| Justizwillkür gegen den VgT:
Der Klartext-Prozess
In der Ausgabe vom 9.7.2002 des Magazines
"Klartext" behauptete Redaktor Hans Stutz, VgT-Präsident Erwin Kessler
habe eingestehen müssen, mit mindestens zwei Holocaustleugnern in
Verbindung gestanden zu sein. Diese Behauptung war unwahr. Erwin Kessler
verlangte deshalb in einem Persönlichkeitsschutzverfahren eine
Richtigstellung.
Erwin Kessler (EK) begründete die Klage wie folgt:
Die Beklagte hat im Magazin "Klartext", Ausgabe vom 9.7.2002, in
einem Bericht über das Urteil des Thurgauer Obergerichtes in Sachen
Erwin Kessler gegen die Zeitung "Der Bund" betr Neonazi-Vorwurf
wörtlich geschrieben: "Kessler musste im Verfahren eingestehen, mit
mindestens zwei Holocaust-Leugnern (Jürgen Graf und Ernst Indlekofer)
in Verbindung gestanden zu sein." Diese Behauptung ist
unwahr.
Ich habe nie Kontakte zu Holocaustleugnern zugegeben. Den Kontakt
zu Jürgen Graf habe ich nicht zugegeben, sondern ausdrücklich
bestritten. Es ist das Gegenteil dessen wahr, was der Beklagte in
ehrverletzender Weise behauptet hat. Zudem ist Jürgen Graf meines
Wissens kein Holocaustleugner und auch kein Nazifreund, sondern ein
Revisionist, der gewisse Darstellungen in der Geschichtsschreibung zum
Holocaust für unrichtig hält. Er wurde denn auch wegen angeblicher
Verharmlosung und nicht wegen Leugnens des Holocausts verurteilt.
Während ein vernünftiger, nach der historischen Wahrheit suchender
Mensch grundsätzlich einzelne Darstellungen des Holocausts anzweifeln
kann, ohne ein Nazifreund zu sein, ist ein Leugnen des Holocausts aus
vernünftigen Gründen kaum vorstellbar. Meines Wissens hat Graf keine
Bestrebungen erkennen lassen, die Nazis in Schutz nehmen zu wollen,
sondern sieht deren Verbrechen durchaus als Unmenschlichkeit. Ein
solcher Revisionist ist in meinen Augen und wohl auch in den Augen der
überwiegenden Öffentlichkeit nicht gleichzustellen einer Person, die
den Holocaust leugnet und Nazi-Sympathien an den Tag legt, was zu
recht - auch von mir - verabscheut wird
Indlekofer verbreitet meines Wissens - beweispflichtig ist allemal
die Beklagte für ihre ehrverleztende Behauptung - nicht einmal
revisionistische Thesen. Er soll wegen ein paar weniger Sätze aus sehr
umfangreichen Veröffentlichungen in seiner Zeitschrift
"Recht+Freiheit", die als Verharmlosung ausgelegt worden sind, gebüsst
worden sein. Genaues weiss ich allerdings nicht darüber, da mich das
Thema Revisionismus nicht interessiert und das Urteil des
Bundesgerichtes im Fall Indlekofer (seltsamerweise) nicht
veröffentlicht worden ist. Es ist zu bedenken, dass - wer in den
letzten Jahren kritische politische Meinungen äusserte - leicht ein
Opfer des grassierenden politischen Missbrauch des sog
Antirassismusgesetz werden konnte, wie es auch mir passiert ist wegen
meiner durchaus angemessenen und verhältnismässigen Kritik am
grausamen Schächten. So wie ich seither von den Kreisen um die
Beklagte boshaft und völlig abwegig als "Rassist" verschrien werde,
ist es - wie es scheint - auch Graf und Indlekofer ergangen.
Das Bezirksgericht Münchwilen (
......) wies die Klage auf Richtigstellung ohne Beweisverfahren
ab, einzig mit dem Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil im
Neonazi-Prozess, wonach EK Kontakte zur Neonazi- und Revisionistenszene
vorwerfen dürfe. Dieses politische Willkürurteil ändert indessen nichts
daran, dass EK dies bis heute bestreitet und nie zugegeben hat (siehe
Neonazi-Prozess).
EK erhob beim Thurgauer Obergericht Berufung gegen die Abweisung
seiner Klage und machte geltend .......
Das Obergericht wies die Berufung ab, mit der Begründung .....
Gegen diesen Entscheid erhob EK Beschwerde beim Bundesgericht und
machte insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil
ihm das Obergericht die Berufungsantwort des Beklagten erst zusammen mit
dem Urteil zustellte, womit es ihm verunmöglicht wurde, dazu Stellung zu
nehmen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes und des Europäischen
Gerichtshofes zieht dies zwingend die Aufhebung des Urteils nach sich.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil angeblich
der Kostenvorschuss zu spät bezahlt worden sei (BGE 5P.119/2004).
Am ..... erhob EK Beschwerde beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte, mit folgender Begründung:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) klagte wegen Persönlichkeitsverletzung
gegen die Redaktion der Zeitschrift "Klartext". Die erste Instanz wies
die Klage ab. Dagegen erhob der BF Berufung beim Obergericht. Das
Obergericht wies die Berufung ab, wobei das Obergericht die
Berufungsantwort der Beklagten dem BF erst zusammen mit dem
abweisenden Urteil zustellte. Der BF hatte deshalb im vornherein keine
Möglichkeit, sich dazu zu äussern. Mit staatsrechtlicher Beschwerde an
das Bundesgericht machte der BF eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend und begründete dies ausführlich.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein mit der
Begründung, der Vorschuss sei zu spät bezahlt worden. Diese Begründung
ist willkürlich oder zumindest diskriminierend überspitzt
formalistisch und diente offensichtlich nur dazu, die Verletzung des
rechtlichen Gehörs nicht feststellen zu müssen:
Mit Schreiben vom 25. März 2004 forderte die Bundesgerichtskanzlei
den BF zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von 2000.- Fr bis zum 26.
April 2004 auf. Darin heisst es:
"Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch
Überweisung auf das Postkonto 10-674-3 der Bundesgerichtskasse
erfolgen. Wird die Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag
der Frist der Schweizerischen Post die Sendung aufzugeben, der
Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei
Zahlungsauftrag an eine Bank haben Sie dafür zu sorgen, dass die
Bank zuhanden der Postfinance als Fälligkeitsdatum spätestens den
letzten Tag der Zahlungsfrist einsetzt und dass der Bankauftrag
rechtzeitig bei der Postfinance eintrifft; die (von den meisten
Banken benützten) elektronischen Zahlungsaufträge EZAG müssen der
Postfinance in der Regel zwei Postwerktage vor Ablauf der
Zahlungsfrist zugegangen sein. Die Rechtzeitigkeit ist im
Zweifelsfall von Ihnen zu beweisen.
Bei Säumnis wird auf Ihre Rechtsvorkehr nicht eingetreten. Die
Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug; dieser
muss schriftlich erklärt werden."
Belegt und unbestritten erteilte der BF am 16. April 2004 - also 10
Tage vor Ablauf der Frist - der Postfinance via Internet-Banking
("Yellownet") den Zahlungsauftrag mit Fälligkeitsdatum 19. April 2004
(gerichtliche Zahlungsfrist: 26. April 2004). Ebenfalls unbestritten
führte die Postfinance den Zahlungsauftrag zufolge Unterdeckung des
Kontos nicht aus, benachrichtigte den BF jedoch erst 8 Tage nach dem
Fälligkeitsdatum, nämlich am 27. April 2004, einen Tag nach Ablauf der
Kostenvorschussfrist. Gleichentags erteilte der BF den Zahlungsauftrag
erneut zu Lasten eines anderen Kontos mit ausreichender Deckung.
Nach schweizerischem Recht ist die Post bzw Postfinance NICHT
Hilfsperson. Eine Sendung oder Zahlung gilt - wie auch aus obigen
Erläuterungen des Bundesgerichtes zur Vorschusszahlung - als
fristgerecht erfolgt, wenn sie innert Frist der Post bzw Postfinance
übergeben wurde. Für Verzögerungen und Fehler der Post bzw Postfinance
haftet der BF NICHT. Dies im Gegensatz zu Verzögerungen und Fehlern
von Banken, denn Banken gelten als Hilfspersonen. Diese klaren
Unterschied hat das Bundesgericht in seinem Entscheid willkürlich
ausser Acht gelassen.
In casu wurde der Zahlungsauftrag der Postfinance unbestritten
rechtzeitig - 10 Tage vor Fristablauf - erteilt. mit Fälligkeitsdatum
19. April bei einem effektiven Fristablauf am 26. April. Die Post hat
es sträflich unterlassen, den BF sofort bzw mindestens bis zu dem der
Postfinance angegebenen Fälligkeitsdatum (19. April) darüber zu
informieren, dass der Auftrag zufolge Unterdeckung des Kontos nicht
ausgeführt werde. Bei korrektem Verhalten der Post, hätte der BF das
Versehen ohne weiteres innert der gerichtlichen Frist korrigieren
können. Da der BF - wie oben ausgeführt und unbestritten ist - nicht
für Fehler der Postfinance haftet, hat die Vorschusszahlung nach
nationalem Recht als rechtzeitig erfolgt zu gelten.
Die Abweisung des Wiederherstellungsgesuches wurde vom
Bundesgericht damit begründet, der BF habe - wie selber eingeräumt -
für den Zahlungsauftrag versehentlich ein Konto mit ungenügender
Deckung verwendet, habe also die Frist schuldhaft versäumt, denn "...
die verzögerte Benachrichtigung durch die als Hilfsperson handelnde
Postfinance den Beschwerdeführer nicht entschuldigt, weil er sich
deren Verhalten als eigenes Verhalten anrechnen lassen muss (BGE 114
IB 67 E.2 und 3)." Diese Begründung ist willkürlich, denn sie
widerspricht der oben wiedergegebenen Erklärung in der
Kostenvorschussaufforderung (Beilage f), aus welcher hervorgeht, dass
der BF nach rechtzeitiger Auftragserteilung an die Postfinance die
Frist wahrt und nicht für Fehler haftbar ist, welche die Postfinance
(ein Unternehmen der Post) bei der Ausführung des Zahlungsauftrages
macht. Der Hinweis auf BGE 114 IB 67 E.2 und 3 ist irreführend, denn
in jenem Fall ging es nicht um einen Fehler der Postfinance,
sondern einer Bank; diese hatte der Postfinance den
Zahlungsauftrag mit einem zu späten Fälligkeitsdatum erteilt.
Sogar wenn man von der Sonderstellung der Postfinance, die nach
schweizerischem Recht nicht Hilfsperson des BF sondern des Gerichtes
ist, absieht, ist der Entscheid des Bundesgerichtes unhaltbar
willkürlich und diskriminierend, denn das Bundesgericht hat in einem
früheren Entscheid festgehalten, dass es unzulässigen, überspitzten
Formalismus darstellt, wenn einem Beschwerdeführer die
Rechtsdurchsetzung wegen verpasster Vorschusszahlungsfrist verweigert
wird (BGE 104 Ia 105):
"Eine kantonale zivilprozessuale Regelung, die bloss wegen
Nichtleistung des Kostenvorschusses eine erneute gerichtliche
Geltendmachung des Klageanspruchs ausschliesst, verstösst gegen den
Grundsatz der derrogatorischen Kraft des Bundesrechts (E.4) und
wegen Unverhältnismässigkeit und überspitztem Formalismus auch gegen
Art 4 BV (E. 5)."
In BGE 118 II 485 bestätigte das Bundesgericht obige Praxis.
In casu hat das Bundesgericht bei der Abweisung des
Fristwiederherstellungsgesuches selber genau so unverhältnismässig und
überspitzt formalistisch gehandelt, wie es dies im oben zitierten
Entscheid ausdrücklich als rechtswidrig erklärt hat.
Verletzungen der EMRK:
Das rechtliche Gehör (EMRK 6) wurde dadurch in diskriminierender
Weise (EMRK 14 in Verbindung mit EMRK 6) verletzt, dass das
Obergericht dem BF die Berufungsantwort des Beklagten erst zusammen
mit dem Urteil zustellte, was nach ständiger Praxis des
Bundesgerichtes unzulässig ist (siehe zB den Entscheid 5P.10/2004).
Die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht erfolgte
willkürlich gegen nationales Recht, indem das Bundesgericht die
Postfinance zu Unrecht als Hilfsperson des BF behandelte.
Darüber hinaus erfolgte der Bundesgerichtsentscheid nach eigener
Praxis des Bundesgerichtes in analogen Fällen überspitzt formalistisch
(BGE 104 Ia 105).
Der BF wurde damit in doppelter Hinsicht diskriminiert: Einmal
durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor dem Obergericht in einer
Weise, welche das Bundesgericht in analogen Fällen als unzulässig
erklärt hat. Ebenfalls unter Missachtung der gegenüber anderen
Rechtsuchenden herrschenden Praxis hat sich sodann das Bundesgericht
geweigert, die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu korrigieren.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte die
Beschwerde ohne Begründung als unzulässig. Mehr zu dieser rechtswidrigen
Praxis: Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte missbraucht das Zulassungsverfahren in verlogener, menschenverachtender Weise
zur Arbeitserleichertung
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