten
"Schweizerischen Glaubensgemeinschaft militanter Tierschützer" reichte ich eine
Rassismus-Strafanzeige ein. Die Basler Strafbehörden stellten das Verfahren am 8. August
1996 ein. Eine gegen die Menschenwürde verstossende Herabsetzung von Tierschützern durch
Juden ist also auch dann erlaubt, wenn diese als Religionsgemeinschaft organisiert sind.
In der Schweiz sind nicht mehr alle Bürger vor dem Gesetze gleich. Das zeigt sich auch an
folgendem Fall, wo der Rassismus-Tatbestand ebenfalls verneint wurde, weil sich die
herabwürdigenden Angriffe eben nicht gegen Juden richten:
In seinem Buch "Die Antwort"
(Aristoteles-Verlag) äussert sich der Jude Bruno Cohn aufhetzerisch und
beleidigend gegen das Christentum und gegen das Schweizervolk. Ich zitiere daraus (Seite
369):
"... das Christentum hat es sich ja recht einfach
gemacht. Es ignoriert die bösen Dinge dieser Welt und versteht sich fernab von allem
Bösen als der Lichterglanz des Guten."(Seite 376:)
"Dieser in der unrühmlichen schweizerischen
Rechtsgeschichte allgemein als 'Schächtartikel' ... bekannt gewordene Paragraph des
Grundgesetzes war ein recht plumper Angriff auf die Juden..."(Seite 377) auf die
Schweiz bezogen schreibt Cohn weiter:
"... ein geistig eher rückschrittliches
Volk...".Und schliesslich (Seite 376) behauptet er auch noch, Rabbi Meir ben
Baruch von Rothenburg hätte es eher verdient, Schweizer Nationalheld zu sein, als Wilhelm
Tell.
Die Bezirksanwaltschaft Zürich hat diese rassistische
Beleidigung eines ganzen Volkes als "wissenschaftliches, differenziert
argumentierendes Buch" beurteilt und meine Anzeige wegen Rassismus abgewiesen. Die
Äusserungen müssten im Zusammenhang gesehen werden. Deshalb sei der Tatbestand des
Rassismus nicht erfüllt. Dies hätte ich auch selbst merken müssen. Die Anzeige sei
deshalb leichtfertig erfolgt, weshalb mir als Anzeigerstatter die Verfahrenskosten von Fr
715.10 überbunden würden.
Die herablassenden Äusserungen Cohns über das Christentum
und das Schweizervolk sollen also "wissenschaftlich" und
"differenziert" und deshalb nicht rassistisch sein. Fadenscheiniger geht es ja
wohl nicht mehr! In meinem Fall wird der tierschützerische Gesamtzusammenhang nicht
berücksichtigt, und es wird in der Anklageschrift völlig übergangen, dass ich sehr
differenziert argumentiere und sich meine scharfe Kritik nicht gegen alle Juden richtet.
Meine Veröffentlichungen sind mindestens so differenziert und
"wissenschaftlich" wie das Buch von Cohn.
Wer bisher noch nicht realsiert hat, was in diesem Staat
vor sich geht, der checked hoffentlich jetzt anhand dieser Beispiele und an meiner
voraussehbaren Verurteilung den Ernst der Situation und den Zustand der Nation, der von
Meinungsterror und Justizwillkür geprägt ist.
Auch ein Rassismus-Verfahren gegen Bundesrat Delamuraz
ist eingestellt worden mit der Begründung, seine Äusserungen qualifizierten das
Verhalten jüdischer Kreise innerhalb eines bestimmten Kontextes, nicht aber diese selbst.
Die Bezirksanwaltschaft hat meinen Antrag, wegen der völligen Analogie zu meinem Fall
auch das Verfahren gegen mich einzustellen, nicht einmal beantwortet. Ich bin eben nicht
Delamuraz, und in der Schweiz sind zwar alle Menschen gleich, nur einige sind etwas
gleicher.
Sigmund Feigel, der Anwalt der Israelitsichen
Cultusgemeinde Zürich, der die halbe Schweiz mit Rassismusklagen eindeckt, hat über
Radio DRS die rund 45 Prozent der Schweizer Stimmbürger, welche das untaugliche
Antirassismusgesetz abgelehnt haben, als "das grösste politische Lumpengesindel"
bezeichnet. Das ist legal. Nicht legal ist hingegen meine Kritik am schächtenden
Lumpengesindel.
Beim Vollzug des Antirassismusgesetzes kommt es
offensichtlich nicht darauf an, was gesagt wird, sondern wer es sagt.
Während vorgegeben wird, mit diesem Gesetz die Diskriminierung zu bekämpfen, wird es
selbst zu einem Instrument für staatliche Diskriminierung und Repressionen gegen
unbequeme politische Minderheiten.
Plädoyer vor Obergericht, Seite 44:
Ich habe vor dem Bezirksgericht ausführlich dargetan, dass
die gegen mich angewendete Auslegung der Rassismus-Strafnorm die
Meinungsäusserungsfreiheit in diskriminierender Weise verletzt (Art 14 in Verbindung mit
Art 10 EMRK). In anderen Fällen, insbesondere wenn es um Angriffe von Juden gegen
Nicht-Juden geht, wurde nach völlig anderen Kriterien entschieden, welche im vorliegenden
Fall ebenfalls hätten zu einem Freispruch führen müssen. So wurde zB ein jüdischer
Kürschner freigesprochen, der uns Tierschützer Nazimentalität vorgeworfen hat,
weil wir zum Boykott von Pelzkleidern aufrufen. Für die Einzelheiten dieses Falles
verweise ich auf mein erstinstanzliches Plädoyer.
Sigmund Feigel, Ehrenpräsident und Rechtsvertreter der
Israelitsichen Cultusgemeinde Zürich, welcher die halbe Schweiz mit Rassismusklagen
eindeckt, hat am 21. Juni 1994 im Schweizer Radio DRS die rund 45 Prozent der Schweizer
Stimmbürger, welche das untaugliche Antirassismus-Maulkorbgesetz abgelehnt haben, als
"das grösste politische Lumpengesindel" beschimpft. Das ist legal. Mit
Gefängnis bestraft wird hingegen meine Kritik am schächtenden Lumpengesindel!
Das Gesetz, das angeblich zur Bekämpfung der
Diskriminierung geschaffen wurde, ist selbst zum Instrument für schwere Diskriminierungen
geworden.
Das Antirassismusgesetz schafft Sonderrechte für Juden,
und wer sich auf solche Art und Weise Sonderrecht zu verschaffen sucht, der muss sich
nicht wundern, wenn er sich unbeliebt macht. Und wenn sich Juden unbeliebt machen, sind
immer die Antisemiten schuld, so einfach ist das. Durch diesen sprachlicheln Missbrauch
ist der Begriff Antisemitismus seiner einst tragischen Bedeutung auf unverantwortliche
Weise völlig entleert worden. Er wird für politische Interessen und für Gold und
Dollars missbraucht. Das empfinde ich als geschmacklose Beleidigung der vom
Nazi-Regime ermordeten Juden.
Wenn ich christlichen Klöstern, welche Tier-KZs
betreiben, vorwerfe, sie seien nicht besser als damals die Nazis, dann ist bisher niemand
auf die Idee gekommen, das sei Rassismus. Für die Einzelheiten verweise ich auf mein
Plädoyer vor Bezirksgericht.
Indem die Vorinstanz mit keinem Wort auf die geltend
gemachte und sachlich belegte diskriminierende Anwendung des Diskriminierungsverbotes
eingegangen ist, wurden das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verweigert (Art
6 EMRK).
Eine weitere willkürliche und diskriminierende
Rechtsanwendung ist darin zu sehen, dass die zweite der inkriminierten Äusserungen in
diesem Schächtprozess, welche gleichermassen Juden und Moslems betrifft, nur
bezüglich der Juden als diskriminierend beurteilt worden ist, was auch dem
Obergericht auffiel (Seite 30 unten), allerdings ohne dass daraus die rechtlich
notwendigen Konsequenzen gezogen worden wäre; die in mehrfacher Hinsicht schludrige
Anklage wurde einfach akezptiert - charakteristisch für einen politischen Prozess):
"Ein Massenverbrechen bleibt ein Verbrechen, auch
wenn es mit Ideologien gerechtfertigt wird. Die Nazis hatten ihre Ideologie, den
Arierwahn, orthodoxe Juden und Moslems haben eine andere, ebenfalls bestialische
Ideologie. Rechtfertigt diese den Schächtholocaust?"
Die Verurteilung wegen dieser Äusserung erfolgte, weil
(angeblich) rassendiskriminierend (nur) gegenüber Juden (erstinstanzliches Urteil Seite
50). Diese diskriminierende, einseitig indoktrinierte Denkweise ist analog zum Phänomen,
dass bei der "Aufarbeitung der Geschichte" immer nur von den Juden die Rede ist,
als wären von den Nazis nur die Juden verfolgt und in KZs gesteckt worden. Dieser
Anspruch der Juden auf Sonderrechte und (ironischerweise!) auf Sonderbehandlung zieht sich
wie ein roter Faden durch alle bezüglichen Themen und gilt bei der staatlichen Festlegung
der "historischen Wahrheit" genau so wie bei der diskriminierenden Anwendung des
Diskriminierungsverbotes, das offensichtlich nur für jüdische Interessen geschaffen
wurde, und - international gesehen - zB in Israel bezüglich der Palästinensern nicht
gilt. In Israel dürfen Palästinenser sogar mit richterlicher Billigung gefoltert werden
(siehe Plädoyer vor Obergericht Seite 23), getreulich dem, was im Talmud über Nichtjuden
und anderes Vieh steht (siehe Plädoyer vor Obergericht Seite 18 ff).
Unsinnig ist vorliegendes Urteil auch bei der Anwendung des
Begriffs Menschenwürde, welche - so argumentieren beide Vorinstanzen wiederholt -
grundsätzlich niemandem abgesprochen werden darf , worauf beide Vorinstanzen dann sofort Nazis
und Menschenfresser als Unmenschen der schlimmsten Art darstellen (Seitenhinweise
siehe unten). Ein Unmensch hat keine Menschenwürde. Nazis und Menschenfressern darf also
- beide vorinstanzlichen Urteile sind diesbezüglich ganz klar - die Menschenwürde
abgesprochen werden, obwohl die Menschenwürde grundsätzlich niemandem abgesprochen
werden darf! Ein Urteil, dass auf derart krasser Willkür beruht, muss zwingend aufgehoben
werde, was aber in vorliegendem Prozess voraussehbar nicht geschehen wird, weil es sich um
einen politischen Prozess handelt, indem nicht Recht, sondern politische Willkür
gesprochen wird. Nun denn, dann ist dieses Unrecht wenigstens für die spätere
Geschichtsschreibung amtlich dokumentiert, zuhanden einer späteren Historikerkommission,
welche das einer späteren Generation unverständliche heutige Massenverbrechen an den
Tieren und die Beteiligung der Schweiz an den Tier-KZs zu untersuchen haben wird. Der
Unterschied zur Schweiz des Zweiten Weltkrieges ist nur der, dass sich das heutige Unrecht
nicht im Geringsten auf einen Notstand berufen kann. Das heute von Regierung und Justiz
gedeckte Massenverbrechen an den Nutztieren entspringt simpler materialistischer Habgier
einer Wohlstandsgesellschaft, welche von einem degenerierten, macht- und
wirtschaftssüchtigen Regime gesteuert wird.
Auf die Widersprüchlichkeit im erstinstanzlichen Urteil
bezüglich dem Absprechen der Menschenwürde einerseits gegenüber den Schächt-Juden,
andererseits gegenüber Nazis und Menschenfressern, hat der Angeklagte im Plädoyer vor
Obergericht auf Seite 14 hingewiesen:
Respekt und Ansehen muss verdient sein und kann nicht
einfach per Strafgesetzbuch verordnet werden. Das ständige Wehklagen über angeblich
zunehmenden Antisemitismus quarkt viele Bürger langsam an, die sehen, mit welcher
Rücksichtslosigkeit und Arroganz gewisse jüdische Mitbürger solche Tendenzen
leichtfertig provozieren und glauben, selbst überhaupt nichts für ihr Ansehen leisten zu
müssen. Wer sich Sonderrechte verschafft und einen Staat im Staat bildet, muss sich über
Aversionen nicht wundern. Und wer es unterstützt oder befürwortet, dass einzig und
allein für einen ungesunden kulinarischen Fleischgenuss Tiere ohne Betäubung barbarisch
geschlachtet werden, muss sich nicht wundern, wenn er als barbarischer Unmensch angesehen
wird.
Mit Schiller bin ich der Meinung, Menschenwürde müsse
erworben und bewahrt werden und hafte nicht automatisch jedem Homo Sapiens an. Schiller
schreibt:
Der Menscheit Würde ist in eure Hand gegeben,
Bewahret sie!
Sie sinkt mit euch! Mit euch wird sie sich heben!
Die Menschenwürde ist also auch nach Schiller eine
Verpflichtung, keine angeborene Eigenschaft. Zur Menschenwürde gehört die Fähigkeit und
Freiheit, auf Angenehmes, Nützliches oder Profitables zu verzichten, wenn damit einem
anderen Wesen ungerechtfertigt Schäden oder Schmerzen zufügt würde.
Es ist heute wissenschaftlich erwiesen, dass eine
vegetarische Ernährung gesünder ist. Menschen, die einzig und allein aus kulinarischer
Gier auf Fleisch nicht auf qualvolles Töten verzichten können, haben keine menschliche
Würde. Und wo keine Menschenwürde vorhanden ist, kann auch nicht gegen diese verstossen
werden! Der Rassismus-Tatbestand (gemäss Art 261bis Abs 4 StGB) ist nur
erfüllt, wo gegen die Menschenwürde verstossen wird.
Gemäss BGE 121 IV 82 ist jener kein ehrbarer Mensch, der
Sympathie für das nationalsozialistische Regime hegt. Diese Auffassung teile ich. Wie
jeder richterliche Erlass, muss auch dieser allgemeingültig sein, sonst ist er
willkürlich. Nach Bundesgerichtspraxis ist also ein Mensch mit Sympathie für
bestialisches Verhalten kein ehrbarer Mensch. Somit ist ein Menschen, der das bestialische
Schächten befürwortet, kein ehrbarer Mensch - besonders, wenn es sich um gebildete,
aufgeklärte Menschen handelt, die wissen, was sie tun - was auf die Juden in der Schweiz
mehrheitlich zutrifft, im Gegensatz zu vielen moslemischen Einwanderern, welche das
Schächten gelegentlich noch aus Tradition und Unwissenheit praktizieren. Die höchsten
islamischen Religionsführer haben dagegen vor Deutschen Gerichten gutachterlich erklärt,
dass der Islam gebiete, mit den Tieren schonungsvoll umzugehen und ein Betäuben der Tiere
vor dem Schlachten nicht gegen Religionsvorschriften verstosse. Und die meisten
moslemischer Gruppierungen in der Schweiz aktzeptieren heute die Betäubungspflicht.
Wenn allein schon der Vergleich mit Nazis als rassistisch
qualifiziert wird, dann müssten alle jene Historiker, Politiker, Publizisten und
Kommentatoren, welche die Nazis selbst als Unmenschen darstellen, wegen Rassismus verfolgt
werden, denn dieser verfehlte Rassismus-Artikel im StGB verbietet es, Menschen allein
aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe in "einer gegen die Menschenwürde
verstossenden Weise" herabzusetzen. Jeder der die Nazis in irgend einer Form, direkt
oder indirekt als Unmenschen qualifiziert, macht sich somit strafbar - auch Sie, Herr
Gerichtspräsident, wenn Sie meinen Nazi-Vergleich an dieser öffentlichen
Gerichtsverhandlung als rassistisch verurteilen! Und ich füge gleich an, dass ich auf der
Vorschrift zur öffentlichen Urteilsverkündung beharren werde.
Wer allein schon den Vergleich mit Nazis als rassistisch
beurteilt, der äussert sich damit nach strenger Logik indirekt rassistisch gegenüber den
Nazis selbst. Ich werde deshalb Sie, Herr Präsident, wegen Rassismus anzeigen, wenn Sie
mich wegen diesem Vergleich verurteilen.
Damit keine Missverständnisse aufkommen: ich betrachte die
Untaten des Nazi-Regimes ganz klar als unmenschlich. Ich warne lediglich vor einer
politisch motivierten diskriminierenden Verurteilung. Das Gericht steht vor einer
wegweisenden Entscheidung. Es stehen drei Wege offen:
Entweder geht das Gericht davon aus, dass es mit dem
Rassismus-Artikel unter keinen Umständen vereinbar ist, einem Menschen die Menschenwürde
abzusprechen,
oder das Gericht lässt eine Art Wahrheitsbeweis zu wie bei
Ehrverletzungen und anerkennt zB, dass Nazis als Unmenschen bezeichnet werden dürfen,
weil sie sich unmenschlich verhalten haben,
oder - als dritte Möglichkeit - das Gericht befindet, dass
ein Vergleich mit Nazis noch gar keinen Rassimus-Tatbestand (Art 261 bis StGB)
erfüllt.
Wählt das Gericht den ersten Weg, findet also, niemandem
dürfe die Menschenwürde abgesprochen werden, dann macht es sich selbst wegen Rassismus
strafbar, sobald es öffentlich verkündet, der Vergleich mit Nazis sei rassistisch, denn
das ist gegenüber den Nationalsozialisten eine klar rassistische Äusserung, weil damit
zum Ausdruck gebracht wird, dass Nazis derartige Unmenschen sind, dass allein schon ein
Vergleich mit ihnen unmenschlich ist.
Wählt das Gericht den zweiten Weg, betrachtet also
gerechtfertigte Kritik nicht als rassistisch, dann ist es gezwungen, sich ausführlich mit
der Frage zu befassen, ob Schächten ein bestialisches Verhalten ist, wie ich behaupte,
oder eine humane Schlachtmethode, wie gewisse Juden behaupten. Es ist mir durchaus recht,
wenn diese Frage einmal Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung wird.
Die Wahl des dritten Wegs ist der einzige, der juristisch
korrekt infrage kommt, weil mein Vergleich mit Nazis begründet und differenziert ist,
sich nicht an der Zügehörigkeit zur einer Religion orientiert sondern an einem
verwerflichen, unmenschlichen Verhalten, welches nicht charakteristisch ist für eine
Mehrheit der Juden ist und somit auch nicht die Juden ansich trifft. Damit ist der
Rassismus-Tatbestand klar nicht erfüllt.
Mit meinem provokativen Vergleich mit Nazis drücke ich
einerseits meine Empörung darüber aus, dass schächtende Juden aus der Geschichte nichts
gelernt haben und eine unmenschliche Unterdrückung von Wehrlosen offenbar nur erkennen
können, wenn sie selbst die Opfer sind. Andererseits drückt dieser Vergleich meine
Überzeugung aus, dass ein bestialisches Verhalten gegenüber Tieren ethisch nicht als
geringfügiger zu werten ist als ein bestialisches Verhalten gegenüber Menschen. Wenn ich
mich mit einer solchen Überzeugung in einem Rechtsstaat, der bis heute den Holocaust an
den Tieren nicht nur duldet, sondern auch noch mit Steuergeldern subventioniert, strafbar
mache, dann fühle ich mich nicht im geringsten betroffen, dann wird damit lediglich
einmal mehr der bedenkliche Zustand der Nation sichtbar. Dann sehe ich mich veranlasst,
diesen Staat selbst mit dem Nazi-Regime zu vergleichen: Auch dort haben die Gerichte das
staatliche Unrecht gedeckt und diejenigen verurteilt, welche den Mut hatten, ihre Stimme
gegen das Unrecht zu erheben.
Dazu meinte das Obergericht (Seite 26 ) in
vornehm-humanistisch klingender Sprache, aber im Grunde genommen lapidar:
"Menschenwürde ist unantastbar und unverzichtbar;
sie gilt für alle ..."
Dem Widerspruch dieses wohlklingenden Grundsatzes zum
eigenen Verhalten des Bezirks- und des Obergerichtes, welche Nazis und Menschenfresser als
die allerschlimmsten Verbrecher und Unmenschen bezeichnen (Bezirksgericht Seite 51,
Obergericht Seite 30, 33 und 38) weicht die Vorinstanz begreiflicherweise aus. Seite 32
wird einfach behauptet, das sei "selbstredend die falsche Fragestellung". Dann
folgen noch ein paar beim besten Willen unverständlich Sätze. Auf die sorgfältigen
Ausführungen des Angeklagten zu diesem wesentlichen Punkt geht die Vorinstanz nicht ein.
Die Beschränkung auf ein paar unverständliche Behauptungen hat wohl ihren Grund darin,
dass über unüberwindliche logische Widersprüche am besten geschwiegen wird. Um davon
abzulenken, folgen in gelehrt klingenden, aber hohlen Phrasen Ausführungen über
Selbstverständlichkeiten und Unbestrittenes. Aber keine Kuh leckt weg, dass solche
logische Widersprüche Willkür darstellen und deren Vertuschung durch Schweigen bzw
nichtssagende Scheinbegründungen das rechtliche Gehör verletzen.
Auf die Ausführungen dazu im zweitinstanzlichen Plädoyer
(Seite 30 und Seite 38) ging das Obergericht in seiner offensichtlich vor der
Hauptverhandlung entworfenen Urteilsbegründung (der Referent hielt es nicht für nötig,
seinen vorbereiteten Notizen noch viel beizufügen) schon gar nicht mehr ein:
Seite 30:
Zitat aus den VgT-Nachrichten Nr 6/1995:
"Ein Massenverbrechen bleibt ein Verbrechen, auch
wenn es mit Ideologien gerechtfertigt wird. Die Nazis hatten ihre Ideologie, den
Arierwahn. Orthodoxe Juden und Moslems haben eine andere, ebenfalls bestialische
Ideologie. Rechtfertigt diese den Schächtholocaust?"
[Siehe den Textzusammenhang im Originaltext in
VN 95-6]
Das Bezirksgericht beurteilt diese Aussage mit folgender
Begründung als rassendiskriminierend:
1. Es sei eine Gleichstellung "der religiösen Überzeugung der Juden mit der
Nazi-Ideologie".
2. Die Nazis seien anerkanntermassen Verbrecher der übelsten Art gewesen.
3. Mit diesem Verlgeich würden die Juden als Schwerstverbrecher verunglimpft.
Vorab halte ich fest, dass ein Vergleich keine
Gleichstellung ist. Es ist üblich und im Rahmen der Meinungsäusserungsfreiheit erlaubt,
auch mit krassen, schockierenden Vergleichen auf den Kerngedanken einer Sache hinzudeuten.
Was ich mit der inkriminierten Äusserung sagen will, ist, dass eine Ideologie - sei diese
nun religiös oder nationalsozialistisch begründet - keine Unmenschlichkeiten
rechtfertigt. So wie die nationalsozialistische Rassentheorie keine Rechtfertigung für
die Judenverfolgung sein kann, so kann auch ein religiöser Fanatismus keine
Rechtfertigung für bestialische Tierquälerei sein. Dieser Sinn geht aus dem
Gesamtzusammenhang klar hervor. Wieder hat hier die Vorinstanz willkürlich den Kontext
ausgeblendet und nicht danach gefragt, wie der unvoreingenomme Leser den ganzen
Text versteht. Stattdessen wurden wieder zielstrebig Unterstellungen konstruiert, welche
dem politischen Urteil den Anschein von Rechtmässigkeit geben sollen.
Im übrigen habe ich bereits darauf hingewiesen, dass nicht
alle Nazis, dh Angehörige der NSDAP, Kriegsverbrecher oder überhaupt Verbrecher waren.
Die pauschale Qualifizierung der Nazis als "Verbrecher der übelsten Art" ist
eine strafbare rassistische Äusserung des vorinstanzlichen Einzelrichters, Parteigenosse
von Bundesrätin Dreifuss, also ausgerechnet jener Partei, die sich am lautesten gegen
Rassendiskriminerung stark macht und eine eigentliche Antirassismus-Neurose entwickelt
hat. Auch hier wird wieder deutlich, dass es in diesem ganzen Antirassismus-Affentheater
hauptsächlich darauf ankommt, wer gegen wen etwas sagt. Gegen gewöhnliche Schweizer und
gegen Tierschützer dürfen ohne weiteres menschenverachtende Kampagnen geführt werden.
Ich habe das schon vor Vorinstanz anhand konkreter Fälle belegt.
Der für das erstinstanzliche Urteil verantwortliche
sozialdemokratische Bezirksrichter wird wahrscheinlich einwenden, dass er nur Nazi-Verbrecher
gemeint habe, was für den Leser aus dem Zusammenhang erkennbar sei. Nun gut. Warum
gesteht er dann nicht auch mir zu, dass ich - mindestens ebenso leicht erkennbar - nur die
Schächt-Juden gemeint habe? In böswillig verdrehender Weise behauptet er, meine
Äusserung beziehe sich auf "die religiöse Überzeugung der Juden", also
aller Juden. Demgegenüber ist in der inkriminierten Äusserung ausdrücklich nur von den
orthodoxen Juden die Rede, und dass darunter wiederum nur höchstens diejenigen gemeint
sind, die überhaupt Fleisch essen, ist mindestens so offensichtlich wie, dass der Herr
Einzelrichter nur die Verbrecher unter den Nazis gemeint hat.
Auf Seite 45 der Urteilsbegründung räumt der gleiche
Richter, der hier so tut, als sei die Schächttradition Teil der religiösen Überzeugung
aller Juden, ein, dass dem absolut nicht so ist. Wörtlich schreibt er: "Bekannt
ist, dass nur ein kleiner Teil der jüdischen Bevölkerung sich ans Schächten hält. Dem
Ritual kommt daher keine grundsätzliche, tragende Bedeutung für das Judentum zu."
Derartige Widersprüche, je nachdem wie es für die
Rechtfertigung der im voraus feststehenden Verurteilung gerade bequem ist, sind typisch
für politische Prozesse.
Seite 38:
Die Vorinstanz weicht der Frage aus, warum Nazi-Verbrechern
die Menschenwürde abgesprochen werden darf, Schächtjuden hingegen nicht. Dabei ist diese
Frage ganz zenral in diesem Prozess. Anstatt dieser Frage nachzugehen, nimmt die
Vorinstanz einfach an, die Nazi-Ideologie sei derart viel schlimmer als die
Schächt-Ideologie, dass nur schon das Erwähnen von Analogien mit Gefängnis bestraft
werden müsse. Bevor das Gericht solche Schlüsse zieht, wäre es seine Pflicht, den
Sachverhalt richtig abzuklären. Wie schlimm und bestialisch ist das Schächten für die
Tiere? Erleben die Tiere Schmerzen weniger schlimm als Menschen? Dass sich ein Gericht
anmasst, hierüber zu urteilen, ohne überhaupt nur den Versuch unternommen zu haben,
diese Fragen objektiv zu klären, ist einmal mehr typisch für diesen politischen Prozess,
wo es eben nicht darauf ankommt, was objektiv richtig ist, sondern nur darauf, was
politisch opportun is.
Das Obergericht ging auf diese verfehlte, Rechtsanwendung
des Bezirksgerichtes mit keinem Wort ein, sondern übernahm diese einfach ohne jede
weitere Begründung.
6. Zu den einzelnen inkriminierten Äusserungen
Eine der vor erster Instanz als rassistisch beurteilten
Äusserungen, beurteilte das Obergericht als nicht rassistisch und erliess diesbezüglich
einen Freispruch. Berücksichtig man die schnodrige, überhebliche Art, wie das
Obergericht mit keinem Wort auf die fundierten Ausführungen des Angeklagten zu den
anderen Äusserungen einging oder dann nur mit lapidaren, sinnlosen Sprüchen (siehe
unten), dann kommt man nicht um den Eindruck herum, dass dieser nebensächliche
Teilfreispruch nur der Verschleierung dieses politischen Willkürprozesses diente.
Das Obergericht wiederholte durchwegs zusammenfassend die
Ausführungen der ersten Instanz zu den einzelnen inkriminierten Äusserungen und
würdigte die sorgfältigen, unvoreingenommene Zuhörer bzw Leser überzeugenden
Ausführungen des Angeklagten mit keinem Wort. Die einzige Ausnahme bildete ein lapidarer,
unverständlicher Kommentar zum Hinweis des Angeklagten auf die Widersprüchlichkeit im
erstinstanzlichen Urteil, wonach einerseits niemandem die Menschenwürde abgesprochen
werden dürfe und andererseits die Nazis die allerschlimmsten Verbrecher und
Unmenschenseien, so dass allein schon ein Vergleich mit ihnen ein Absprechen der
Menschenwürde bedeute. Dies bezeichnete das Obergericht in dubioser Weise kurzerhand als
"falsche Fragestellung", ohne zu erklären, was daran falsch sein soll.
Das Obergericht hat sich insgesamt geweigert, sich mit dem
fundierten Plädoyer des Angeklagten ernsthaft auseinanderzusetzen. Zur Begründung der
unrichtigen Gesetzesanwendung bleibt deshalb nichts anderes übrig, als auf das Plädoyer
vor Obergericht zu verweisen, wo diese - ungehört - fundiert begründet wurde.
An der Berufungsverhandlung vor Obergericht war deutlich
erkennbar, dass die Urteilsbegründung vom Referenten bereits vorverfasst war und er es
nicht für nötig hielt, sich im Laufe des dreistündigen Plädoyers des Angeklagten viele
Notizen zu machen und seine Entwürfe entsprechend anzupassen. Die Verurteilung und deren
Begründung standen offensichtlich im voraus fest - typisch für einen politischen
Willkürprozess.
Lediglich zu folgender inkriminierten Äuserung gab das
Obergericht eine Urteilsbegründung, die überhaupt einen Ansatzpunkt für eine ernstafte
Erörterung im Rahmen dieser Nichtigkeitsbeschwerde bietet:
"Wer sich derart für primitivste Tierquälerei
einsetzt, der verdient nach meiner Überzeugung tatsächlich nichts anderes als tiefe
Verachtung. Ob diese Verachtung dann als Antisemitismus verschrien wird, interessiert mich
mittlerweile nicht mehr. Wenn der Begriff ,,Antisemitismus" heute nur noch bedeutet,
ein grausames, pervers-religiöses jüdisches Ritual abzulehnen, dann ist Antisemitismus
nichts Negatives mehr, sondern eine gesunde Haltung der überwiegenden Mehrheit der
nichtjüdischen Bevölkerung."
[Siehe den Zusammenhang im Originaltext in
VN 97-1]
Das Obergericht schliesst sich hier ausdrücklich dem
erstinstanzlichen Einzelrichter an, der festhielt:
"Jemanden verachten bedeutet, jemandem die Achtung
zu verweigern, die einem Menschen von Natur aus, grundsätzlich zukommt, weil man diese
Person als Mensch für moralisch-ethisch minderwertig hält."
Hier zeigt sich die ganze gigantische Überdehnung des
Diskriminierungsverbotes in diesem politischen Willkürprozess: Wer Tierquäler verachtet,
kommt ins Gefängnis, zumindest, wenn es sich um jüdische Tierquäler handelt. Dieser
Unsinn formuliert das Obergericht ganz ungeschminkt. Damit werde einer ganzen Volksgruppe
"die Qualität als Mensch abgesprochen; es rührt am Kern und der Würde eines jeden
Menschen, wenn behauptet wird, er verdiene 'nichts anderes als tiefe Verachtung'. "
Diesen Unsinn gibt ein Gericht von sich, das im gleichen
Atemzug andere Menschengruppen als Verbrecher der schlimmsten Sorte bezeichnet! Laut
Obergericht soll es also schlimmer sein, eine Gruppe Tierquäler zu verachten, als eine
andere Gruppe als Verbrecher der schlimmsten Sorte zu bezeichnen. Verachtet dieses
Freisler-Gericht Verbrecher der schlimmsten Sorte nicht? Es ist mit der Menschenwürde des
Angeklagten nicht vereinbar, eine solche Justiz ernstzunehmen und sich darüber noch
weiter auszulasen.
Es ist schon unglaublich, mit welch dämlichen
Begründungen der Angeklagte zu einer unbedingten Gefängnisstrafe verurteilt worden ist.
Wenn diese Freisler-Justiz aber glaubt, den Angeklagten auf diese Weise zermürben zu
können, dann irrt sie. Der anhaltende Mitgliederzuwachs des VgT, deutlich beschleunigt
durch diese politische Verurteilung und andere Justiz- und Staatswillkür, zeigt, dass
immer mehr Menschen in diesem Land die Augen aufgehen, was gespielt wird.
Dr Erwin Kessler, Präsident VgT
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