| 25. September 2001 Willkürurteil des Bündner Verwaltungsgerichts zugunsten des
Klosters Disentis: Nachtrag: Der
Kloster-Betrieb wurde inzwischen saniert. In einem gestern zugestellten Urteil weist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden einen Rekurs der von Dr Erwin Kessler präsidierten Glaubensgemeinschaft militanter Tierschützer HEIFRA gegen die Gemeinde Disentis ab. Der die HEIFRA hat sofort staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. In der Begründung heisst es unter anderem: 1. Sachverhalt 1.1 Auf dem Gutsbetrieb des Klosters Disentis werden die Schweine, Geschöpfe Gottes wie der Mensch, in artwidriger, KZ-artiger Weise gehalten. Die Mitglieder unserer Glaubensgemeinschaft werden dadurch in ihren religiösen Gefühlen gestört. 1.2 Artikel 4 Ziffer 1 des bündnerischen Ruhetagsgesetzes lautet: 1.3 Der Beschwerdeführer erstattete am 14. April 2001 beim Gemeinderat von Disentis Anzeige wegen Störung der Sonntagsruhe mit dem Antrag: "Es sei zu veranlassen, dass die Kloster-Schweine an Sonntagen Stroheinstreu und Auslauf ins Freie erhalten." 1.4 Gegen die Abweisung der Anzeige durch den Gemeindevorstand erhob der Beschwerdeführer am 26. April 2001 Rekurs an das Verwaltungsgericht. 1.5 Das Verwaltungsgericht hält in seinem Urteil fest, dass die Gemeinde Disentis zu Unrecht geltend macht, die Abweisung der Anzeige stelle keine Verfügung im rechtlichen Sinne dar und könne deshalb nicht angefochten werden. Weiter stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Gemeinde es zu Unrecht unterlassen habe, ihrem Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen. Das Verwaltungsgericht ist deshalb auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten. 2. Beschwerdegründe 2.1 Das Verwaltungsgericht bezeichnet es als zweifelhaft, ob eine Glaubensgemeinschaft legitimiert sei, eine Verletzung des Ruhetaggesetzes geltend zu machen, ohne aber diese Frage abschliessend zu beurteilen. Im Gegenteil hat sie den Rekurs als zulässig erachtet und damit anerkannt, dass die beschwerdeführende Glaubensgemeinschaft durch den Entscheid der Gemeinde "berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung" hat. Indessen kann der Beschwerdeführer nur dann durch den ablehnenden Entscheid der Gemeinde betr Sonntagsruhestörung berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung haben, wenn er auch durch die Sonntagsruhestörung selbst berührt ist und an deren Beseitigung ein schutzwürdiges Interesse hat. Indem das Verwaltungsgericht das erste bejaht und das zweite als "höchst zweifelhaft" bezeichnet, ist das Urteil widersprüchlich und willkürlich und deshalb aufzuheben, insbesondere weil der Beschwerdeführer dadurch im Unklaren gelassen wird, was nun definitiv gilt. 2.2 In materieller Hinsicht macht das Verwaltungsgericht folgendes geltend: 2.3 Der Beschwerdeführer hat - ungehört - schon vor dem Verwaltungsgericht auf
folgendes hingewiesen: Man kann durchaus geteilter Meinung sein, ob der gesetzliche
Schutzbereich des Ruhetaggesetzes zu weit gefasst ist, indem die "Störung
religiöser Gefühle anderer" pauschal und vorbehaltlos geschützt werden, obwohl
"religiöse Gefühle" eine sehr subjektive, rechtlich kaum fassbare Sache sind.
Die Einschränkung eines zu weit gefassten Gesetzes ist indessen Aufgabe des Gesetzgebers,
nicht der Justiz. Indem das Verwaltungsgericht so tut, als ob der gesetzliche Schutz der
Ruhetage sich auf die ausdrücklich verbotenen lärmigen Arbeiten und das Hausieren
beschränke, legt es dieses Gesetz willkürlich aus, denn Hausieren und lärmige Arbeiten
haben nichts mit religiösen Gefühlen zu tun, sondern eher mit der Würde des Tages, aber
auch dies nicht selbstverständlich; darum sind diese speziellen Verbote ausdrücklich
erwähnt. Wenn der Gesetzgeber nur die Ruhestörung hätte verbieten wollen, dann hätte
er dies so formulieren müssen. Geschützt sind aber nach geltendem Gesetz ausdrücklich
"die religiösen Gefühle anderer" und das Verwaltungsgericht hat mit keinem
Wort dargelegt, warum diese durch den rohen Umgang mit Tieren nicht gestört werden und
warum der Gesetzgeber mit "störenden Immissionen" nicht auch ideelle
Immissionen gemeint haben soll, wo es doch um religiöse Gefühle geht. Das Nichteingehen
auf diesen zentralen Punkt des Rekurses stellt eine willkürliche Rechtsanwendung und eine
Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. 2.4 Das bündnerische Ruhetaggesetz schützt ganz klar vor der "Verletzung religiöser Gefühle" an Ruhetagen. Indem das Verwaltungsgericht dies vereint und praktisch nur Ruhestörungen als Verletzungen des Ruhetaggesetzes anerkannt, weicht es vom klaren Gesetzestext ab und Verletzt damit das Willkürverbot. Es kann nicht im Ernst behauptet werden, die Existenz einer tierquälerischen, ausbeuterischen Schweine-Intensivhaltung durch ein Kloster ( siehe www.vgt.ch/vn/0201/disentis.htm) könne an Sonntagen die religiösen Gefühle anderer, deren Glaubensüberzeugung Mitleid gegenüber Mitgeschöpfen beinhaltet, nicht verletzen. Die gegenteilige Behauptung des Verwaltungsgerichtes ist schlechthin nicht vertretbar und damit willkürlich. Auch kann nicht im Ernst bestritten werden, dass der tierquälerische Umgang mit Geschöpfen Gottes in einer klösterlichen Massenintensivtierhaltung, wo diese gezwungen werden, ihr ganzes Leben im eigenen Kot und auf einer Fläche von nur 0.6 Quadratmeter pro Tier zu verbringen, die einem Sonntag angemessene Würde krass verletzt. Ein derart würdeloser Umgang mit Tieren ist erst recht blasphemisch und verletzend, wenn er unter der Verantwortung eines Klosters betrieben wird. Das Verwaltungsgericht hat sich mit alledem überhaupt nicht auseinander gesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt. 2.5 Anstatt sich mit den Vorbringungen in der Rekursschrift zu befassen, lässt
sich das Verwaltungsgericht darüber aus, ob Verletzung von Tierschutzvorschriften eine
Verletzung religiöser Gefühle darstelle. Dies hat der Beschwerdeführer gar nicht
geltende gemacht. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rekurs und dann nochmals in seiner
Stellungnahme zur Rekursantwort der Gemeinde deutlich erklärt, dass er den rohen,
tierquälerischen Umgang mit Tieren an Ruhetagen als Verletzung des Ruhetaggesetzes
geltend macht, nicht die Verletzung von Tierschutzvorschriften, was bekanntlich nicht das
Gleiche ist.
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