| 12. September 2003, aktualisiert im Dezember 2006 Bonsai-Kätzchen-Prozess
In
der Schweiz wird bestraft, wer auf staatliche Missstände
aufmerksam macht
Am 14. Februar 2001 reichte der VgT der Staatsanwaltschaft des Kantons
Thurgau eine Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Internet-Website www.bonsaikitten.com ein wegen Anstiftung
zu schwerer Tierquälerei. Auf dieser Website werden detaillierte Anleitungen
gegeben, wie junge Kätzchen durch Aufzucht in Glasbehältern künstlich geformt werden
können.
Wenn ein Tatort im Ausland liegt, ist in der Schweiz diejenige Behörde
für die Strafverfolgung zuständig, wo sich die Tat auswirkt (Erfolgsort).
Die fragliche Website hat in der Schweiz zu anhaltenden, heftigen Empörungen
Anlass gegeben. Bis heute erhält der VgT Zuschriften aus der entsetzten
Öffentlichkeit, was beweist, dass sich diese Anstiftung zu Tierquälerei in der
Schweiz auswirkt, insbesondere auch im Kanton Thurgau. Die als
tierschutzfeindlich bekannte Thurgauer Staatsanwaltschaft nahm amtspflichtwidrig
keine Strafuntersuchung an die Hand (siehe
Bundesamt für Polizei und Thurgauer Staatsanwaltschaft verhindern
ein Strafverfahren wegen Anstiftung zu Tierquälerei im Internet).
Hierauf wandte sich VgT-Präsident
Erwin Kessler mit einem persönlichen Brief an Regierungsrat Dr C Graf-Schelling, Chef des
Justizdepartementes. Nach Darlegung des Sachverhaltes endet der Brief mit folgendem Satz:
"Wir sind der Auffassung, dass solche Zustände nicht einfach geduldet werden können
und von Amtes wegen disziplinarisch untersucht werden sollten." Regierungsrat
Graf-Schelling leitete den Brief an die Anklagekammer des Kantons Thurgau weiter. Am
11.09.2001 erliess die Anklagekammer den folgenden Beschluss:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der Beschwerdeführer [VgT] bezahlt eine Verfahrensgebühr von Fr 500.00
Das sind stalinistische Zustände: wer auf
staatliche Missstände aufmerksam macht, wird bestraft!
Gegen diesen Beschluss erhob der VgT beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Petitions- und
Meinungsäusserungsfreiheit, und machte folgendes geltend:
"Die Petitionsfreiheit beinhaltet das Recht, sich mit
Bitten, Vorschlägen, Kritiken oder Beschwerden an eine Behörde zu wenden
und von ihr gehört zu werden, ohne deswegen Nachteile befürchten zu
müssen." (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz). Der
angefochtene Beschluss der Thurgauer Anklagekammer verletzt die
Petitionsfreiheit und die Meinungsäusserungs-freiheit gemäss
Bundesverfassung und Europäischer Menschenrechtskonvention, indem eine
einfache, an eine Behörde gerichtete Meinungsäusserung als Eröffnung
eines Verfahrens aufgefasst und mit "Verfahrenskosten" belegt wurde.
Im Schreiben des Departementes vom 9.7.01, mit dem der
Beschwerdeführer (BF = VgT) über die Weiterleitung seines an
Regierungsrat Graf-Schelling persönlich gerichteten Briefes als
"Aufsichtsbeschwerde" an die Anklagekammer informiert wurde, wird
letztere als "oberste Aufsichtsinstanz" über die Staats-anwaltschaft
bezeichnet. Zur Aufgabe einer Aufsichtsinstanz gehört es ganz allgemein,
von Amtes wegen einzuschreiten gegen Missstände, die ihr zur Kenntnis
gelangen. Da die Eingabe des BF an Regierungsrat Graf-Schelling
eindeutig ein solches Zur-Kenntnis-Bringen und keine formelle Beschwerde
darstellt, hatte der BF keinen Anlass, gegen die Weiterleitung unter dem
Titel "Aufsichtsbeschwerde" zu opponieren. Vielmehr hatte er den
positiven Eindruck, dass Regierungsrat Graf-Schelling die Sache ernst
nehme und sie deshalb der zuständigen Instanz weitergeleitet habe. Die
unrichtige Bezeichnung der Eingabe des BF hat nicht dieser zu vertreten.
Selbst wenn es sich tatsächlich um eine
Aufsichtsbeschwerde gehandelt hätte, wäre der Kostenentscheid ohne
gesetzliche Grundlage erfolgt, denn gemäss StPO/TG ist eine
Aufsichtsbeschwerde kein Rechtsmittel und auch kein Rechtsbehelf im
weiteren Sinne. Der Begriff "Aufsichtsbeschwerde" ist in der StPO weder
wörtlich noch dem Sinne nach enthalten.
Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist eine
Aufsichtsbeschwerde eine blosse Anzeige, zu der jedermann ohne weiteres
berechtigt ist, ohne dass er dabei eine Parteistellung oder andere
Rechte hat, insbesondere kein Anrecht auf eine Antwort seitens der
angegangenen Behörde (siehe z.B. Barabara Merz, Die Praxis der
thurgauischen Zivilprozessordnung, § 242 N. 1-2), jedoch ohne Nachteile
gewärtigen zu müssen. Die Freiheit, ohne Nachteile Anzeigen zu erstatten
(falsche Anschuldigungen und Ehrverletzungen vorbehalten), ergibt sich
einerseits aus der Meinungsäusserungs- und Petitionsfreiheit und
andererseits aus der Amtspflicht von Aufsichtsbehörden, die darauf
angewiesen sind, dass ihnen Fehler und Missstände gemeldet werden. Im
Rahmen der Amtspflicht liegt es im freien Ermessen der Aufsichtsbehörde,
ob sie auf eine Anzeige hin aktiv wird, oder nicht, und ob sie dem
Anzeiger eine Antwort erteilt. Eine Aufsichtsbeschwerde mit der Wirkung
einer blossen Anzeige ist daher immer möglich, egal ob im einschlägigen
Gesetz ausdrücklich vorgesehen oder nicht. Dass die Vorinstanz das
Schreiben als unzulässige Aufsichtsbeschwerde im Sinne von VRG § 71
auslegte, mit der Begründung, die StPO sehe das Institut der
Aufsichtsbehörde nicht vor, ist deshalb willkürlich. Daraus ergibt sich
die Willkür der Kostenauflage mit Hinweis auf das Institut der
Aufsichtsbeschwerde gemäss VRG, zumal vorliegend der BF gar keine
Aufsichtsbeschwerde eingereicht hat. Überdies wäre es naheliegender
gewesen, seinen Brief als Anzeige im Sinne von VRG § 74 zu
interpretieren.
Der Postulierung der Aufsichtsbeschwerde als förmlicher
strafprozessualer Rechtsbehelf durch die Anklagekammer kann – mangels
gesetzlicher Grundlage – höchstens zu Gunsten eines Rechtssuchenden
zugestimmt werden, und zwar, wenn es stossend wäre, dass ein
Rechtssuchender im konkreten Fall mangels eines formellen Rechtsmittels
erlittene Nachteile nicht geltend machen könnte. Hingegen ist es
abzulehnen, dass ohne gesetzlicher Grundlage eine Anzeige als Einleitung
eines förmlichen Verfahrens mit Kostenfolge interpretiert wird.
Offensichtlich ging auch die Anklagekammer nicht vom
Vorliegen eines förmlichen Verfahrens aus und hat deshalb den BF nicht
zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft angehört. Erst aufgrund des
Bundesgerichtentscheides vom 22. März 2002 wurde dies erzwungenermassen
nachgeholt.
Die Anklagekammer hat im angefochtenen Beschluss
entschieden, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten. Begründet wird
dieser Entscheid – unter Hinweis auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz –
mit der fehlenden Aktivlegi-timation des BF. Diesem Gesetz lässt sich
indessen die von der Anklagekammer behauptete Beschränkung der
Aufsichtsbeschwerde ebenso-wenig entnehmen wie die im angefochtenen
Beschluss postulierte Kostenfolge.
Indem der Kostenentscheid ohne gesetzliche Grundlage
erlassen wurde, verletzt er BV 5.1 (Legalitätsgrundsatz für staatliches
Handeln).
Wenn der BF zu einer solchen Aufsichtsbeschwerde an die
Anklagekammer gar nicht befugt ist, erfolgte die Weiterleitung des an
Regierungsrat Graf-Schelling gerichteten Briefes als
"Aufsichtsbeschwerde" an die Anklage-kammer übrigens gegen den in BV 5.3
verankerten Grundsatz von Treu und Glauben. Der BF hatte keinen Anlass,
gegen die Mitteilung des Departementes, der Brief werde als
Aufsichtsbehörde an die Anklagekammer "als höchste Aufsichtsinstanz"
weitergeleitet, zu opponieren. Diese Mitteilung enthielt keinerlei
Hinweis darauf, dass damit ein förmliches, kostenpflichtiges Verfahren
eingeleitet werde und dass der BF zu einer solchen Aufsichts-beschwerde
gar nicht legitimiert sei. Mutatis mutandis kommt diesbezüglich zur
Anwendung, was Beatrice Weber-Dürlers in "Vetrauensschutz im
öffentlichen Recht" (Verlag Helbling 1983) schreibt: "Ergreift der
Bürger im Vertrauen auf eine amtliche Belehrung oder eine andere
Vertrauensbasis ein Rechtsmittel, das ihm nicht zusteht, darf er nicht
mit Verfahrenskosten belastet werden."
Es kann nicht angehen, dass ein Brief an einen
Regierungsrat, der nicht als Beschwerde gekennzeichnet ist und keine
Anträge enthält, sondern nur den Hinweis auf einen Verwaltungsmissstand,
verbunden mit einem Appell an das politische Verantwortungsbewusstsein,
in ein vom Briefschreiber gar nicht gewolltes, "unzulässiges"
Rechtsmittel umgedeutet wird mit der Folge oder gar der arglistigen
Absicht, den Briefschreiber mit Verfahrenskosten zu bestrafen und
gleichzeitig sein sachliches Anliegen in Formellem versanden zu lassen.
Diese Auslegung des Briefes des BF stellt einen
verfassungs- und menschen-rechtswidrigen Eingriff in die
Meinungsäusserungs- und Petitionsfreiheit dar, indem der BF ohne
gesetzliche Grundlage und ohne Notwendigkeit im öffentlichen Interesse
mit einem Nachteil in Form von Verfahrenskosten "bestraft" wurde.
Zum Eventualantrag, es sei der ganze angefochtene
Entscheid, nicht nur im Kostenpunkt, aufzuheben:
Der Eventualantrag wird für den Fall gestellt, dass das
Bundesgericht die Eingabe des BF wider Erwarten als förmliche
Beschwerde betrachten sollte. Im Lichte dieser Hypothese ist
zunächst auf das schon oben gesagte hinzuweisen:
Die Anklagekammer hat im angefochtenen Beschluss
entschieden, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten. Begründet wird
dieser Entscheid – unter Hinweis auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz –
mit der fehlenden Aktivlegitimation des BF. Diesem Gesetz lässt sich
indessen die von der Anklagekammer behauptete Beschränkung der
Aufsichtsbeschwerde ebensowenig entnehmen wie die im angefochtenen
Entscheid postulierte Kostenfolge. D er Beschluss wäre deshalb
wegen willkürlicher Rechtsanwendung aufzuheben. Zu Anzeigen und
Aufsichtsbeschwerden ist – zumindest beim Fehlen abweichender
gesetzlicher Regelungen – jedermann ohne weiteres berechtigt (vgl.
Barbara Merz a.a.O.).
Der allfällige Einwand, die Anklagekammer habe zwar
entschieden, nicht auf die Beschwerde einzutreten, habe sich aber in der
Begründung doch auch materiell mit der Beschwerde befasst, stösst ins
Leere: Der Beschluss ist insofern widersprüchlich, weil einerseits
entschieden wurde, nicht auf die Beschwerde einzutreten, dann aber doch
materiell darauf eingetre-ten wurde. Widersprüchliche Entscheide
verletzen das Willkürverbot und sind deshalb aufzuheben.
Die materielle Begründung ist zudem ebenfalls
willkürlich, indem die Vorinstanz krass haltlos behauptet, es
handle sich bei der fraglichen Internetsite www.bonsaikitten.com "ganz
offensichtlich um einen üblen Scherz". Die nicht abreissenden
Zuschriften verzweifelter Menschen, welche der BF anhaltend bis heute
erhält, mit der Bitte gegen diese satanische Tierquälerei etwas zu
unternehmen, beweisen das Gegenteil.
Unhaltbar sind ferner die prozessualen Erwägungen der
Vorinstanz, wonach die Staatsanwaltschaft zu Recht nichts unternommen
habe, da "strafrechtlich griffige Bestimmungen" gegen internationale
Internetdelikte zur Zeit erst in Prüfung seien. Es kann nicht angehen,
dass die vorhanden gesetzlichen Strafverfolungsbestimmungen nicht
angewendet werden mit dem Hinweis, "griffigere Bestimmungen" seien in
Prüfung und Vorbereitung.
Weiter unhaltbar in der materiellen Begründung ist die
Feststellung, die öffentliche Verbreitung einer Aufforderung samt
detaillierten, mit Fotografien illustrierten Anleitungen zum Begehen
eines konkreten Verbrechens stelle keine versuchte Anstiftung dar.
Es kann nicht angehen, dass Behörden unbequeme
Meinungsäusserungen mit juristischen Tricks bestrafen und die
Meinungsäusserungs- und Petitionsfreiheit zu einem unkalkulierbaren
finanziellen Risiko werden lassen.
Mit Urteil vom 11. August 2003 wies das Bundesgericht die
Beschwerde ab mit der Begründung, die Kostenauferlegung sei "vertretbar" (BGE
1P.36/2003).
Verantwortlich für diese Staatswillkür
sind der Staatsanwalt Dr Pius Schwager sowie die folgende
Richter der Anklagekammer: Fürsprecher A Biedermann (Präsident), Dr H Strickler
und R Dünki. Und folgende Bundesrichter haben diesen Staatsterror gedeckt:
Aemisegger, Aeschlimann, Fonjallaz. Es sind immer die gleichen Bundesrichter,
die systematisch gegen den VgT entscheiden.
Am 10. September 2003 reichte der VgT beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Beschwerde ein mit folgender Begründung:
In einem persönlichen Schreiben an Thurgauer Departements-Vorsteher
Regierungsrat Graf-Schelling wies der VgT auf Missstände bei der
Staatsanwalt hin und bat darum, es möge dort zum Rechten gesehen werden. Der
angesprochene Regierungsrat leitete das Schreiben, das er als
"Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete, an die Anklagekammer in ihrer Funktion
als Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaft weiter. In ihrem Entscheid
erklärte die Anklagekammer den VgT als nicht zu einer "Beschwerde"
legitimiert und auferlegte diesem die Verfahrenskosten.
Der VgT sieht seine Meinungsäusserungs- und Petitionsfreiheit dadurch
verletzt, dass er für seinen informellen, an einen Regierungsrat persönlich
gerichteten Brief, der offensichtlich keine formelle Beschwerde darstellte,
mit Verfahrenskosten "bestraft" wurde.
Der VgT sieht die Meinungsäussesrungs- und Petitionsfreiheit zudem in
diskriminierender Weise verletzt, indem die Verletzung entgegen der
sonstigen Praxis in der Schweiz erfolgte. Diese Praxis ist im Buch
"Schweizerisches Bundesstaatsrecht" von Ulrich Häfelin und Walter Haller
klar und eindeutig dargestellt. Danach können Petitionen "an irgendeine
staatliche Stelle auf irgendeiner Ebene gerichtet sein; Petitionen an
unzuständige Stellen sind von diesen an die zuständige Behörde zu
überweisen" (Seite 252). Genau dieser Fall liegt vor.
Das Bundesgericht hält fest, dass eine "Aufsichtsbeschwerde" keinen
Verfügungscharakter habe und keinen Anspruch auf materielle Prüfung und
Erledigung vermittle. Hingegen sei eine "Aufsichtsbeschwerde" gemäss
thurgauischem Recht keine gewöhnliche Aufsichtsbeschwerde im üblichen Sinne
des Wortes, sondern ein förmliches Rechtsmittel. Die Anklagekammer habe das
Schreiben des VgT als solches behandelt, sei aber mangels
Beschwerdelegitimation des VgT nicht darauf eingetreten und habe ihm die
Verfahrenskosten auferlegt.
Diese Sachverhaltsfeststellung des Bundesgerichtes ist zutreffend und
zeigt deutlich das arglistige, Treu und Glaube verletzende Verhalten der
Thurgauer Behörden: Zuerst wurde das Schreiben des VgT in eine
"Aufsichtsbeschwerde" umgedeutet, was der VgT passiv hinnahm, da eine
Aufsichtsbeschwerde üblicherweise - wie das Bundesgericht selber feststellte
- eine unverbindliche Anzeige darstellt und damit eigentlich das gleiche ist
wie eine Petition. Der Regierungsrat, der das Schreiben mit der Bezeichnung
"Aufsichtsbeschwerde" weiterleitete, hätte indessen wissen müssen, dass nach
Thurgauer Recht unter dem Begriff "Aufsichtsbeschwerde" eine förmliche
Beschwerde verstanden wird, zu welcher der VgT in diesem Fall gar nicht
legitimiert war, wie die Anklagekammer dann feststellte. Wenn das der
zuständige Regierungsrat nicht weiss, wie hätte das der VgT als wissen
sollen!Das Schreiben des VgT kann jedenfalls nicht ohne Willkür als
förmliche Beschwerde verstanden werden! Trotzdem vertritt das Bundesgericht
die Auffassung, die Entgegenahme des Schreibens als förmliche Beschwerde sei
vertretbar gewesen.
Der EGMR erklärte die Beschwerde ohne Begründung als unzulässig. Mehr dazu:
Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte missbraucht das Zulassungsverfahren
in rechtswidriger, menschenverachtenden Weise zur Arbeitserleichterung
Die Website www.bonsaikitten.com hat
sich inzwischen als übler Scherz herausgestellt, was allerdings nicht garantiert, dass
der eine oder andere dämliche Leser versucht, die Anleitung zur Zucht von
Bonsai-Kätzchen tatsächlich auszuprobieren. Da diese Anleitung nicht ohne weiteres als
Scherz erkennbar ist, was das landesweite Entsetzen belegt, hätte die Thurgauer
Staatsanwaltschaft eine Untersuchung einleiten müssen.
Die chronisch tierschutzfeindliche Thurgauer Staatsanwaltschaft setzte sich schon
früher über grundlegende Verfassungs- und Menschenrechte hinweg, um Repressionen gegen
den VgT auszuüben: www.vgt.ch/doc/tg
Justizwillkür gegen den VgT
News-Verzeichnis
Inhaltsverzeichnis VN02-3
Startseite VgT
|