VgT-Dokumentationen zur Geschichtsschreibung des Holocausts an den Nutztieren in der Schweiz

Die Kugler-Prozesse

Die Zeitung Der Bund übernahm in einem Bericht über das Buch "Das Schächtverbot in der Schweiz" des jüdischen Autors Pascal Krauthammers blindlings die Verleumdung, Erwin Kessler unterhalte Kontakte zur Neonazis. Die Weiterverbreitung dieser schwerwiegenden Verleumdung durch die Zeitung Der Bund erfolgte, ohne dass Erwin Kessler Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhielt - eine grobe Verletzung des Journalisten-Codex. Erwin Kessler verlangte hierauf in einer Klage wegen Persönlichkeitsverletzung eine Richtigstellung. Der Bund beauftragte den Arboner Rechtsanwalt Jürg Kugler aus der jüdischen Anwaltskanzlei Bollag-Kugler-Wydler, diese Forderung auf Richtigstellung vor Gericht zu bekämpfen.

Mangels besserer Argumente behauptete Kugler an der öffentlichen Gerichtsverhandlung vor Presse und Publikum, Erwin Kessler habe im sogenannten Schächtprozess vor dem Zürcher Obergericht Unterstützung durch Neonazis erhalten und dies habe ihm behagt - eine frei erfundene Verleumdung, denn an dieser Gerichtsverhandlung traten nachweislich überhaupt keine Neonazis in Erscheinung - und solche hätten Erwin Kessler keineswegs behagt; er betrachtet Neonazis als widerliches Gesindel und hatte nie auch nur einen Funken Sympathie oder Interesse für diese Kreise, wie er öffentlich klarstellte, siehe Keine Sympathie für Neonazis.

Siehe dazu auch: Rechtsanwalt Jürg Kugler und seine Verleumdungen

Gegen diese Verleumdung Kuglers erhob VgT-Präsident Erwin Kessler (EK) Strafklage. Dies führte zum ersten Verfahren gegen Kugler:

 

Erstes Verfahren gegen Kugler:
Angeblicher Neonazi-Beifall

Das Verfahren verlief - wie auch die folgenden - von Anfang mit der üblichen politischen Justizwillkür gegen den VgT (Justizwillkür als Mittel der Politik). Der von VgT-Präsident Erwin Kessler (EK) beantragte Zeugen-Beweis, dass es an der fraglichen Verhandlung vor dem Zürcher Obergericht überhaupt keine Neonazis hatte, wurde von allen Gerichtsinstanzen kurzerhand ignoriert (Verletzung des menschenrechtlich garantierten Rechts auf den Beweis). Kugler seinerseits, der die Wahrheit seiner Behauptung hätte beweisen müssen, unternahm im gesamten Verfahren nicht einmal den Versuch eines Wahrheitsbeweises, gab auch nicht an, auf welche Quelle er seine Verleumdung gestützt hatte und machte nicht einmal Gutgläubigkeit geltend; seine Verleumdung war eine reine Erfindun. Trotzdem wurde er freigesprochen. Wie ist das möglich? Mit vom Bundesgericht gedeckter Justizwillkür ist prinzipiell alles möglich. Tatsachenverdrehungen, Rechtsbeugungen und Verweigerung des rechtlichen Gehörs sind die Merkmale solcher Prozesse.

Um von der Tatsache abzulenken, dass die Neonazi-Beifall-Verleumdung eine reine Erfindung war, nahm Kugler, der sich durch seinen Praktikanten Pascal Koch vertreten liess, zu einer neuen Verleumdung Zuflucht und liess an der öffentlichen Gerichtsverhandlung behaupten: "Dass der Kläger Kontakte zur Neonazi- und Revisionistenszene hatte, ist mittlerweile auch durch das Bundesgericht festgestellt worden." Eine reine Erfindung. Diese Verleumdung führte dann zum zweiten Ehrverletzungsverfahren gegen Kugler und seinen Praktikanten Koch (siehe unten).

Das Bezirksgericht räumte ein, dass die inkriminierte Behauptung Kuglers ehrverletzend sei, sprach ihn aber trotzdem frei. Die verantwortlichen Richter des Bezirksgerichtes Münchwilen: Rechtsanwalt Alex Frei (nebenamtlicher Gerichtspräsident), Rita Meili, Urs Obrecht.

EK erhob gegen dieses Willkürurteil Berufung an das Obergericht. Das Obergericht hiess die Berufung gut (www.vgt.ch/news2002/020523.htm) und wies das Verfahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens an das Bezirksgericht zurück. Hiegen erhob Kugler Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Kuglers Beschwerde gut und wies das Verfahren zur Freisprechung an das Obergericht, noch bevor ein materielles Obergerichtsurteil vorlag. Diesen Enscheid begründete das Bundesgericht mit der Behauptung, die inkriminierte Äusserunge Kuglers würden Erwin Kessler keine Sympathien zu Neonazis unterstellen. Zudem seien bis zu einem gewissen Grad auch unwahre Äusserungen durch die anwaltliche Berufspflicht Kuglers gedeckt (BGE 6P.174/2004 vom 2. Mai 2005; verantwortliche Bundesrichter: Schneider, Karlen, Zünd).

Gegen diesen Bundesgerichtsentscheid erhob Erwin Kessler Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) (www.vgt./news2005/050614.htm) wegen Verletzung des Rechts auf den Beweis und Verweigerung der rechtlichen Gehörs. (Vor dem EGMR kann keine integrale Überprüfung des Urteils verlangt werden; es können nur Verletzungen der Garantien eines fairen Verfahrens gerügt werden.) Im März 2006 erklärte der EGMR die Beschwerde mit einer nichtssagenden, immer gleichlautenden Phrase als "unzulässig". Mehr zu dieser rechtswidrigen, menschenverachtenden Praxis: www.vgt.ch/justizwillkuer/egmr-zulassung.htm

 

Zweites Verfahren gegen Kugler:
Bei politischen Willkür-Urteilen gegen den VgT findet es die Schweizer Justiz nicht nötig, das rechtliche Gehör zu gewähren, weil das Urteil aus politischen Gründen sowieso im vornherein feststeht. Der EGMR hat deshalb aufgrund einer Beschwerde von Erwin Kessler die Schweiz wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention verurteilt.

Im ersten Verfahren gegen Kugler (siehe oben) hatte sich dieser durch seinen Praktikanten Pascal Koch vertreten lassen. Mangels sachlicher Rechtfertigungsgründe nahmen Kugler/Koch  zu einer neuen Verleumdungen Zuflucht mit der Behauptung: "Dass der Kläger Kontakte zur Neonazi- und Revisionistenszene hatte, ist mittlerweile auch durch das Bundesgericht festgestellt worden."
In Tat und Wahrheit existierte kein solches Bundesgerichtsurteil. Erwin Kessler klagte erneut wegen Ehrverletzung. 

Obwohl die Europäische Menschenrechtskonvention eine öffentliche Urteilsverkündung verlangt, stellt das Bezirksgericht Münchwilen Urteile jeweils später schriftlich zu. Nach der Hauptverhandlung,  welche das Verfahren abschloss,  liess es die Klage gegen Kugler/Koch lange liegen. In dieser Zeit erging das Bundesgerichtsurteil im Neonazi-Verleumdungsprozess. Gemäss diesem Willkür-Urteil darf gesagt werden, Erwin Kessler habe Kontakte zur Neonazi- und Revisionisten-Szene gehabt. Gestützt darauf sprach das Bezirksgericht Münchwilen Kugler frei, unter Verweigerung des rechtlichen Gehörs, und überband Erwin Kessler die gesamten Verfahrenskosten sowie eine Entschädigung an Kuglerund Koch! Verantwortliche Richter des Bezirksgerichtes Münchwilen: Rechtsanwalt Roman Bögli (nebenamtlicher Vizepräsident des Gerichtes), Walter Fröhlich (Landwirtschaftsmaschinenhändler), Elsi Nater (Bäuerin, SVP).

Dass Kugler/Koch an der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2006 vor Bezirksgericht Münchwilen bereits wussten, wie das Bundesgerichtsurteil im Neonazi-Prozess ein halbes Jahr später ausfallen werde, und zwar derart sicher, dass sie es bereits als feststehende Tatsache behaupteten, zeigt einmal mehr in aller Deutlichkeit den mafiosen Filz rund um die politische Unrechtsprechung des Bundesgerichtes.

Erwin Kessler erhob gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes Berufung beim Obergericht und verlangte eine Änderung des Kostensentscheides, mit folgender Begründung:

Zur Tatzeit war die ehrverletzende Behauptung der Angeklagten Kugler und Koch ganz klar unwahr und die Angeklagten konnten hiefür auch nicht den Gutglaubensbeweis erbringen. Sie haben das vorliegende Verfahren zumindest in vorwerfbarer Weise provoziert, was es rechtfertigt, ihnen die gesamten Verfahrenskosten samt einer angemessenen Entschädigung zu Gunsten des Berufungsklägers zu überbinden (Barbara Merz: Die Praxis der thurgauischen Zivilprozessordnung, § 75 N 5).

Gemäss üblicher Praxis erhalten nicht anwaltlich vertretene Parteien keine oder nur eine geringe Entschädigung. Die Vorinstanz hat den beiden nicht anwaltlich vertretenen Angeklagten eine Entschädigung in Höhe von je 1000 Franken zugesprochen. Das gleiche Bezirksgericht hat Erwin Kessler in einem bezüglich Aufwand vergleichbaren Verfahren eine Entschädigung von nur gerade 500 Franken zugesprochen. Die doppelt so hohe Entschädigung verletzt das Gleichheitsgebot, um so mehr als die Entschädigung insgesamt das Vierfache beträgt, obwohl sich die beiden Angeklagten den Aufwand teilen konnten. Überdies hat die Vorinstanz diese je doppelt so hohe Entschädigung an die Anwaltskollegen des Herrn Bezirksgerichtspräsidenten mit keinem Wort begründet und damit die Begründungspflicht gemäss EMRK 6 verletzt.

Das Obergericht wies die Berufung mit willkürlicher Begründung im Schnellverfahren ab, ohne Erwin Kessler das rechtliche Gehör zur Berfungsanwort der Gegenpartei zu gewähren.

Da aufgrund jahrelanger Erfahrung feststeht, dass das Bundesgericht  aus politischen Gründen systematisch gegen den VgT urteilt (mit ganz wenigen Ausnahmen), beschränkte Erwin Kessler die Beschwerde an das Bundesgericht auf die Verweigerung des rechtlichen Gehörs, weil nur diesbezüglich ein Weiterzug an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen stand, denn die Europäische Menschenrechts-Konvention garantiert keine willkürfreie Verfahren.

Die Beschwerde an das Bundesgericht - die kürzeste Beschwerde aller Zeiten, kurz, aber absolut klar: www.vgt.ch/images3/bger-kugler-koch.pdf

Obwohl die Schweiz vom EGMR schon wiederholt wegen genau der gleich gelagerten  Verweigerung des rechtlichen Gehörs verurteilt worden war (wie der EGMR auf Seite 6 in seinem Urteil vom 26. Juli 2007 festhält), wies das Bundesgericht die Beschwerde von Erwin Kessler mit der üblichen gegen den VgT gerichteten, politisch motivierten willkürlichen Unrechtsprechung (Tatsachenverdrehungen, Rechtsbeugung, überspitzter Formalismus) ab und verletzte seinerseits das rechtliche Gehör gleich auch noch, indem Erwin Kessler die Stellungnahmen des Obergerichtes und des Angeklagten erst zusammen mit dem Urteil erhielt und dazu nicht Stellung nehmen konnte (Bundesgerichtsurteil 1P.24/2004 vom 16. Februar 2004).

Am 8. März 2006 erhob EK folgende
Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
:

Sachverhalt:
Am 14.6.2002 erhob der Beschwerdeführer (BF = Erwin Kessler) Ehrverletzungs-Strafklage gegen Rechtsanwalt Jürg Kugler. Die bezirksgerichtliche Kommission Münchwilen wies die Klage am 7.1.2003 ab und überband dem BF die Verfahrenskosten und eine Entschädigung des Beklagten.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der BF beim Obergericht des Kantons Thurgau Berufung.
Am 26.8.2003 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut.
Die Berufungsantwort des Beklagten erhielt der BF erst zusammen mit dem Urteil.
Am 14.1.2004 erhob der BF staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Obergerichtsurteiles wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Mit Urteil vom 16.2.2004 (beim BF eingegangen am 4.3.2004) wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Die Vernehmlassungen des Beklagten und des Obergerichtes zur staatsrechtlichen Beschwerde erhielt der BF erst zusammen mit dem Urteil des Bundesgerichtes.
In der Urteilsbegründung folgte das Bundesgericht dem Argument in der Vernehmlassung des Beklagten Kugler, durch die Zustellung der Berufungsantwort erst zusammen mit dem Urteil werde das rechtliche Gehör nicht ohne weiteres verletzt und der BF habe nicht dargelegt, inwiefern das rechtliche Gehör dadurch im konkreten Fall verletzt worden sei. Darüberhinaus - so das Bundesgericht weiter - könne der BF aus EMRK 6 ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er im kantonalen Verfahren Privatkläger und nicht Angeklagter gewesen sei.

Verletzungen der EMRK:
Ehrverletzungsverfahren werden vom EGMR den Zivilverfahren zugerechnet (Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Auflage, Rz 386bis). Dies ist im vorliegenden Fall um so berechtigter, als das kantonale Verfahren gemäss Zivilprozessordnung durchgeführt worden ist.
Das rechtliche Gehör wurde dadurch verletzt, dass dem BF im Verfahren vor Obergericht die Berufungsantwort erst zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis gebracht wurde. Dass sich der BF dazu nicht äussern konnte ist um so schwerwiegender, als das Obergericht den Argumenten in der Berufungsantwort, welche der BF nicht zur Kenntnis erhielt, teilweise gefolgt ist.
Weiter wurde das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass das Bundesgericht die Vernehmlassungen des Obergerichtes und des Beklagten zur staatsrechtlichen Beschwerde ebenfalls erst zusammen mit dem Urteil zugestellt wurde. Dies ist um so gravierender, als das Bundesgericht den Argumenten in der Vernehmlassung des Beklagten gefolgt ist. Der BF konnte sich dazu nicht äussern.

Die Verfahren vor dem EGMR dauern in der Regel mindestens fünf Jahre. Im vorliegenden Fall urteilte der EGMR aussergewöhnlich rasch, weil es sich um einen repetitiven Fall handelt, dh der EGMR hat schon wiederholt gleichgelagerte Fälle beurteilt und klargestellt, dass das rechtliche Gehör ein formales Recht ist, dh derjenige, dem das rechtliche Gehör verweigert wird, muss nicht nachweisen, dass ihm daraus effektiv ein Nachteil entstanden ist (weil dieser Nachweis oft schwierig wäre).

Mit Urteil Nr 10577/04 vom 26. Juli 2007 hat der EGMR  die Beschwerde von VgT-Präsident Erwin Kessler gutgeheissen - einmal mehr eine Ohrfeige für das Bundesgericht. Das ofensitchlich haltlos-willkürliche Argument der mafiosen Bundesrichter, die Beschwerde von Erwin Kessler sei nicht genügend begründet gewesen, überging der EGMR kommentarlos. (Das Bundesgericht benutzt diese Behauptung oft, wenn eine Beschwerde aus politischen Gründen abgewiesen wird und sich dies sachlich nicht begründen lässt.

Dass nicht nur das Thurgauer Obergericht, sondern auch das Bundesgericht selber das rechtliche Gehör verletzte, wie in der Beschwerde dargelegt, vergass der EGMR leider zu erwähnen.

Die vom EGMR zugesprochene Entschädigung von 2500 Franken muss der Schweizer Steuerzahler tragen, nicht die Bundesrichter, die ihr Amt für politische Machenschaften missbraucht haben.

Die für das willkürlich-menschenrechtswidrige, politische Urteil gegen den VgT verantwortlichen Bundesrichter (Urteil 1P.24/2004 vom 16. Februar 2004):


Aemisegger (CVP)


Nay (CVP)


Aeschlimann (FDP )
Präsident des Bundesgerichts

Nay wurde kürzlich pensioniert und als Richter für den EGMR vorgeschlagen, vom Europarat aber nicht gewählt. Das hätte gerade noch gefehlt, ein solcher Versager als EGMR-Richter!

Die Medienberichte über dieses EGMR-Urteil machten die skandalösen Umstände auch in diesem Fall nicht sichtbar, sondern stellten die Sache als harmlose Formalität dar, soweit überhaupt eine (kleine) Meldung dazu erschien (siehe Medienspiegel).

Eine bedenkliche Rolle in diesem Verfahren spielte auch das Bundesamt für Justiz des EJPD, welches die Schweiz vor dem EGMR vertrat:

26. Juli 2007

Bundesrat Christoph Blocher
Chef EJPD
Bundeshaus
3003 Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat,

hiermit erhebe ich Disziplinarbeschwerde gegen Ihren Chefbeamten Heinrich Koller, Chef des Bundesamtes für Justiz.

Begründung:

Am 26. Juli 2007 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Schweiz wieder einmal wegen einem unfairen Gerichtsverfahren verurteilt (Urteil Nr 10577/04).

In diesem Verfahren vor dem Gerichtshof wurde die Schweiz von Heinrich Koller vertreten. In der Art eines miesen Winkeladvokats weigerte er sich anzuerkennen, dass das angefochtene Bundesgerichtsurteil die EMRK-Garantie des rechtlichen Gehörs verletzt.

Arrogant, aber erfolglos verlangte Koller vom EGMR, das Verfahren sei ohne Urteil abzuschreiben, weil das Bundesgericht seine Praxis inzwischen der EGMR-Rechtsprechung angepasst habe (siehe Beilage).

Dies war eine hinterlistig-einsieitige Darstellung des Verhaltens des Bundesgericht, einzig darauf ausgerichtet zu verhindern, dass ein Schweizer Bürger vor dem EGMR Recht erhält. Der EGMR folgte Kollers Antrag nicht.

Das Verhalten des Bundesgerichtes sieht denn auch ganz anders aus, als von Koller dargestellt, nämlich eines Rechtsstaates so unwürdig, dass es einer Verurteilung durch den EGMR bedurfte und bedarf:

In diesem neuen EGMR-Urteil 10577/04 vom 26. Juli 2007 wird auf Seite 6 darauf hingewiesen, dass die gleiche Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu Eingaben der Gegenpartei schon in sechs früheren Urteilen gegen die Schweiz festgestellt worden war. Drei dieser Urteile – Niederöst-Huber c. Schweiz, F.R. c. Schweiz, Ziegler c. Schweiz – lagen bereits vor, als das Bundesgericht seinen in diesem Verfahren zu beurteilenden Entscheid 1P.24/2004 vom 16. Februar 2004 erliess!

Nur zwei Wochen (sic!) nach dem fraglichen Bundesgerichtsentscheid vom 16. Februar 2004, der nun zu dieser Verurteilung durch den EGMR führte, urteilte das Bundesgericht gegenteilig, indem es eine genau gleich gelagerte Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei nun plötzlich anerkannte (Entscheid 5P.446/2003 vom 2. März 2004, Kessler gegen Stutz), wiederum auf meine Kosten. Es ging nicht um eine Anpassung der Bundesgerichtspraxis an die EGMR-Rechtsprechung; in diesen zwischen diesen beiden Bundesgerichtsentscheiden liegenden zwei Wochen gab es keinen Anlass für eien Praxisänderung. Vielmehr ging es darum, das Recht mal so, mal so zu beugen im ständigen, jahrelangen Bestreben, aus politischen Gründen gegen den VgT zu entscheiden, koste es was es wolle. Diese Sicht wird durch das Weitere bestätigt.

Zwei Monate nach der scheinbaren Praxisanpassung des Bundesgerichtes im Urteil vom 2. März 2004 (Kessler gegen Sututz) weigerte sich das Bundesgericht wieder erneut, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtzustellung der Vernehmlassung durch die Gegenpartei anzuerkennen (Entscheid 5P.119/2004 vom 10. Mai 2004). Diesmal wies das Bundesgericht meine Beschwerde mit einer überspitzt formalistischen Begründung ab; der Kostenvorschuss sei angeblich zu spät bezahlt worden. Der Überweisungsauftrag an das Finanzinstitut „Postfinance“ war rechtzeitig erteilt worden, jedoch versehentlich zu Lasten eines nicht genügend gedeckten Kontos; die Postfinance unterliess es, mir dies zu melden. Inzwischen hat die Bundesversammlung dieser üblen Praxis des Bundesgerichts mit einer Gesetzesänderung einen Riegel geschoben.

Auch in einem weiteren Entscheid (6S.310/2005 vom 30. März 2005) verweigerte das Bundesgericht wieder in gleicher Weise das rechtliceh Gehör und versuchte dies nachträglich mit einem formellen Trick zu verschleiern. Dieser Fall ist zur Zeit vor dem EGMR hängig (Nr 22711/06).

Die Willkür in der Praxis des Bundesgerichtes ist offensichtlich. Es betreibt eine variierende Praxis, je nachdem welcher Partei aus politischen Gründen Recht gegeben werden soll.

Das Schweizerische Bundesgericht hat wenig Respekt vor dem EGMR, da dessen Praxis, zur Beschränkung der Arbeitslast 95 % aller Beschwerden als „unzulässig“ zu erklären (www.vgt.ch/justizwillkuer/egmr-zulassung.htm), zu einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit führt, dass solche Willkürurteile des Bundesgerichtes im Strassburger Netz hängen bleiben.

Gemäss den in Artikel 5 der Bundesverfassung festgeschriebenen Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns  muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und staatliche Organe haben nach Treu und Glaube zu handeln. Koller verstiess gegen dieses Verfassungsrecht, indem er vor dem EGMR in einer verlogenen Art und Weise verhindern wollte, dass ein Bürger vor dem EGMR erhalte.

Staatsbeamte haben nicht als Verteidiger der Eigeninteressen von staatlichen Institutionen gegen rechtsuchende Bürger aufzutreten. Es ist nicht Aufgabe des Bundesamtes für Justiz, vor dem EGMR gegen einen Bürger zu agieren, der offensichtlich im Recht ist, bloss um dem Bundesgericht die Blamage einer Verurteilung durch den EGMR zu ersparen.

Das Verhalten Kollers war typisch für die bei den Rechtsdiensten der Verwaltung grassierende Unsitte, einen rechtsuchenden Bürger als Staatsfeind oder zumindest als Gegner zu betrachten, der mit allen fiesen juristischen Tricks eines zweitklassigen Winkeladvokaten daran gehindert werden soll, Recht zu bekommen.

Mit freundlichen Grüssen
Dr Erwin Kessler, Präsident VgT

Beilage:
Eingabe von Heinrich Koller vom 6. September 2005 an den EGMR

 

Diese Beschwerde wurde vom EJPD abgewiesen mit der Begründung, das EJPD dürfe wegen dem Gewaltenteilungsprinzip keine Aufsicht ausüben über seine Beamten, welche  in Verfahren vor dem EGMR die Stellungnahmen der Schweizer Regierung verfassen - eine abwegige Begründung, die offensichtlich erfunden wurde, weil wegen dem Konflikt zwischen EJPD-Chef Blocher und Ex-Bundesanwalt Roschacher die Gewaltenteilung gerade ein öffentliches Thema ist. Wie sich die Rechtsdienste der Verwaltung als Parteivertreter in gerichtlichen Verfahren verhalten und wie sie dabei von der Departementsleitung beaufsichtigt werden, berührt die Gewaltenteilung jedoch nicht im geringsten.

Viele naive Bürger glauben, solche Justizwillkür gäbe es nur in Russland oder China, denn solche höchstrichterliche Willkür findet in den Medien kaum je ein kritisches Echo. Die Medien, denen der EGMR die Funktion eines "Wachhundes" des demokratischen Rechtsstaates zuweist, versagen in der Schweiz. Die im heutigen harten Konkurrenzkampf meistens schlecht bezahlten und schlecht ausgebildeten Journalisten halten sich - von Unsicherheit und daraus entspringender Ängstlichkeit geleitet - lieber an Autoritäten wie das Bundesgericht, anstatt diese kritisch zu hinterfragen.

 

Eingabe vom 1. August 2007 an die Rechtskommission des Nationalrates:

1. August 2007

An die Rechtskommission des Nationalrates
Email
RK.CAJ@pd.admin.ch

EGMR-Verurteilungen der Schweiz

Sehr geehrte Damen und Herren Nationalräte,

am 26. Juli 2007 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wieder eine meiner Beschwerden gegen die Schweiz gutgeheissen (EGMR-Urteil Urteil Nr 10577/04, Kessler c. Schweiz). Auf Seite 6 weist der EGMR darauf hin, dass die Schweiz vom EGMR bereits vorher sechs mal wegen gleichgelagerten Verletzungen des rechtlichen Gehörs verurteilt worden ist. Es handelt sich um folgende EGMR-Urteile:

1. Niederöst-Huber c. Schweiz, 18990/91, 1997-02-18. Dieses EGMR-Urteil richtete sich gegen einen Bundesgerichtsentscheid vom 1. März 1991, der nicht veröffentlicht wurde und deshalb nicht zugänglich ist.

2. F.R. c. Suisse, 37292/97, 2001-09-28: Dieses EGMR-Urteil richtet sich gegen einen Entscheid des Eidg Versicherungsgerichtes (EVG) vom 10. Juni 1997. Vermutlich handelt es sich um BGE 123 V 156. Die für diesen Fehlentscheid verantwortlichen Bundesrichter sind im veröffentlichten BGE nicht angegeben.

3. Ziegler c. Schweiz, 33499/96, 2002-02-21: Dieses EGMR-Urteil richtet sich gegen einen Bundesgerichtsentscheid vom 7 Feb 1996, der nicht veröffentlich wurde und unzugänglich ist.

4. Contardi 7020/02, 2005-07-12: Dieses EGMR-Urteil richtet sich gegen einen Entscheid des EVG vom 27. November 2001. Unter dem Datum 27. November 2001 ist jedoch auf www.bundesgericht.ch in den Urteilen seit 2000 kein Entscheid des EVG zu finden. (Zudem funktioniert die Selektion nach EVG-Entscheiden nicht.)

5. Spang 452228/99, 2005-10-11: Dieses EGMR-Urteil richtet sich gegen einen unbekannten Entscheid des EVG vom 2. April 1998, der nicht veröffentlich ist.

6. Ressegatti 17671/02, 2006-07-13. Dieses EGMR-Urteil richtet sich gegen einen Bundesgerichtsentscheid vom 24. Aug 2001. In der Sammlung der Urteile seit 2000 sind 17 Bundesgerichtsurteile mit diesem Datum aufgeführt. Ein aufwändiger Vergleich der Inhalte dieser Entscheide hat ergeben, dass es sich wahrscheinlich um den Entscheid 5C.79/2001 handelt. Verantwortliche Bundesrichter: Reeb, Merkli, Meyer.

In dieser Zusammenstellung der sechs vom EGMR erwähnten Bundesgerichtsentscheiden, gegen die bereits früher wegen der gleichen EMRK-Verletzung ein EGMR-Urteil ergangen ist, ist auch das Ergebnis meines Versuches, die zugehörigen Bundesgerichtsentscheide zu konsultieren, angegeben. Es zeigt sich hier exemplarisch die bestehende (gewollte?) Intransparenz bezüglich Verurteilungen der Schweiz durch den EGMR:

In der vom Bundesgericht veröffentlichten Sammlung der Bundesgerichtsentscheide ist nicht ersichtlich, gegen welche dieser Entscheide EGMR-Urteile ergangen sind – ein schwerwiegender Mangel, da die Sammlung der Bundesgerichtsentscheide der Rechtssicherheit dienen soll und von den unteren Instanzen wie auch vom Bundesgericht selber als Rechtsprechungs-Basis verwendet wird. Nicht einmal in den veröffentlichten Leitentscheiden (BGE) sind EGMR-Urteilet, welche einzelne dieser Leitentscheide unmittelbar aufheben oder korrigieren, vermerkt. Damit besteht eine eigentliche Irreführung der Rechtsuchenden wie auch urteilender Richter aller Instanzen vor.

Wenn ein Rechtsuchender oder kantonaler Richter überprüfen will, ob ein für ihn massgebender Bundesgerichtsentscheid allenfalls vom EGMR beurteilt worden ist, ist dies sehr zeitaufwändig. Er muss unter den vom EGMR veröffentlichten Urteilen gegen die Schweiz nachforschen, ob ein Urteil vorhanden ist, welches den fraglichen Bundesgerichtsentscheid betrifft. Wird der Suchende nicht fündig, kann er keineswegs sicher sein, dass kein solches Urteil existiert, denn auf der Website des EGMR diesbezüglich nur eine nicht eindeutige Textsuche nach vermuteten Schlüsselwörtern in einem allfälligen EGMR-Urteil möglich. Da die Schreibweise mitspielt, insbesondere auch bei der Suche nach einem Datum, ist die Suche nicht nur aufwändig, sondern auch unsicher. Die Suche wird dadurch zusätzlich erschwert, dass der EGMR seine Urteile nach dem Namen des Beschwerdeführers benennt, das Bundesgericht jedoch seine Urteile meistens nur anonymisiert veröffentlicht.

Zur Behebung dieser stossenden Unsicherheit im Bereich der höchstrichterlichen Rechtsprechung schlage ich Ihnen folgende Massnahmen vor:

1. Das Justizdepartement sei zu beauftragen, ein Verzeichnis aller EGMR-Urteile gegen die Schweiz samt zugehörigem letztem nationalem Urteil (in der Regel ein Bundesgerichtsentscheid) zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren.

2. Das Bundesgericht sei – nötigenfalls durch eine Anpassung des Bundesgerichts-Gesetzes - zu verpflichten, in seiner veröffentlichten Entscheid-Sammlung auf unmittelbar widersprechende EGMR-Urteile hinzuweisen.

3. Das Bundesgericht sei – nötigenfalls durch eine Anpassung des Bundesgerichts-Gesetzes - zu verpflichten, bei der Veröffentlichung seiner Entscheide die beteiligten Richter anzugeben.

Die dritte Forderung soll eine Kontrolle der Justiz durch die Öffentlichkeit ermöglichen – ein allgemein anerkanntes Prinzip, dem auch die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen gemäss Artikel 6 EMRK dient. Dass eine solche Kontrolle bitter nötig ist, zeigen gerade auch die Hintergründe der eingangs erwähnten neuen Verurteilung der Schweiz durch den EGMR (EGRM-Urteil Nr 10577/04 vom 26. Juli 2007, Kessler c. Schweiz):

Wie erwähnt wird in diesem neuen EGMR-Urteil auf Seite 6 darauf hingewiesen, dass die gleiche Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu Eingaben der Gegenpartei schon in sechs früheren Urteilen gegen die Schweiz festgestellt worden war. Drei dieser Urteile – Niederöst-Huber c. Schweiz, F.R. c. Schweiz, Ziegler c. Schweiz – lagen bereits vor, als das Bundesgericht seinen in diesem Verfahren zu beurteilenden Entscheid 1P.24/2004 vom 16. Februar 2004 erliess (Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Nay)! An der Kompetenz von Bundesrichtern, welche eine mehrfache Verurteilung der Schweiz wegen der gleichgelagerten Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) derart hartnäckig übersehen, muss ernsthaft gezweifelt werden. In einem funktionierenden Rechtsstaat dürfen die Namen solcher Richter vor der Öffentlichkeit und insbesondere auch vor den Parlamentarieren, welche die Bundesrichter wählen, nicht geheimgehalten werden.

Nur zwei Wochen (sic!) nach dem fraglichen Bundesgerichtsentscheid vom 16. Februar 2004, der nun zu dieser aktuellen Verurteilung durch den EGMR führte, urteilte das Bundesgericht gegenteilig, indem es eine genau gleich gelagerte Verletzung des rechtlichen Gehörs – diesmal der Gegenpartei -nun plötzlich anerkannte (Entscheid 5P.446/2003 vom 2. März 2004, Kessler gegen Stutz; Bundesrichter Raselli, Nordmann, Escher), jetzt zu Gunsten der Gegenpartei. Es ging nicht wirklich um eine Anpassung der Bundesgerichtspraxis an die EGMR-Rechtsprechung, denn in den zwischen diesen beiden Bundesgerichtsentscheiden liegenden zwei Wochen gab es keinen Anlass für eine Praxisänderung. Vielmehr ging es dem Bundesgericht wie üblich darum, das Recht mal so, mal so zu beugen im ständigen, jahrelangen Bestreben, aus politischen Gründen gegen den VgT zu entscheiden, koste es was es wolle (www.vgt.ch/justizwillkuer). Diese Sicht wird durch das Weitere bestätigt.

Zwei Monate nach der scheinbaren Praxisänderung des Bundesgerichtes im Urteil vom 2. März 2004 (Kessler gegen Stutz) weigerte sich das Bundesgericht erneut wieder, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtzustellung der Vernehmlassung durch die Gegenpartei anzuerkennen (Entscheid 5P.119/2004 vom 10. Mai 2004, Bundesrichter Raselli, Escher, Hohl). Diesmal wies es meine Beschwerde mit einer überspitzt formalistischen Begründung ab; der Kostenvorschuss sei angeblich zu spät bezahlt worden. Der Überweisungsauftrag an das Finanzinstitut „Postfinance“ war jedoch rechtzeitig erteilt worden, versehentlich aber zu Lasten eines nicht genügend gedeckten Kontos; die Postfinance unterliess es, mir dies zu melden. Inzwischen hat die Bundesversammlung dieser üblen Praxis des Bundesgerichts mit einer Gesetzesänderung einen Riegel geschoben: Aufgrund einer verspäteten Vorschusszahlung darf eine Beschwerde nicht mehr ohne vorherige Mahnung abgewiesen werden (Artikel 62 Abs 3 BGG).

Auch in einem weiteren Entscheid (6S.310/2005 vom 30. März 2005, Bundesrichter Schneider, Kolly, Karlen) verweigerte das Bundesgericht wieder in gleicher Weise das rechtliche Gehör und versuchte dies nachträglich mit einem formellen Trick zu verschleiern. Dieser Fall ist zur Zeit vor dem EGMR hängig (Nr 22711/06).

Die Willkür in der Praxis des Bundesgerichtes ist offensichtlich. Es betreibt eine variierende Praxis, je nachdem welcher Partei aus politischen Gründen oder persönlicher Voreingenommenheit Recht gegeben werden soll.

Das Schweizerische Bundesgericht zeigt wenig Respekt vor dem EGMR, da dessen Praxis, zur Beschränkung der Arbeitslast 95 % aller Beschwerden als „unzulässig“ zu erklären (www.vgt.ch/justizwillkuer/egmr-zulassung.htm), zu einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit führt, dass solche Willkürurteile des Bundesgerichtes im Strassburger Netz hängen bleiben.

Mit freundlichen Grüssen
Dr Erwin Kessler

 

Drittes Verfahren gegen Kugler:
Erwin Kessler gehöre zu den Terroristen und Extremisten

Diderot erzählt in seinen 'petits papiers': "Einer meiner besten Freunde musste einmal zwei Prozesse zu gleicher Zeit führen. Seine Frau verklagte ihn, weil er impotent sei, und seine Mätresse, weil sie von ihm ein Kind erwarte. Unglücklicherweise hat er beide Prozesse verloren." Ganz analog verlor Erwin Kessler das dritte Ehrverletzungs-Verfahren gegen Kugler sowie ein paralleles Verwaltungsverfahren. Die zwei Entscheide widersprechen sich:

Verwaltungsverfahren:
Erwin Kessler erhob beim EJPD Verwaltungsbeschwerde gegen den Staatsschutzbericht der Bundespolizei, weil er darin zu den Extremisten und Terroristen gezählt werde. Die Beschwerde wurde abgewiesen mit der Begründung, kein vernünftiger Leser könne den Staatsschutzbericht so verstehen.

Ehrverletzungsverfahren:
Erwin Kessler erhob gegen Rechtsanwalt Jürg Kugler Ehrverletzungsklage, weil dieser öffentlich behauptet hatte, der Staatsschutzbericht zähle ihn zu den Extremisten und Terroristen. Das Thurgauer Obergericht verurteilte Kugler wegen Ehrverletzung. Das Bundesgericht hob diese Verurteilung auf und sprach Kugler frei mit der Begründung, die inkriminierte Behauptung entspreche der Wahrheit.

Das Ganze nun ausführlicher, zuhanden künftiger Historikerkommissionen, die eines Tages die Beteiligung der Schweiz am Holocaust an den Nutztieren zu untersuchen haben werden:

Im zweiten Verfahren gegen Kugler hatte dieser den Wahrheitsbeweis für folgende Behauptung zu führen: "Dass der Kläger Kontakte zur Neonazi- und Revisionistenszene hatte, ist mittlerweile auch durch das Bundesgericht festgestellt worden." Weil er zu dieser unwahren Behauptung den Wahrheitsbeweis nicht erbringen konnte, versuchte sich Kugler mit einer neuen Verleumdung zu rechtfertigen und behauptete an der öffentlichen Gerichtsverhandlung vor Presse und Publikum folgendes: "Wenn das EJPD im Staatschutzbericht den Kläger zu den Terroristen und Extremisten zählt und erklärt, das Bundesgericht habe den Kläger wegen Verstoss gegen das Rassismusgesetz verurteilt, dürfen wir in guten Treuen annehmen, dass der Kläger Kontakte zur Revisionisten- und Naziszene hatte." 

Eine offensichtlich untaugliche Beweisführung ohne jede Logik. Die damit verbundene neue Ehrverletzung war deshalb im vornherein nicht durch eine sachliche Notwendigkeit gerechtfertigt.

Eine Nachprüfung ergab dann, dass auf Seite 35 des Staatsschutzberichtes 2000 folgendes steht (faksimile Wiedergabe):

Hierauf erhob Erwin Kessler Ehrverletzungsklage gegen Rechtsanwalt Jürg Kugler. Gleichzeitig verlangte er mit einer Verwaltungsbeschwerde an das EJPD die Entfernung dieses Textes aus dem Staatsschutzbericht, da öffentlich behauptet werde, er werde im Staatsschutzbericht zu den "Terroristen und Extremisten" gezählt. Perfid sei insbesondere die direkte Zuordnung zu einer Abbildung mit Hakenkreuzen.

Das EJPD wies die Beschwerde ab, im Wesentlichen mit folgender Begründung: 

"Die diesbezügliche Kurzanalyse des Bundesamtes bewegt sich mithin ausschliesslich innerhalb der Thematik der Rassismusstrafnorm. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Wortlaut der Marginalien. Auch für Aussenstehende ist die Platzierung der Fallbesprechung in einem eng eingegrenzten Spezialkapitel folglich ohne weiteres erkennbar. Kommt hinzu, dass auf S. 35 des Staatsschutzberichtes 2000 näher erläutert wird, weshalb der Schächtprozess in diesem Zusammenhang von Interesse ist, nämlich um die weite Bandbreite aufzuzeigen, in welcher sich rassistisches Gedankengut in Form von Publikationen in der Öffentlichkeit artikuliert... Der einzige Berührungspunkt mit rechtsextremen Positionen bleibt nach der Publikation des BAP die antisemitische Polemik.... Aufgrund des Gesagten entsteht beim Durchschnittsleser jener Passage des Staatsschutzberichtes 2000 primär der Eindruck eines radikalen Tierschützers, der im Kampf um das Schächtverbot mittels antisemitischer Äusserungen die Schranken des Gesetzes überschreitet. Weitergehende Folgerungen lassen sich aus dem kritisierten Bericht bei objektiver Betrachtungsweise nicht ableiten."

Das Bezirksgericht Münchwilen verschleppte die Klage gegen Kugler. Das Obergericht wies eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ab. Die Begründung gibt einen interessanten Einblick, wie Thurgauer Gerichte funktionieren (www.vgt.ch/news2006/060522.htm). Schliesslich sprach das Bezirksgericht (Rechtsanwalt Alex Frei, Präsident; Rita Meili, Urs Obrecht ) Kugler frei mit der Begründung, Kugler habe den Staatsschutzbericht richtig zitiert.

Das Thurgauer Obergericht hob das Urteil des Bezirksgerichts auf und  verurteilte Kugler wegen übler Nachrede. In der Begründung heisst es:

"Damit gab der Berufungsbeklagte [Kugler] den Staatsschutzbericht nicht einfach wieder, sondern interpretierte diesen, noch dazu falsch, denn im Bericht ist gerade nicht die Rede davon, der Berufungskläger [Kessler] zähle zu den Terroristen und Extremisten."

Das Bundesgericht jedoch - in seiner konstanten Willkür gegen den VgT - stellte die korrekten Feststellungen des Obergerichts und des EJPD mit folgender Begründung auf den Kopf und sprach Kugler frei (BGE 6S.310/2005):

"Die vorinstanzliche Argumentation [Obergericht] lässt ausser Acht, dass der
Beschwerdeführer [Kugler] an der [fraglichen] Hauptverhandlung nicht gesagt hat, der
Beschwerdegegner [Kessler] zähle zu den Terroristen und Extremisten, sondern nur, das EJPD reihe ihn in diese Kategorie ein. Und diese Feststellung ist nun
offensichtlich zutreffend. Die Vorinstanz räumt selber ein, dass die
fragliche Stelle im Kapitel über Terrorismus und Gewaltextremismus steht, und
sie zitiert selber den Abschnitt, in dem ausgeführt wird, der
Beschwerdegegner äussere öffentlich extremistisches Gedankengut. Der
Staatsschutzbericht zählt den Beschwerdegegner somit zu den Extremisten, und
er legt gerade Gewicht darauf, dass die bei ihm festgestellte Form des
Extremismus neuartig sei, weil dabei die bisherigen klaren politischen
Links-Rechts-Fronten verwischt würden. Die Ansicht der Vorinstanz, der
Beschwerdegegner werde im Staatsschutzbericht nicht zu den Extremisten
gezählt, ist demnach unzutreffend.
 
Diskutabel mag allenfalls erscheinen, ob es richtig ist, den Beschwerdegegner
und die von ihm präsidierte Vereinigung zum gewalttätigen Extremismus zu
zählen. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass nicht jeder Extremist
auch gewalttätig zu sein braucht. Sie übersieht aber, dass der
Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung gerade nicht ausgesagt hat, der
Beschwerdegegner zähle nach der Einreihung im Staatsschutzbericht zu den
gewalttätigen Extremisten. Vielmehr hat er die Charakterisierung als
gewalttätig weggelassen. Damit hat er den Staatsschutzbericht nicht kritiklos
übernommen, sondern seine Zusammenfassung der fraglichen Stellen so
abgeschwächt, dass sie dem Inhalt des Berichts entspricht."

Aus juristischer Sicht ist anzumerken, dass der Ehrverletzungstatbestand nicht nur durch direkte ehrverletzende Behauptungen, sondern auch durch deren Weitergabe erfüllt wird (Thomas Geiser, medialex 4/96, Seite 209). Es ist deshalb unverständlich, dass das Bundesgericht einen fundamentalen Unterschied darin sieht, dass Kugler "nicht gesagt hat, der Beschwerdegegner zähle zu den Terroristen und Extremisten, sondern nur, das EJPD reihe ihn in diese Kategorie ein."

Vollends unverständlich und juristisch jedenfalls nicht mehr zu rechtfertigen ist dieser Bundesgerichtsentscheid (BGE 6S.310/2005) in seiner Legalisierung verleumderischer Wortverbindungen. Nach diesem Urteil darf also jemand, der politische Ansichten äussert, die vom Establishment als "extrem" empfunden werden, als Terrorist verleumdet werden, indem er mit perfiden Wortverbindungen zu den "Terroristen und Extremisten" gezählt wird. Analog darf nun einem Schwulen vorgeworfen werden, er gehöre zu den "Pädophilen und Schwulen", einem Lügner, er gehöre zu den "Verbrechern und Lügnern". Einem Bundesrichter, der in der blauen Zone eine Viertelstunde zu lange parkiert hat, darf man vorwerfen, er gehöre zu den "Autorowdies und Verkehrssündern". Sollte einer der so Verunglimpften Klage wegen Ehrverletzung erheben, kann diese mit diesem sagenhaften neuen Bundesgerichtsurtel sofort niedergeschlagen werden. Eine Verurteilung wäre im Licht dieses Bundesgerichtsentscheides menschenrechtswidrig diskriminierend (diskriminierender Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit, Artikel 14 iVm Artikel 10 EMRK). Das Bundesgericht scheint gelegentlich zu vergessen, dass auch politische Willkürurteile verbindliche Rechtspraxis bilden - zumindest seit alle Urteile im Internet veröffentlich werden und es nicht mehr - wie bis ins Jahr 2000 - dem Bundesgericht überlassen ist auszuwählen, welche Urteile als veröffentlicht und welche (Willkürurteile) nicht publiziert werden sollen.

Diese politische Willkürjustiz des Bundesgerichts macht deutlich, wie gefährlich die unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung in Mode kommende staatliche Totalüberwachung der Bürger ist (siehe Big Brother überall). Zu den Terroristen gezählt zu werden, kann in diesem Schnüffelstaat praktisch die Aufhebung des Privatlebens bedeuten: Blocher will ein Gesetz, mit dem auch die Totalüberwachung von VgT-Präsident Erwin Kessler möglich würde. So einfach lässt sich ein Bürger, den das Regime mundtot machen will, mit bundesgerichtlicher Hilfe unter die Terroristen einreihen, womit er dann zum Freiwild der Staatsschnüffler wird.

Weil er hartnäckig Missstände aufdeckt, wird versucht, VgT-Präsident Erwin Kessler mit Staatsterror und Verleumdung mundtot zu mache. Dazu wird Lüge auf Lüge gebaut.

VgT-Präsident Erwin Kessler hat am 17. Mai 2006 gegen dieses Bundesgerichtsurteil Menschenrechtsbeschwerde erhoben (www.vgt.ch/justizwillkuer/EGMR-kugler3.pdf), weil ihm das rechtliche Gehör in einer Art und Weise verweigert worden ist, die so perfid ist, wie der Entscheid selbst. Die für dieses Willkürurteil verantwortlichen Bundesrichter: Schneider, Kolly, Karlen.

Am 2. Mai 2008 hat der EGMR die Beschwerde als unzulässig erklärt. Siehe Zulassungspraxis des EGMR.

 


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