VgT-Dokumentationen zur Geschichtsschreibung des Holocausts an den
Nutztieren in der Schweiz
Die Kugler-Prozesse
Die Zeitung Der Bund übernahm in einem
Bericht über das Buch "Das Schächtverbot in der Schweiz" des jüdischen
Autors Pascal Krauthammers blindlings die Verleumdung, Erwin
Kessler unterhalte Kontakte zur Neonazis. Die Weiterverbreitung dieser
schwerwiegenden Verleumdung durch die Zeitung Der Bund erfolgte, ohne dass Erwin
Kessler Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhielt - eine grobe
Verletzung des
Journalisten-Codex. Erwin Kessler verlangte hierauf in einer Klage
wegen Persönlichkeitsverletzung eine Richtigstellung. Der Bund
beauftragte den Arboner Rechtsanwalt Jürg
Kugler aus der jüdischen Anwaltskanzlei Bollag-Kugler-Wydler, diese Forderung auf
Richtigstellung vor Gericht zu bekämpfen.
Mangels besserer Argumente behauptete Kugler an
der öffentlichen Gerichtsverhandlung vor Presse und Publikum, Erwin
Kessler habe im sogenannten Schächtprozess vor dem Zürcher
Obergericht Unterstützung durch Neonazis erhalten und dies habe ihm
behagt - eine frei erfundene Verleumdung, denn an dieser
Gerichtsverhandlung traten nachweislich überhaupt keine Neonazis in
Erscheinung - und solche hätten Erwin Kessler keineswegs behagt; er
betrachtet Neonazis als widerliches Gesindel und hatte nie auch nur
einen Funken Sympathie oder Interesse für diese Kreise, wie er
öffentlich klarstellte, siehe
Keine Sympathie für Neonazis.
Siehe dazu auch:
Rechtsanwalt Jürg Kugler und seine Verleumdungen
Gegen diese Verleumdung Kuglers erhob
VgT-Präsident Erwin
Kessler (EK) Strafklage. Dies führte zum ersten Verfahren gegen Kugler:
Erstes
Verfahren gegen Kugler:
Angeblicher Neonazi-Beifall
Das Verfahren verlief - wie auch die folgenden - von Anfang mit der
üblichen politischen Justizwillkür gegen den VgT (Justizwillkür als Mittel der Politik).
Der von VgT-Präsident Erwin Kessler (EK) beantragte Zeugen-Beweis, dass es an der
fraglichen Verhandlung vor dem Zürcher Obergericht überhaupt keine
Neonazis hatte, wurde von allen Gerichtsinstanzen kurzerhand ignoriert
(Verletzung des menschenrechtlich garantierten Rechts auf den Beweis). Kugler seinerseits, der die Wahrheit seiner Behauptung hätte beweisen
müssen, unternahm im gesamten Verfahren nicht einmal den Versuch eines
Wahrheitsbeweises, gab auch nicht an, auf welche Quelle er seine
Verleumdung gestützt hatte und machte nicht einmal Gutgläubigkeit
geltend; seine Verleumdung war eine reine Erfindun. Trotzdem wurde er freigesprochen. Wie ist das möglich? Mit vom
Bundesgericht gedeckter Justizwillkür ist prinzipiell alles möglich.
Tatsachenverdrehungen, Rechtsbeugungen und Verweigerung des rechtlichen
Gehörs sind die Merkmale solcher Prozesse.
Um von der Tatsache abzulenken, dass die Neonazi-Beifall-Verleumdung
eine reine Erfindung war, nahm Kugler, der sich durch seinen
Praktikanten Pascal Koch vertreten liess, zu einer neuen Verleumdung
Zuflucht und liess an der öffentlichen Gerichtsverhandlung behaupten:
"Dass der Kläger Kontakte zur Neonazi- und Revisionistenszene hatte, ist
mittlerweile auch durch das Bundesgericht festgestellt worden." Eine
reine Erfindung. Diese Verleumdung führte dann zum zweiten
Ehrverletzungsverfahren gegen Kugler und seinen Praktikanten Koch (siehe
unten).
Das Bezirksgericht räumte ein, dass die
inkriminierte Behauptung Kuglers ehrverletzend sei, sprach ihn aber
trotzdem frei. Die verantwortlichen Richter des
Bezirksgerichtes Münchwilen: Rechtsanwalt Alex Frei (nebenamtlicher
Gerichtspräsident), Rita Meili, Urs Obrecht.
EK erhob gegen dieses
Willkürurteil Berufung an das Obergericht. Das Obergericht hiess die
Berufung gut (www.vgt.ch/news2002/020523.htm) und wies das Verfahren zur
Durchführung eines Beweisverfahrens an das Bezirksgericht zurück. Hiegen
erhob Kugler Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess
die Kuglers Beschwerde gut und wies das Verfahren zur Freisprechung an das
Obergericht, noch bevor ein materielles Obergerichtsurteil vorlag.
Diesen Enscheid begründete das Bundesgericht mit der Behauptung, die
inkriminierte Äusserunge Kuglers würden Erwin Kessler keine Sympathien
zu Neonazis unterstellen. Zudem seien bis zu einem gewissen Grad auch
unwahre Äusserungen durch die anwaltliche Berufspflicht Kuglers gedeckt
(BGE 6P.174/2004 vom 2. Mai
2005; verantwortliche Bundesrichter: Schneider, Karlen, Zünd).
Gegen diesen Bundesgerichtsentscheid erhob Erwin
Kessler Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht
(EGMR) (www.vgt./news2005/050614.htm)
wegen Verletzung des Rechts auf den Beweis und Verweigerung der
rechtlichen Gehörs. (Vor dem EGMR kann keine integrale Überprüfung des
Urteils verlangt werden; es können nur Verletzungen der Garantien eines
fairen Verfahrens gerügt werden.) Im März 2006 erklärte der EGMR die
Beschwerde mit einer nichtssagenden, immer gleichlautenden Phrase als
"unzulässig". Mehr zu dieser rechtswidrigen, menschenverachtenden
Praxis:
www.vgt.ch/justizwillkuer/egmr-zulassung.htm
Zweites Verfahren gegen Kugler:
Bei politischen Willkür-Urteilen gegen den VgT findet es die Schweizer Justiz
nicht nötig, das rechtliche Gehör zu gewähren, weil das Urteil aus
politischen Gründen sowieso im vornherein feststeht. Der EGMR hat deshalb aufgrund
einer
Beschwerde von Erwin Kessler die Schweiz wegen Verletzung der
Europäischen Menschenrechtskonvention verurteilt.
Im ersten Verfahren gegen Kugler (siehe oben) hatte sich dieser
durch seinen Praktikanten Pascal Koch vertreten
lassen. Mangels sachlicher Rechtfertigungsgründe nahmen Kugler/Koch
zu einer neuen Verleumdungen Zuflucht mit der Behauptung: "Dass der
Kläger Kontakte zur Neonazi- und Revisionistenszene hatte, ist
mittlerweile auch durch das Bundesgericht festgestellt worden."
In Tat und Wahrheit existierte kein solches Bundesgerichtsurteil. Erwin
Kessler klagte erneut wegen Ehrverletzung.
Obwohl die Europäische
Menschenrechtskonvention eine öffentliche Urteilsverkündung verlangt,
stellt das Bezirksgericht Münchwilen Urteile jeweils später schriftlich
zu.
Nach der Hauptverhandlung, welche das Verfahren abschloss,
liess es die Klage gegen Kugler/Koch lange liegen. In dieser Zeit erging das Bundesgerichtsurteil
im Neonazi-Verleumdungsprozess.
Gemäss diesem Willkür-Urteil darf gesagt werden, Erwin Kessler habe Kontakte zur Neonazi-
und Revisionisten-Szene gehabt. Gestützt darauf sprach das
Bezirksgericht Münchwilen Kugler frei, unter Verweigerung des
rechtlichen Gehörs, und überband Erwin Kessler die gesamten Verfahrenskosten sowie
eine Entschädigung an Kuglerund Koch! Verantwortliche Richter des
Bezirksgerichtes Münchwilen: Rechtsanwalt
Roman Bögli (nebenamtlicher
Vizepräsident des Gerichtes), Walter Fröhlich
(Landwirtschaftsmaschinenhändler), Elsi Nater (Bäuerin, SVP).
Dass Kugler/Koch an der Hauptverhandlung vom 23.
Mai 2006 vor Bezirksgericht Münchwilen bereits wussten, wie das
Bundesgerichtsurteil im Neonazi-Prozess ein halbes Jahr später ausfallen werde, und zwar derart sicher, dass sie es
bereits als feststehende Tatsache behaupteten, zeigt einmal mehr in
aller Deutlichkeit den mafiosen Filz rund um die politische
Unrechtsprechung des Bundesgerichtes.
Erwin Kessler erhob gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes
Berufung beim Obergericht und verlangte eine Änderung des Kostensentscheides,
mit folgender Begründung:
Zur Tatzeit war die ehrverletzende Behauptung der Angeklagten
Kugler und Koch ganz klar unwahr und die Angeklagten konnten hiefür
auch nicht den Gutglaubensbeweis erbringen. Sie haben das vorliegende Verfahren
zumindest in vorwerfbarer Weise provoziert, was es rechtfertigt, ihnen
die gesamten Verfahrenskosten samt einer angemessenen Entschädigung zu
Gunsten des Berufungsklägers zu überbinden (Barbara Merz: Die Praxis
der thurgauischen Zivilprozessordnung, § 75 N 5).
Gemäss üblicher Praxis erhalten nicht anwaltlich
vertretene Parteien keine oder nur eine geringe Entschädigung. Die
Vorinstanz hat den beiden nicht anwaltlich vertretenen Angeklagten
eine Entschädigung in Höhe von je 1000 Franken zugesprochen. Das
gleiche Bezirksgericht hat Erwin Kessler in einem bezüglich Aufwand vergleichbaren
Verfahren eine Entschädigung von nur gerade 500 Franken zugesprochen.
Die doppelt so hohe Entschädigung verletzt das Gleichheitsgebot, um so
mehr als die Entschädigung insgesamt das Vierfache beträgt, obwohl
sich die beiden Angeklagten den Aufwand teilen konnten. Überdies hat
die Vorinstanz diese je doppelt so hohe Entschädigung an die
Anwaltskollegen des Herrn Bezirksgerichtspräsidenten mit keinem Wort
begründet und damit die Begründungspflicht gemäss EMRK 6 verletzt.
Das Obergericht wies die Berufung mit
willkürlicher Begründung im Schnellverfahren ab, ohne Erwin Kessler das
rechtliche Gehör zur Berfungsanwort der Gegenpartei zu gewähren.
Da aufgrund jahrelanger Erfahrung feststeht, dass
das Bundesgericht aus politischen Gründen systematisch gegen den VgT
urteilt (mit ganz wenigen Ausnahmen), beschränkte Erwin Kessler die
Beschwerde an das Bundesgericht auf die Verweigerung des rechtlichen
Gehörs, weil nur diesbezüglich ein Weiterzug an den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen stand, denn die Europäische
Menschenrechts-Konvention garantiert keine willkürfreie Verfahren.
Die Beschwerde an das Bundesgericht - die kürzeste
Beschwerde aller Zeiten, kurz, aber absolut klar:
www.vgt.ch/images3/bger-kugler-koch.pdf
Obwohl die Schweiz vom EGMR
schon wiederholt wegen
genau der gleich gelagerten Verweigerung des rechtlichen Gehörs
verurteilt worden war
(wie der EGMR auf Seite 6 in seinem
Urteil
vom 26. Juli 2007
festhält), wies das Bundesgericht die Beschwerde von Erwin Kessler mit
der üblichen gegen den VgT gerichteten, politisch motivierten
willkürlichen Unrechtsprechung (Tatsachenverdrehungen,
Rechtsbeugung, überspitzter Formalismus) ab und verletzte seinerseits
das rechtliche Gehör gleich auch noch, indem Erwin Kessler die
Stellungnahmen des Obergerichtes und des Angeklagten erst zusammen mit
dem Urteil erhielt und dazu nicht Stellung nehmen konnte (Bundesgerichtsurteil
1P.24/2004 vom
16. Februar 2004).
Am 8. März 2006 erhob EK folgende
Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR):
Sachverhalt:
Am 14.6.2002 erhob der Beschwerdeführer (BF = Erwin Kessler)
Ehrverletzungs-Strafklage gegen Rechtsanwalt Jürg Kugler. Die
bezirksgerichtliche Kommission Münchwilen wies die Klage am 7.1.2003
ab und überband dem BF die Verfahrenskosten und eine Entschädigung des
Beklagten.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der BF beim Obergericht des
Kantons Thurgau Berufung.
Am 26.8.2003 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut.
Die Berufungsantwort des Beklagten erhielt der BF erst zusammen mit
dem Urteil.
Am 14.1.2004 erhob der BF staatsrechtliche Beschwerde beim
Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Obergerichtsurteiles
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Mit Urteil vom 16.2.2004 (beim BF eingegangen am 4.3.2004) wies das
Bundesgericht die Beschwerde ab. Die Vernehmlassungen des
Beklagten und des Obergerichtes zur staatsrechtlichen Beschwerde
erhielt der BF erst zusammen mit dem Urteil des Bundesgerichtes.
In der Urteilsbegründung folgte das Bundesgericht dem Argument in
der Vernehmlassung des Beklagten Kugler, durch die Zustellung der
Berufungsantwort erst zusammen mit dem Urteil werde das rechtliche
Gehör nicht ohne weiteres verletzt und der BF habe nicht dargelegt,
inwiefern das rechtliche Gehör dadurch im konkreten Fall verletzt
worden sei. Darüberhinaus - so das Bundesgericht weiter - könne der BF
aus EMRK 6 ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er im
kantonalen Verfahren Privatkläger und nicht Angeklagter gewesen sei.
Verletzungen der EMRK:
Ehrverletzungsverfahren werden vom EGMR den Zivilverfahren
zugerechnet (Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Auflage, Rz 386bis).
Dies ist im vorliegenden Fall um so berechtigter, als das kantonale
Verfahren gemäss Zivilprozessordnung durchgeführt worden ist.
Das rechtliche Gehör wurde dadurch verletzt, dass dem BF im
Verfahren vor Obergericht die Berufungsantwort erst zusammen mit dem
Urteil zur Kenntnis gebracht wurde. Dass sich der BF dazu nicht
äussern konnte ist um so schwerwiegender, als das Obergericht den
Argumenten in der Berufungsantwort, welche der BF nicht zur Kenntnis
erhielt, teilweise gefolgt ist.
Weiter wurde das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass das
Bundesgericht die Vernehmlassungen des Obergerichtes und des Beklagten
zur staatsrechtlichen Beschwerde ebenfalls erst zusammen mit dem
Urteil zugestellt wurde. Dies ist um so gravierender, als das
Bundesgericht den Argumenten in der Vernehmlassung des Beklagten
gefolgt ist. Der BF konnte sich dazu nicht äussern.
Die Verfahren vor dem EGMR dauern in der Regel
mindestens fünf Jahre. Im vorliegenden Fall urteilte der EGMR
aussergewöhnlich rasch, weil es sich um einen repetitiven
Fall handelt, dh der EGMR hat schon wiederholt gleichgelagerte Fälle
beurteilt und klargestellt, dass das
rechtliche Gehör ein formales Recht ist, dh derjenige, dem das
rechtliche Gehör verweigert wird, muss nicht nachweisen, dass ihm
daraus effektiv ein Nachteil entstanden ist (weil dieser Nachweis oft
schwierig wäre).
Mit Urteil Nr
10577/04 vom 26. Juli 2007 hat der EGMR die Beschwerde von
VgT-Präsident Erwin Kessler gutgeheissen - einmal mehr eine Ohrfeige
für das Bundesgericht. Das ofensitchlich haltlos-willkürliche Argument der mafiosen
Bundesrichter, die Beschwerde von Erwin Kessler sei nicht genügend
begründet gewesen, überging der EGMR kommentarlos. (Das Bundesgericht
benutzt diese Behauptung oft, wenn eine Beschwerde aus politischen
Gründen abgewiesen wird und sich dies sachlich nicht begründen lässt.
Dass nicht nur das Thurgauer Obergericht, sondern
auch das Bundesgericht selber das rechtliche Gehör verletzte, wie in der
Beschwerde dargelegt, vergass der EGMR leider zu
erwähnen.
Die vom EGMR zugesprochene Entschädigung von 2500
Franken muss der Schweizer Steuerzahler tragen, nicht die Bundesrichter,
die ihr Amt für politische Machenschaften missbraucht haben.
Die für das willkürlich-menschenrechtswidrige,
politische Urteil gegen den VgT verantwortlichen Bundesrichter (Urteil
1P.24/2004 vom 16. Februar 2004):
|

Aemisegger (CVP) |

Nay (CVP) |

Aeschlimann (FDP )
Präsident des Bundesgerichts |
Nay wurde kürzlich pensioniert und als Richter für
den EGMR vorgeschlagen, vom Europarat aber nicht gewählt. Das hätte
gerade noch gefehlt, ein solcher Versager als EGMR-Richter!
Die Medienberichte über dieses EGMR-Urteil machten
die skandalösen Umstände auch in diesem Fall nicht sichtbar, sondern
stellten die Sache als harmlose Formalität dar, soweit überhaupt eine
(kleine) Meldung dazu erschien (siehe
Medienspiegel).
Eine bedenkliche Rolle in diesem Verfahren spielte
auch das Bundesamt für Justiz des EJPD, welches die Schweiz
vor dem EGMR vertrat:
26.
Juli 2007
Bundesrat Christoph Blocher
Chef EJPD
Bundeshaus
3003 Bern
Sehr geehrter Herr
Bundesrat,
hiermit erhebe ich
Disziplinarbeschwerde gegen Ihren Chefbeamten Heinrich Koller,
Chef des Bundesamtes für Justiz.
Begründung:
Am 26. Juli 2007 hat der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Schweiz wieder einmal
wegen einem unfairen Gerichtsverfahren verurteilt (Urteil Nr
10577/04).
In diesem Verfahren vor
dem Gerichtshof wurde die Schweiz von Heinrich Koller vertreten. In
der Art eines miesen Winkeladvokats weigerte er sich anzuerkennen,
dass das angefochtene Bundesgerichtsurteil die EMRK-Garantie des
rechtlichen Gehörs verletzt.
Arrogant, aber erfolglos
verlangte Koller vom EGMR, das Verfahren sei ohne Urteil
abzuschreiben, weil das Bundesgericht seine Praxis inzwischen der
EGMR-Rechtsprechung angepasst habe (siehe Beilage).
Dies war eine
hinterlistig-einsieitige Darstellung des Verhaltens des Bundesgericht,
einzig darauf ausgerichtet zu verhindern, dass ein Schweizer Bürger
vor dem EGMR Recht erhält. Der EGMR folgte Kollers Antrag nicht.
Das Verhalten des
Bundesgerichtes sieht denn auch ganz anders aus, als von Koller
dargestellt, nämlich eines Rechtsstaates so unwürdig, dass es einer
Verurteilung durch den EGMR bedurfte und bedarf:
In diesem
neuen EGMR-Urteil 10577/04 vom 26. Juli 2007 wird auf
Seite 6 darauf hingewiesen, dass die gleiche Verweigerung des
rechtlichen Gehörs zu Eingaben der Gegenpartei schon in sechs früheren
Urteilen gegen die Schweiz festgestellt worden war. Drei dieser Urteile –
Niederöst-Huber c. Schweiz, F.R. c. Schweiz, Ziegler c. Schweiz –
lagen bereits vor, als das Bundesgericht seinen in diesem Verfahren zu
beurteilenden Entscheid 1P.24/2004 vom 16.
Februar 2004 erliess!
Nur zwei
Wochen (sic!) nach dem fraglichen Bundesgerichtsentscheid vom 16.
Februar 2004, der nun zu dieser Verurteilung durch den EGMR führte,
urteilte das Bundesgericht gegenteilig, indem es eine genau gleich
gelagerte Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei nun
plötzlich anerkannte (Entscheid 5P.446/2003 vom 2. März 2004, Kessler
gegen Stutz), wiederum auf meine Kosten. Es ging nicht um eine
Anpassung der Bundesgerichtspraxis an die EGMR-Rechtsprechung; in
diesen zwischen diesen beiden Bundesgerichtsentscheiden liegenden zwei
Wochen gab es keinen Anlass für eien Praxisänderung. Vielmehr ging es
darum, das Recht mal so, mal so zu beugen im ständigen, jahrelangen
Bestreben, aus politischen Gründen gegen den VgT zu entscheiden, koste
es was es wolle. Diese Sicht wird durch das Weitere bestätigt.
Zwei Monate nach der
scheinbaren Praxisanpassung des Bundesgerichtes im Urteil vom 2. März
2004 (Kessler gegen Sututz) weigerte sich das Bundesgericht wieder
erneut, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtzustellung
der Vernehmlassung durch die Gegenpartei anzuerkennen (Entscheid
5P.119/2004 vom 10. Mai 2004). Diesmal wies das Bundesgericht meine
Beschwerde mit einer überspitzt formalistischen Begründung ab; der
Kostenvorschuss sei angeblich zu spät bezahlt worden. Der
Überweisungsauftrag an das Finanzinstitut „Postfinance“ war
rechtzeitig erteilt worden, jedoch versehentlich zu Lasten eines nicht
genügend gedeckten Kontos; die Postfinance unterliess es, mir dies zu
melden. Inzwischen hat die Bundesversammlung dieser üblen Praxis des
Bundesgerichts mit einer Gesetzesänderung einen Riegel geschoben.
Auch in
einem weiteren Entscheid (6S.310/2005 vom 30. März 2005) verweigerte
das Bundesgericht wieder in gleicher Weise das rechtliceh Gehör und
versuchte dies nachträglich mit einem formellen Trick zu verschleiern.
Dieser Fall ist zur Zeit vor dem EGMR hängig (Nr 22711/06).
Die Willkür in der Praxis
des Bundesgerichtes ist offensichtlich. Es betreibt eine variierende
Praxis, je nachdem welcher Partei aus politischen Gründen Recht
gegeben werden soll.
Das
Schweizerische Bundesgericht hat wenig Respekt vor dem EGMR, da dessen
Praxis, zur Beschränkung der Arbeitslast 95 % aller Beschwerden als
„unzulässig“ zu erklären (www.vgt.ch/justizwillkuer/egmr-zulassung.htm),
zu einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit führt, dass solche
Willkürurteile des Bundesgerichtes im Strassburger Netz hängen
bleiben.
Gemäss den in Artikel 5
der Bundesverfassung festgeschriebenen Grundsätzen rechtsstaatlichen
Handelns muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen
und staatliche Organe haben nach Treu und Glaube zu handeln. Koller
verstiess gegen dieses Verfassungsrecht, indem er vor dem EGMR in
einer verlogenen Art und Weise verhindern wollte, dass ein Bürger vor
dem EGMR erhalte.
Staatsbeamte haben nicht
als Verteidiger der Eigeninteressen von staatlichen Institutionen
gegen rechtsuchende Bürger aufzutreten. Es ist nicht Aufgabe des
Bundesamtes für Justiz, vor dem EGMR gegen einen Bürger zu agieren,
der offensichtlich im Recht ist, bloss um dem Bundesgericht die
Blamage einer Verurteilung durch den EGMR zu ersparen.
Das Verhalten Kollers war
typisch für die bei den Rechtsdiensten der Verwaltung grassierende
Unsitte, einen rechtsuchenden Bürger als Staatsfeind oder zumindest
als Gegner zu betrachten, der mit allen fiesen juristischen Tricks
eines zweitklassigen Winkeladvokaten daran gehindert werden soll,
Recht zu bekommen.
Mit freundlichen Grüssen
Dr Erwin Kessler, Präsident VgT
Beilage:
Eingabe von Heinrich Koller vom 6. September 2005 an den EGMR
Diese Beschwerde wurde vom EJPD
abgewiesen mit der Begründung, das EJPD dürfe
wegen dem Gewaltenteilungsprinzip keine Aufsicht ausüben über seine
Beamten, welche in Verfahren vor dem EGMR die Stellungnahmen der
Schweizer Regierung verfassen - eine abwegige Begründung, die
offensichtlich erfunden wurde, weil wegen dem Konflikt zwischen EJPD-Chef Blocher und Ex-Bundesanwalt Roschacher die Gewaltenteilung
gerade ein
öffentliches Thema ist. Wie sich die Rechtsdienste der Verwaltung als
Parteivertreter in gerichtlichen Verfahren verhalten und wie sie dabei
von der Departementsleitung beaufsichtigt werden, berührt die
Gewaltenteilung jedoch nicht im geringsten.
Viele
naive Bürger glauben, solche Justizwillkür gäbe es nur in Russland oder
China, denn solche höchstrichterliche Willkür findet in den Medien kaum
je ein kritisches Echo. Die Medien, denen der EGMR die Funktion eines "Wachhundes" des
demokratischen Rechtsstaates zuweist, versagen in der Schweiz. Die
im heutigen harten Konkurrenzkampf meistens schlecht
bezahlten und schlecht ausgebildeten Journalisten halten sich - von
Unsicherheit und daraus entspringender Ängstlichkeit geleitet - lieber
an Autoritäten wie das Bundesgericht, anstatt diese kritisch zu
hinterfragen.
Eingabe vom 1. August
2007 an die Rechtskommission des Nationalrates:
1. August 2007
An die Rechtskommission
des Nationalrates
Email
RK.CAJ@pd.admin.ch
EGMR-Verurteilungen
der Schweiz
Sehr geehrte Damen und
Herren Nationalräte,
am 26.
Juli 2007 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
wieder eine meiner Beschwerden gegen die Schweiz gutgeheissen (EGMR-Urteil
Urteil Nr 10577/04, Kessler c. Schweiz). Auf Seite 6 weist der EGMR
darauf hin, dass die Schweiz vom EGMR bereits vorher sechs mal wegen
gleichgelagerten Verletzungen des rechtlichen Gehörs verurteilt worden
ist. Es handelt sich um folgende EGMR-Urteile:
1. Niederöst-Huber c.
Schweiz, 18990/91, 1997-02-18. Dieses EGMR-Urteil richtete sich gegen
einen Bundesgerichtsentscheid vom 1. März 1991, der nicht
veröffentlicht wurde und deshalb nicht zugänglich ist.
2. F.R. c.
Suisse, 37292/97, 2001-09-28: Dieses EGMR-Urteil richtet sich gegen
einen Entscheid des Eidg Versicherungsgerichtes (EVG) vom 10. Juni
1997. Vermutlich handelt es sich um BGE 123 V 156. Die für diesen
Fehlentscheid verantwortlichen Bundesrichter sind im veröffentlichten
BGE nicht angegeben.
3. Ziegler
c. Schweiz, 33499/96, 2002-02-21: Dieses EGMR-Urteil richtet sich
gegen einen Bundesgerichtsentscheid vom 7 Feb 1996, der nicht
veröffentlich wurde und unzugänglich ist.
4.
Contardi 7020/02, 2005-07-12: Dieses EGMR-Urteil richtet sich gegen
einen Entscheid des EVG vom 27. November 2001. Unter dem Datum 27.
November 2001 ist jedoch auf
www.bundesgericht.ch
in den Urteilen seit 2000 kein Entscheid des EVG zu finden. (Zudem
funktioniert die Selektion nach EVG-Entscheiden nicht.)
5. Spang
452228/99, 2005-10-11: Dieses EGMR-Urteil richtet sich gegen einen
unbekannten Entscheid des EVG vom 2. April 1998, der nicht
veröffentlich ist.
6. Ressegatti 17671/02,
2006-07-13. Dieses EGMR-Urteil richtet sich gegen einen
Bundesgerichtsentscheid vom 24. Aug 2001. In der Sammlung der Urteile
seit 2000 sind 17 Bundesgerichtsurteile mit diesem Datum aufgeführt.
Ein aufwändiger Vergleich der Inhalte dieser Entscheide hat ergeben,
dass es sich wahrscheinlich um den Entscheid 5C.79/2001 handelt.
Verantwortliche Bundesrichter: Reeb, Merkli, Meyer.
In dieser
Zusammenstellung der sechs vom EGMR erwähnten
Bundesgerichtsentscheiden, gegen die bereits früher wegen der gleichen
EMRK-Verletzung ein EGMR-Urteil ergangen ist, ist auch das Ergebnis
meines Versuches, die zugehörigen Bundesgerichtsentscheide zu
konsultieren, angegeben. Es zeigt sich hier exemplarisch die
bestehende (gewollte?) Intransparenz bezüglich Verurteilungen der
Schweiz durch den EGMR:
In der vom
Bundesgericht veröffentlichten Sammlung der Bundesgerichtsentscheide
ist nicht ersichtlich, gegen welche dieser Entscheide EGMR-Urteile
ergangen sind – ein schwerwiegender Mangel, da die Sammlung der
Bundesgerichtsentscheide der Rechtssicherheit dienen soll und von den
unteren Instanzen wie auch vom Bundesgericht selber als
Rechtsprechungs-Basis verwendet wird. Nicht einmal in den
veröffentlichten Leitentscheiden (BGE) sind EGMR-Urteilet, welche
einzelne dieser Leitentscheide unmittelbar aufheben oder korrigieren,
vermerkt. Damit besteht eine eigentliche Irreführung der
Rechtsuchenden wie auch urteilender Richter aller Instanzen vor.
Wenn ein Rechtsuchender
oder kantonaler Richter überprüfen will, ob ein für
ihn massgebender Bundesgerichtsentscheid allenfalls vom EGMR beurteilt
worden ist, ist dies sehr zeitaufwändig. Er muss unter den vom EGMR
veröffentlichten Urteilen gegen die Schweiz nachforschen, ob ein
Urteil vorhanden ist, welches den fraglichen Bundesgerichtsentscheid
betrifft. Wird der Suchende nicht fündig, kann er keineswegs sicher
sein, dass kein solches Urteil existiert, denn auf der Website des
EGMR diesbezüglich nur eine nicht eindeutige Textsuche nach vermuteten
Schlüsselwörtern in einem allfälligen EGMR-Urteil möglich. Da die
Schreibweise mitspielt, insbesondere auch bei der Suche nach einem
Datum, ist die Suche nicht nur aufwändig, sondern auch unsicher. Die
Suche wird dadurch zusätzlich erschwert, dass der EGMR seine Urteile
nach dem Namen des Beschwerdeführers benennt, das Bundesgericht jedoch
seine Urteile meistens nur anonymisiert veröffentlicht.
Zur Behebung dieser
stossenden Unsicherheit im Bereich der höchstrichterlichen
Rechtsprechung schlage ich Ihnen folgende Massnahmen vor:
1. Das
Justizdepartement sei zu beauftragen, ein Verzeichnis aller
EGMR-Urteile gegen die Schweiz samt zugehörigem letztem nationalem
Urteil (in der Regel ein Bundesgerichtsentscheid) zu veröffentlichen
und laufend zu aktualisieren.
2. Das
Bundesgericht sei – nötigenfalls durch eine Anpassung des
Bundesgerichts-Gesetzes - zu verpflichten, in seiner veröffentlichten
Entscheid-Sammlung auf unmittelbar widersprechende EGMR-Urteile
hinzuweisen.
3. Das
Bundesgericht sei – nötigenfalls durch eine Anpassung des
Bundesgerichts-Gesetzes - zu verpflichten, bei der Veröffentlichung
seiner Entscheide die beteiligten Richter anzugeben.
Die dritte Forderung soll
eine Kontrolle der Justiz durch die Öffentlichkeit ermöglichen – ein
allgemein anerkanntes Prinzip, dem auch die Öffentlichkeit von
Gerichtsverhandlungen gemäss Artikel 6 EMRK dient. Dass eine solche
Kontrolle bitter nötig ist, zeigen gerade auch die Hintergründe der
eingangs erwähnten neuen Verurteilung der Schweiz durch den EGMR (EGRM-Urteil
Nr 10577/04 vom 26. Juli 2007, Kessler c. Schweiz):
Wie
erwähnt wird in diesem neuen EGMR-Urteil
auf Seite 6 darauf hingewiesen, dass die gleiche Verweigerung des
rechtlichen Gehörs zu Eingaben der Gegenpartei schon in sechs früheren
Urteilen gegen die Schweiz festgestellt worden war. Drei dieser
Urteile – Niederöst-Huber c. Schweiz, F.R. c. Schweiz, Ziegler c.
Schweiz – lagen bereits vor, als das Bundesgericht seinen in diesem
Verfahren zu beurteilenden Entscheid 1P.24/2004
vom 16. Februar 2004 erliess (Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Nay)! An der Kompetenz von Bundesrichtern, welche eine mehrfache
Verurteilung der Schweiz wegen der gleichgelagerten Verletzung der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) derart hartnäckig
übersehen, muss ernsthaft gezweifelt werden. In einem funktionierenden
Rechtsstaat dürfen die Namen solcher Richter vor der Öffentlichkeit
und insbesondere auch vor den Parlamentarieren, welche die
Bundesrichter wählen, nicht geheimgehalten werden.
Nur zwei
Wochen (sic!) nach dem fraglichen Bundesgerichtsentscheid vom 16.
Februar 2004, der nun zu dieser aktuellen Verurteilung durch den EGMR
führte, urteilte das Bundesgericht gegenteilig, indem es eine genau
gleich gelagerte Verletzung des rechtlichen Gehörs – diesmal der
Gegenpartei -nun plötzlich anerkannte (Entscheid 5P.446/2003 vom 2.
März 2004, Kessler gegen Stutz; Bundesrichter Raselli, Nordmann,
Escher), jetzt zu Gunsten der Gegenpartei. Es ging nicht wirklich um
eine Anpassung der Bundesgerichtspraxis an die EGMR-Rechtsprechung,
denn in den zwischen diesen beiden Bundesgerichtsentscheiden liegenden
zwei Wochen gab es keinen Anlass für eine Praxisänderung. Vielmehr
ging es dem Bundesgericht wie üblich darum, das Recht mal so, mal so
zu beugen im ständigen, jahrelangen Bestreben, aus politischen Gründen
gegen den VgT zu entscheiden, koste es was es wolle (www.vgt.ch/justizwillkuer).
Diese Sicht wird durch das Weitere bestätigt.
Zwei Monate nach der
scheinbaren Praxisänderung des Bundesgerichtes im Urteil vom 2. März
2004 (Kessler gegen Stutz) weigerte sich das Bundesgericht erneut
wieder, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtzustellung
der Vernehmlassung durch die Gegenpartei anzuerkennen (Entscheid
5P.119/2004 vom 10. Mai 2004, Bundesrichter Raselli, Escher, Hohl).
Diesmal wies es meine Beschwerde mit einer überspitzt formalistischen
Begründung ab; der Kostenvorschuss sei angeblich zu spät bezahlt
worden. Der Überweisungsauftrag an das Finanzinstitut „Postfinance“
war jedoch rechtzeitig erteilt worden, versehentlich aber zu Lasten
eines nicht genügend gedeckten Kontos; die Postfinance unterliess es,
mir dies zu melden. Inzwischen hat die Bundesversammlung dieser üblen
Praxis des Bundesgerichts mit einer Gesetzesänderung einen Riegel
geschoben: Aufgrund einer verspäteten Vorschusszahlung darf eine
Beschwerde nicht mehr ohne vorherige Mahnung abgewiesen werden
(Artikel 62 Abs 3 BGG).
Auch in
einem weiteren Entscheid (6S.310/2005 vom 30. März 2005, Bundesrichter
Schneider, Kolly, Karlen) verweigerte das Bundesgericht wieder in
gleicher Weise das rechtliche Gehör und versuchte dies nachträglich
mit einem formellen Trick zu verschleiern. Dieser Fall ist zur Zeit
vor dem EGMR hängig (Nr
22711/06).
Die
Willkür in der Praxis des Bundesgerichtes ist offensichtlich. Es
betreibt eine variierende Praxis, je nachdem welcher Partei aus
politischen Gründen oder persönlicher Voreingenommenheit Recht gegeben
werden soll.
Das
Schweizerische Bundesgericht zeigt wenig Respekt vor dem EGMR, da
dessen Praxis, zur Beschränkung der Arbeitslast 95 % aller Beschwerden
als „unzulässig“ zu erklären (www.vgt.ch/justizwillkuer/egmr-zulassung.htm),
zu einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit führt, dass solche
Willkürurteile des Bundesgerichtes im Strassburger Netz hängen
bleiben.
Mit freundlichen Grüssen
Dr Erwin Kessler
Drittes
Verfahren gegen Kugler:
Erwin Kessler gehöre zu den Terroristen und Extremisten
Diderot erzählt in seinen 'petits papiers': "Einer
meiner besten Freunde musste einmal zwei Prozesse zu gleicher Zeit
führen. Seine Frau verklagte ihn, weil er impotent sei, und seine
Mätresse, weil sie von ihm ein Kind erwarte. Unglücklicherweise hat er
beide Prozesse verloren." Ganz analog verlor Erwin Kessler das dritte
Ehrverletzungs-Verfahren gegen Kugler sowie ein paralleles
Verwaltungsverfahren. Die zwei Entscheide widersprechen sich:
Verwaltungsverfahren:
Erwin Kessler erhob beim EJPD Verwaltungsbeschwerde gegen den
Staatsschutzbericht der Bundespolizei, weil er darin zu den Extremisten
und Terroristen gezählt werde. Die Beschwerde wurde abgewiesen mit der
Begründung, kein vernünftiger Leser könne den Staatsschutzbericht so
verstehen.
Ehrverletzungsverfahren:
Erwin Kessler erhob gegen Rechtsanwalt Jürg Kugler Ehrverletzungsklage,
weil dieser öffentlich behauptet hatte, der Staatsschutzbericht zähle
ihn zu den Extremisten und Terroristen. Das Thurgauer Obergericht
verurteilte Kugler wegen Ehrverletzung. Das Bundesgericht hob diese
Verurteilung auf und sprach Kugler frei mit der Begründung, die
inkriminierte Behauptung entspreche der Wahrheit.
Das Ganze nun ausführlicher, zuhanden künftiger
Historikerkommissionen, die eines Tages die Beteiligung der Schweiz am
Holocaust an den Nutztieren zu untersuchen haben werden:
Im zweiten Verfahren gegen Kugler hatte dieser den
Wahrheitsbeweis für folgende Behauptung zu führen: "Dass der
Kläger Kontakte zur Neonazi- und Revisionistenszene hatte, ist
mittlerweile auch durch das Bundesgericht festgestellt worden."
Weil er zu dieser unwahren Behauptung den Wahrheitsbeweis nicht
erbringen konnte, versuchte sich Kugler mit einer neuen Verleumdung zu
rechtfertigen und behauptete an der öffentlichen Gerichtsverhandlung
vor Presse und Publikum folgendes:
"Wenn das EJPD im Staatschutzbericht den Kläger zu den Terroristen und
Extremisten zählt und erklärt, das Bundesgericht habe den Kläger wegen
Verstoss gegen das Rassismusgesetz verurteilt, dürfen wir in guten
Treuen annehmen, dass der Kläger Kontakte zur Revisionisten- und
Naziszene hatte."
Eine offensichtlich untaugliche Beweisführung ohne jede Logik. Die damit
verbundene neue Ehrverletzung war deshalb im vornherein nicht durch eine
sachliche Notwendigkeit gerechtfertigt.
Eine Nachprüfung ergab dann, dass auf Seite 35 des
Staatsschutzberichtes 2000 folgendes steht (faksimile Wiedergabe):

Hierauf erhob Erwin Kessler
Ehrverletzungsklage gegen Rechtsanwalt Jürg Kugler. Gleichzeitig
verlangte er mit einer Verwaltungsbeschwerde an das EJPD die Entfernung
dieses Textes aus dem Staatsschutzbericht, da öffentlich behauptet
werde, er werde im Staatsschutzbericht zu den "Terroristen und
Extremisten" gezählt. Perfid sei insbesondere die direkte Zuordnung zu
einer Abbildung mit Hakenkreuzen.
Das EJPD wies die Beschwerde ab, im
Wesentlichen mit folgender Begründung:
"Die diesbezügliche Kurzanalyse des
Bundesamtes bewegt sich mithin ausschliesslich innerhalb der Thematik
der Rassismusstrafnorm. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Wortlaut
der Marginalien. Auch für Aussenstehende ist die Platzierung der
Fallbesprechung in einem eng eingegrenzten Spezialkapitel folglich
ohne weiteres erkennbar. Kommt hinzu, dass auf S. 35 des
Staatsschutzberichtes 2000 näher erläutert wird, weshalb der
Schächtprozess in diesem Zusammenhang von Interesse ist, nämlich um
die weite Bandbreite aufzuzeigen, in welcher sich rassistisches
Gedankengut in Form von Publikationen in der Öffentlichkeit
artikuliert... Der einzige Berührungspunkt mit rechtsextremen
Positionen bleibt nach der Publikation des BAP die antisemitische
Polemik.... Aufgrund des Gesagten entsteht beim Durchschnittsleser
jener Passage des Staatsschutzberichtes 2000 primär der Eindruck eines
radikalen Tierschützers, der im Kampf um das Schächtverbot mittels
antisemitischer Äusserungen die Schranken des Gesetzes überschreitet.
Weitergehende Folgerungen lassen sich aus dem kritisierten Bericht bei
objektiver Betrachtungsweise nicht ableiten."
Das Bezirksgericht Münchwilen verschleppte die
Klage gegen Kugler. Das Obergericht wies eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde ab. Die Begründung gibt einen interessanten
Einblick, wie Thurgauer Gerichte funktionieren (www.vgt.ch/news2006/060522.htm).
Schliesslich sprach das Bezirksgericht (Rechtsanwalt Alex Frei,
Präsident; Rita Meili, Urs Obrecht ) Kugler frei mit der Begründung,
Kugler habe den Staatsschutzbericht richtig zitiert.
Das Thurgauer Obergericht hob das Urteil des
Bezirksgerichts auf und
verurteilte Kugler wegen übler Nachrede. In der Begründung heisst
es:
"Damit gab der Berufungsbeklagte
[Kugler] den Staatsschutzbericht nicht einfach wieder, sondern
interpretierte diesen, noch dazu falsch, denn im Bericht ist gerade
nicht die Rede davon, der Berufungskläger [Kessler] zähle zu den
Terroristen und Extremisten."
Das Bundesgericht jedoch - in seiner
konstanten Willkür gegen den VgT - stellte die korrekten Feststellungen
des Obergerichts und des EJPD mit folgender Begründung auf den Kopf und
sprach Kugler frei (BGE 6S.310/2005):
"Die vorinstanzliche Argumentation
[Obergericht] lässt ausser Acht, dass der
Beschwerdeführer [Kugler] an der [fraglichen] Hauptverhandlung nicht gesagt hat, der
Beschwerdegegner [Kessler] zähle zu den Terroristen und Extremisten, sondern nur,
das
EJPD reihe ihn in diese Kategorie ein. Und diese Feststellung ist nun
offensichtlich zutreffend. Die Vorinstanz räumt selber ein, dass die
fragliche Stelle im Kapitel über Terrorismus und Gewaltextremismus
steht, und
sie zitiert selber den Abschnitt, in dem ausgeführt wird, der
Beschwerdegegner äussere öffentlich extremistisches Gedankengut. Der
Staatsschutzbericht zählt den Beschwerdegegner somit zu den Extremisten,
und
er legt gerade Gewicht darauf, dass die bei ihm festgestellte Form des
Extremismus neuartig sei, weil dabei die bisherigen klaren politischen
Links-Rechts-Fronten verwischt würden. Die Ansicht der Vorinstanz, der
Beschwerdegegner werde im Staatsschutzbericht nicht zu den Extremisten
gezählt, ist demnach unzutreffend.
Diskutabel mag allenfalls erscheinen, ob es richtig ist, den
Beschwerdegegner
und die von ihm präsidierte Vereinigung zum gewalttätigen Extremismus zu
zählen. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass nicht jeder
Extremist
auch gewalttätig zu sein braucht. Sie übersieht aber, dass der
Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung gerade nicht ausgesagt hat, der
Beschwerdegegner zähle nach der Einreihung im Staatsschutzbericht zu den
gewalttätigen Extremisten. Vielmehr hat er die Charakterisierung als
gewalttätig weggelassen. Damit hat er den Staatsschutzbericht nicht
kritiklos
übernommen, sondern seine Zusammenfassung der fraglichen Stellen so
abgeschwächt, dass sie dem Inhalt des Berichts entspricht."
Aus juristischer Sicht ist
anzumerken, dass der Ehrverletzungstatbestand nicht nur durch direkte
ehrverletzende Behauptungen, sondern auch durch deren Weitergabe erfüllt
wird (Thomas Geiser,
medialex 4/96, Seite 209). Es ist deshalb unverständlich, dass das Bundesgericht einen
fundamentalen Unterschied darin sieht, dass Kugler "nicht
gesagt hat, der Beschwerdegegner zähle zu den Terroristen und
Extremisten, sondern nur, das EJPD reihe ihn in diese Kategorie ein."
Vollends unverständlich und
juristisch jedenfalls nicht mehr zu rechtfertigen ist dieser Bundesgerichtsentscheid
(BGE 6S.310/2005) in seiner
Legalisierung verleumderischer Wortverbindungen. Nach diesem Urteil darf
also jemand, der politische Ansichten äussert, die vom Establishment als
"extrem" empfunden werden, als Terrorist verleumdet werden, indem er mit
perfiden Wortverbindungen zu den "Terroristen und Extremisten" gezählt
wird. Analog darf nun einem Schwulen vorgeworfen werden, er gehöre zu
den "Pädophilen und Schwulen", einem Lügner, er gehöre zu den
"Verbrechern und Lügnern". Einem Bundesrichter, der in der blauen Zone
eine Viertelstunde zu lange parkiert hat, darf man vorwerfen, er gehöre
zu den "Autorowdies und Verkehrssündern". Sollte einer der so
Verunglimpften Klage wegen Ehrverletzung erheben, kann diese mit diesem
sagenhaften neuen Bundesgerichtsurtel sofort niedergeschlagen werden.
Eine Verurteilung wäre im Licht dieses Bundesgerichtsentscheides
menschenrechtswidrig diskriminierend (diskriminierender Eingriff in die
Meinungsäusserungsfreiheit, Artikel 14 iVm Artikel 10 EMRK). Das
Bundesgericht scheint gelegentlich zu vergessen, dass auch politische
Willkürurteile verbindliche Rechtspraxis bilden - zumindest seit alle
Urteile im Internet veröffentlich werden und es nicht mehr - wie bis ins
Jahr 2000 - dem Bundesgericht überlassen ist auszuwählen, welche Urteile
als
veröffentlicht und welche (Willkürurteile) nicht publiziert werden sollen.
Diese politische Willkürjustiz des
Bundesgerichts macht deutlich, wie gefährlich die unter dem Vorwand der
Terrorbekämpfung in Mode kommende staatliche Totalüberwachung der Bürger
ist
(siehe Big Brother überall). Zu den
Terroristen gezählt zu werden, kann in diesem Schnüffelstaat praktisch
die Aufhebung des Privatlebens bedeuten:
Blocher will ein
Gesetz, mit dem auch die Totalüberwachung von VgT-Präsident Erwin
Kessler möglich würde. So einfach lässt sich ein Bürger, den das
Regime mundtot machen will, mit bundesgerichtlicher Hilfe unter die
Terroristen einreihen, womit er dann zum Freiwild der Staatsschnüffler
wird.
Weil er hartnäckig
Missstände aufdeckt, wird versucht, VgT-Präsident Erwin Kessler mit
Staatsterror und Verleumdung mundtot zu mache. Dazu wird Lüge auf Lüge
gebaut.
VgT-Präsident Erwin Kessler hat am 17. Mai 2006
gegen dieses Bundesgerichtsurteil
Menschenrechtsbeschwerde erhoben (www.vgt.ch/justizwillkuer/EGMR-kugler3.pdf), weil ihm das rechtliche Gehör in einer
Art und Weise verweigert worden ist, die so perfid ist,
wie der Entscheid selbst. Die für dieses Willkürurteil verantwortlichen
Bundesrichter: Schneider, Kolly, Karlen.
Am 2. Mai 2008 hat der
EGMR die Beschwerde als unzulässig erklärt. Siehe
Zulassungspraxis des EGMR.
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