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20. Dezember 2011 - letztmals aktualisiert am 4. April 2012 Nach zweimaliger Verurteilung der Schweiz durch den Menschenrechtsgerichtshof: Erneute Zensur eines VgT-Werbespots
Das Schweizer Staats-Fernsehen SF hat Dank
staatlichem Konzessionssystem eine markt-beherrschende Stellung.
Gemäss übereinstimmender Praxis des Bundesgerichts und des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hat eine solche
Institution die Grundrechte, insbesondere die
Meinungsäusserungsfreiheit, zu beachten. Unbelehrbar glauben die
staatlichen Der VgT hat gegen diese erneute Zensur Beschwerde eingereicht. Das Gesetz schreibt den Gang durch die folgenden Instanzen vor, bevor der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angerufen werden kann: Ombudsstelle SRF > Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI > Bundesgericht. Die Ombudsstelle versuchte die Beschwerde mit falschen formalistischen Behauptungen abzuwürgen. Der VgT reagierte darauf wie folgt: 27.
Dezember 2011
Ombudsstelle SRF
Unsere Beschwerde vom 20.
Dezember 2011 gegen eine Werbespot-Zensur durch das SF In
Ihrem Schreiben vom 23. Dezember verweigern Sie die Annahme der
Beschwerde mit der haltlosen Begründung, Sie und die UBI seien nur
für ausgestrahlte Sendungen zuständig, nicht für
Zugangsverweigerungsbeschwerden. Es
nimmt mich schon Wunder, wie Sie Ihre Aufgabe erfüllen, wenn Sie
nicht einmal die grundlegendsten Bestimmungen des RTVG kennen,
insbesondere Art 91 und 94, wo Sie und die UBI ganz klar auch für
Programmzugangsverweigerungsbeschwerden (worunter praxisgemäss auch
die Werbung fällt) zuständig erklärt sind. Bitte
bestätigen Sie mir umgehend, bis spätestens 5. Januar, dass Sie die
Beschwerde nun behandeln, und zwar ohne Erstreckung der 40-tägigen
Frist durch Ihre plumpe Verzögerung. Andernfalls sehe ich mich
gezwungen, Beschwerde gegen Ihren Entscheid zu erheben
Auf die Stellungnahme der SRG antworteteder VgT am 4. April 2012 wie folgt.
Die Behauptung, der verlangte Werbespot sei ausgestrahlt worden, ist
nachweislich perfid gelogen. Siehe dazu die Korrespondenz gemäss
Beilagen 1+2.
In dieser Streit-Korrespondenz um die zensurierte zweite Version des
TV-Spots, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, hat
Publisuisse den VgT vor die Wahl gestellt, in der vertraglich
reservierten Zeit die erste Version des Spots auszustrahlen oder gar
nichts, keinesfalls die zweite Version. Der VgT hat sich dazu
entschieden, vorerst die erste Version auszustrahlen und parallel
dazu gegen die Zensur der zweiten Version Beschwerde zu führen mit
dem Ziel, diese später auch noch senden lassen zu können.
Unmissverständlich in diesem Sinn hat der VgT vorläufig die erste
Version akzeptiert mit den Worten (Email vom 19. Dezember 2012
gemäss Beilage 2): "Ja [zur Ausstrahlung der ersten Version], und
parallel dazu werde ich Klage führen wegen Zensur der 2. Version."
Die SRG wendet rechtfertigt die Zensur wie folgt:
"Ohne eine klare, unmissverständliche Darlegung von zugetragenen
Fakten - dies ist in einem so kurzen TV-Spot kaum möglich - ist die
vom Beschwerdeführer [VgT] gewählte Neu-Formulierung für das
Publikum nicht nachvollziehbar..."
Die SRG wendet hier implizit das Sachgerechtigkeitsgebot für
redaktionelle Sendungen unzulässigerweise auf einen TV-Spot an. Nach
einer solchen Praxis müsste die SRG sämtliche Werbespots der
Fleisch- und Eier-Lobby ablehnen, denn diese sind durchwegs
überhaupt nicht nachvollziehbar ("Schweizer Fleisch - alles andere
ist Beilage") und in ihrer Unsachlichkeit und Lächerlichkeit
grösstenteils eine schlichte Zumutung für das Publikum, das damit
ganz einfach für dumm genommen wird.
Die SRG macht weiter geltend, es bestehe "kein schützenswertes und
überwiegendes Interesse" an der Ausstrahlung der zensurierten
Version.
TV-Spots setzen kein "kein schützenswertes und überwiegendes
Interesse" voraus, wie die dem Publikum zugemutete teils
lächerlich-idiotischen, teils verlogenen Werbe-Spots der Fleisch-
und Eier-Lobby fast wöchentlich erneut unter Beweis stellen.
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