In der Ausgabe VN 09-2 der
VgT-Nachrichten haben wir einen grossen Bericht über den
landesweiten Konsumentenbetrug mit Freiland- und Bio-Eiern
veröffentlicht (www.vgt.ch/vn/0901/freilandeier.htm).
Gegenüber der "Assocciazione delle consumatrici e consumatori della
Svizzera italiano" behauptete Migros, bei der vom VgT über Jahre
dokumentierten betrügerischen Eierfabrik Eugster in Balterswil , welche
Migros mit "Freilandeiern" beliefert, sei alles bestens, "sonst wäre der
VgT nicht schon zweimal vor dem Gericht abgeblitzt". Arglistig
verschweigt die Migros, dass die Konsumenttäuschung dieses
Eierlieferanten nie gerichtlich beurteilt, sondern dem VgT einfach
die Klagelegitimation abgesprochen wurde. Dies ist in unserem
Freiland-Eier-Bericht klar und deutlich dargestellt. Migros spekuliert
offensichtlich darauf, dass die Leute von dieser italienischsprachigen
Konsumentenschutzvereinigung nicht recht Deutsch können.
Der VgT hat gegen Migros eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung
eingeleitet und verlangt, dem Migros sei unter Strafandrohung zu
verbieten, diese Unwahrheit weiter zu verbreiten.
Die schweren Gefierderschäden verharmlost Migros als etwas, das halt
vorkommen könne, aber weiter keine Bedeutung habe.
Meine eigenen Erfahrungen zeigten, dass sich solche Hühner bei
guter Haltung rasch erholen und niemehr(!) so aussehen:
www.vgt.ch/vn/9903/nackthuehner.htm
Mit ihrer Stellungnahme bestätigt Migros die Erfahrung und
Darstellung des VgT, dass es sich bei den gezeigten Beispielen
nicht um "schwarze Schafe", sondern um ganz normale
Freilandhühner-Betriebe handelt.
Mit einem
haarsträubenden Willkürurteil hat das bäuerlich dominierte
Bezirksgericht Münchwilen die Richtigstellungsklage abgewiesen.
Der VgT hat dagegen beim Obergericht Berufung erhoben.
Gerichtsverhandlung vom 20. Mai 2010 vor dem Obergericht:
Plädoyer
von Erwin Kessler
Hühnerfabrik Eugster in Balterswil: "Kessler gegen Migros",
Thurgauer Zeitung 21.05.10
Urteil des Obergerichts vom 20. Mai 2010
Das Obergericht bestätigte die Migros-Verleumdung gegen den VgT
und hält in der Urteilsbegründung dazu fest:
"Die Äusserung des
Berufungsbeklagten [Migros] gegenüber der
Konsumentenschutzorganisation ACSl ist unwahr. Zwar ist
richtig, dass der Berufungskläger in zwei gegen die Eugster
Eier AG angestrengten Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs
vor Bundesgericht unterlag oder eben "abblitzte". Wenn vom
Berufungsbeklagten aus dieser Tatsache aber mit dem "Sonst
wäre" der Schluss gezogen wird, demnach entspreche die
Tierhaltung der Eugster Eier AG allen gesetzlichen Vorgaben,
wird die Aussage offenkundig unwahr. Ausschlaggebend ist, dass
das Bundesgericht die Legehennenhaltung der Eugster Eier AG in
der Sache gar nie zu prüfen hatte, nachdem das Gericht
erkannte, es fehle dem Berufungskläger an der Legitimation zum
Erstatten eines Strafantrags gegen die Eugster Eier AG. Im
zentralen Punkt trifft die Äusserung des Berufungsbeklagten
demnach nicht zu, womit die Aussage nicht nur ungenau, sondern
insgesamt klar falsch ist."
Trotzdem hat das
Obergericht die Persönlichkeitsschutzklage des VgT abgewiesen,
mit der juristisch skandalös-willkürlichen Begründung, der VgT
habe diese verleumderische Behauptung der Migros selber richtig
stellen können, deshalb liege keine Rufschädigung vor.
Demnach soll man also
keinen Anspruch auf gerichtlichen Persönlichkeitsschutz haben,
wenn man eine Verleumdung selber richtigstellt. Das widerspricht
der gesamten bisherigen Lehre und Praxis.
Zum Beispiel ist in Lehre und Praxis unbestritten, dass die
Veröffentlichung einer Gegendarstellung einer Feststellungs- und
Unterlassungsklage nicht im Wege steht.
Dazu kommt, dass das Argument des Obergerichts jedenfalls nicht
gegen das Unterlassungsbegehren spricht, denn Migros hat vor
allen Instanzen behauptet, die eingeklagte (vom Obergericht als
unwahre festgestellte) Behauptung sei richtig und korrekt, womit
eine Wiederholungsgefahr (gegenüber anderen Adressaten) besteht,
denn der zugrundeliegende Fall dieser Hühnerfabrik ist nach wie
vor aktuell. Zum Unterlassungsbegehren hat sich das Obergericht
mit keinem Wort geäussert und damit das menschenrechtlich
geschützte Grundrecht, gehört zu werden (rechtliches Gehör)
verletzt.
Überhaupt ist die Argumentation des Obergerichts völlig neu und
wurde weder von der beklagten Migros noch vom Bezirksgericht
vorgebracht, weshalb sich der VgT nicht dazu äussern konnte.
Auch dadurch wurde das rechtliche Gehör verletzt.
Zur Nichtanwendung von ZGB 28 (Recht auf Richtigstellung und
Unterlassung), wenn der Kläger selber eine Richtigstellung
vornimmt, ist rechtswidrig und willkürlich.
Würde das
Bundesgericht dieses Willkürurteil nicht aufheben, müssten alle
Lehrbücher zum Persönlichkeitsschutz neu geschrieben werden.
Der renommierte Medienrechtsspezialist Professor Dr Franz Riklin
hat in privater Korrespondenz bestätigt, dass er vollständig
gleicher Aufassung sei zu diesem Obergerichtsurteil.
Das Verfahren ist nun vor dem Bundesgericht hängig.
Für den
verantwortungsbewussten Konsumenten heisst die Konsequenz einmal
mehr: Vegane Ernährung - der Gesundheit und den Tieren zuliebe.