20. Dezember  2011 - letztmals aktualisiert am 4. April 2012

Nach zweimaliger Verurteilung der Schweiz durch den Menschenrechtsgerichtshof:

Erneute Zensur eines VgT-Werbespots
durch das Schweizer Staatsfernsehen

Das Schweizer Staats-Fernsehen SF hat Dank staatlichem Konzessionssystem eine markt-beherrschende Stellung. Gemäss übereinstimmender Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hat eine solche Institution die Grundrechte, insbesondere die Meinungsäusserungsfreiheit, zu beachten. Unbelehrbar glauben die staatlichen
Fernsehmacher jedoch, sie könnten sich nach Belieben gebärden wie irgend eine private Firma.

Erneut hat das SF nun wieder einen TV-Spot des VgT zensuriert, obwohl die Schweiz wegen genau solcher TV-Spot-Zensur durch SF schon zweimal vom EGMR verurteilt worden ist.  

Der VgT hat gegen diese erneute Zensur Beschwerde eingereicht. Das Gesetz schreibt den Gang durch die folgenden Instanzen vor, bevor der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angerufen werden kann: Ombudsstelle SRF > Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI > Bundesgericht.

Den zensurierten Spot ansehen

Die Ombudsstelle versuchte die Beschwerde mit falschen formalistischen Behauptungen abzuwürgen. Der VgT reagierte darauf wie folgt:

27. Dezember 2011 

Ombudsstelle SRF
Kramgasse 16
3011 Bern 

Unsere Beschwerde vom 20. Dezember 2011 gegen eine Werbespot-Zensur durch das SF 

In Ihrem Schreiben vom 23. Dezember verweigern Sie die Annahme der Beschwerde mit der haltlosen Begründung, Sie und die UBI seien nur für ausgestrahlte Sendungen zuständig, nicht für Zugangsverweigerungsbeschwerden. 

Es nimmt mich schon Wunder, wie Sie Ihre Aufgabe erfüllen, wenn Sie nicht einmal die grundlegendsten Bestimmungen des RTVG kennen, insbesondere Art 91 und 94, wo Sie und die UBI ganz klar auch für Programmzugangsverweigerungsbeschwerden (worunter praxisgemäss auch die Werbung fällt) zuständig erklärt sind. 

Bitte bestätigen Sie mir umgehend, bis spätestens 5. Januar, dass Sie die Beschwerde nun behandeln, und zwar ohne Erstreckung der 40-tägigen Frist durch Ihre plumpe Verzögerung. Andernfalls sehe ich mich gezwungen, Beschwerde gegen Ihren Entscheid zu erheben

gez Dr Erwin Kessler, Präsident VgT

Mit Schreiben vom 3. Januar 2012 räumt die Ombudsstelle in, das Radio- und Fernsehgesetz falsch interpretiert zu haben und erklärt Annahme der Beschwerde zur Prüfung.

Der Schlussbericht der Ombudsstelle ist wie üblich derart inkompetent und im übrigen für das weitere Verfahren bedeutungslos, dass sich die Wiedergabe und Lektüre hier nicht lohnt.

Beschwerde an die UBI vom 22. Februar 2012

Auf die Stellungnahme der SRG antworteteder VgT am 4. April 2012 wie folgt.

Die SRG lügt wie immer. Anstatt als öffentliche Institution die Interessen der Öffentlichkeit zu wahren, verhält sie sich verlogen wie irgend eine billige Privatfirma, die nichts anderes im Sinne hat, als skrupellos ihre, bzw die privaten (politischen) Interessen ihrer Funktionäre, zu wahren.

Die Behauptung, der verlangte Werbespot sei ausgestrahlt worden, ist nachweislich perfid gelogen. Siehe dazu die Korrespondenz gemäss Beilagen 1+2.

In dieser Streit-Korrespondenz um die zensurierte zweite Version des TV-Spots, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, hat Publisuisse den VgT vor die Wahl gestellt, in der vertraglich reservierten Zeit die erste Version des Spots auszustrahlen oder gar nichts, keinesfalls die zweite Version. Der VgT hat sich dazu entschieden, vorerst die erste Version auszustrahlen und parallel dazu gegen die Zensur der zweiten Version Beschwerde zu führen mit dem Ziel, diese später auch noch senden lassen zu können. Unmissverständlich in diesem Sinn hat der VgT vorläufig die erste Version akzeptiert mit den Worten (Email vom 19. Dezember 2012 gemäss Beilage 2): "Ja [zur Ausstrahlung der ersten Version], und parallel dazu werde ich Klage führen wegen Zensur der 2. Version."

Die SRG wendet rechtfertigt die Zensur wie folgt:

"Ohne eine klare, unmissverständliche Darlegung von zugetragenen Fakten - dies ist in einem so kurzen TV-Spot kaum möglich - ist die vom Beschwerdeführer [VgT] gewählte Neu-Formulierung für das Publikum nicht nachvollziehbar..."

Die SRG wendet hier implizit das Sachgerechtigkeitsgebot für redaktionelle Sendungen unzulässigerweise auf einen TV-Spot an. Nach einer solchen Praxis müsste die SRG sämtliche Werbespots der Fleisch- und Eier-Lobby ablehnen, denn diese sind durchwegs überhaupt nicht nachvollziehbar ("Schweizer Fleisch - alles andere ist Beilage") und in ihrer Unsachlichkeit und Lächerlichkeit grösstenteils eine schlichte Zumutung für das Publikum, das damit ganz einfach für dumm genommen wird.

Die SRG macht weiter geltend, es bestehe "kein schützenswertes und überwiegendes Interesse" an der Ausstrahlung der zensurierten Version.

TV-Spots setzen kein "kein schützenswertes und überwiegendes Interesse" voraus, wie die dem Publikum zugemutete teils lächerlich-idiotischen, teils verlogenen Werbe-Spots der Fleisch- und Eier-Lobby fast wöchentlich erneut unter Beweis stellen.

 

 


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