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6. Dezember 2007, letztmals ergänzt am 16. August 2011 Justizwillkür gegen den VgT
Die Gerichtsverfahren des für den
Tierschutz-Nichtvollzug im Kanton Freiburg verantwortlichen Staatsrates Pascal Corminboeuf Nicht nur in Russland, auch in der Schweiz ist die Justiz ein Mittel der Politik, um unbequeme Regime-Kritiker zu schikanieren und zum Schweigen zu bringen. Siehe die lange Chronik der Justizwillkür gegen den VgT. Zur Zeit ist die politische Willkürjustiz besonders aktiv in der politischen Auseinandersetzung zwischen dem VgT und dem für den Tierschutz-Nichtvollzug im Kanton Freiburg politisch verantwortlichen Staatsrat (entspricht in der Deutschschweiz einem Regierungsrat) Pascal Corminboeuf. Im Oktober 2006 führte der VgT eine Abwahlkampagne gegen den für den Tierschutz-Nichtvollzug verantwortlichen Freiburger Staatsrat Pascal Corminboeuf. Dazu wurde die VN 06-3 in alle Haushaltungen im deutschsprachigen Teil des Kantons Freiburg und die ACUSA-News im französischen Teil in alle Haushaltungen verteilt. ERSTES VERFAHREN (Link zum ZWEITEN VERFAHREN) Um den Anschein zu erwecken, die erhobene Kritik sei unberechtigt, reichte Corminboeuf gegen VgT-Präsident und Chef-Redaktor Erwin Kessler sofort eine haltlose Ehrverletzungsklage ein - gezielt am falschen Ort, beim Freiburger Untersuchungsrichter, wo er am ehesten politische Unterstützung erhoffte. Der Geschäftsstiz des im Handelsregister eingetragenen Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) liegt im Kanton Thurgau und der am Geschäftssitz wohnhafte Präsident Erwin Kessler ist gemäss Impressum verantwortlicher Redaktor. Zuständig für eine solche Klage sind nach Gesetz grundsätzlich die Strafbehörden am Tatort, also im Thurgau, und auf jeden Fall nicht in Freiburg. Hilfe der verlogenen, regimehörigen Medien (www.vgt.ch/doc/corminboeuf), die zum Teil auch seine schamlose Lüge verbreiteten, die vom VgT veröffentlichten Bilder seien uralt, es sei schon lange nicht mehr so, zum Teil gäbe es die abgebildeten Betriebe schon gar nicht mehr. In Tat und Wahrheit waren es ganz neue Aufnahmen aus Freiburger Schweine-KZs, die kurz vor Redaktionsschluss gemacht wurden. Corminboeuf verbreitete diese Lüge, noch bevor sein Veterinäramt den gezeigten Betrieben nachgegangen war. Nach seiner Wiederwahl liess Corminbroeuf diese verlogene Behauptung still und leise fallen. Der Freiburger Untersuchungsrichter, dem klar war, dass er gar nicht zuständig war, überwies die Sache an die Staatsanwaltschaft Winterthur, denn wegen eines bereits im Kanton Zürich gegen Erwin Kessler hängigen Verfahrens (zweiter Schächtprozess), muss der Kanton Zürich - abweichend vom der normalen Zuständigkeit der Behörde am Ort der Tat (Thurgau) - auch dieses neue Verfahren übernehmen, entsprechend der gesetzlichen Regel, dass verschiedene Strafverfahren zu vereinigen und zusammen zu beurteilen sind. Im Dezember 2006 überwies die Staatsanwaltschaf Winterthur den Fall an das Bezirksgericht Bülach, wo bereits ein Verfahren gegen Erwin Kessler hängig ist (zweiter Schächtprozess). Nun begann ein Willkürverfahren, das jeder Rechtstaatlichkeit spottet. Das Bezirksgericht Bülach erliess am 13. Juli 2007 eine Präsidialverfügung, die Ehrverletzungsklage werde nicht zugelassen, mit der falschen Begründung, es sei beim Bezirksgericht Bülach kein Verfahren gegen Erwin Kessler hängig. Dies war vermutlich ein Versehen, nicht böser Wille. In einer Eingabe an das Bezirksgericht wies Erwin Kessler auf diesen Fehler hin und verlangte dessen Berichtigung. Am 23. Juli 2007 antwortete das Bezirksgericht, es können die Verfügung nicht revidieren: "Falls Sie diesen Entscheid nicht akzeptieren wollen, müssten Sie innert der darin angesetzten Frist einen Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich erheben. Eine andere Korrekturmöglichkeit gibt es nicht." Daraufhin erhob Erwin Kessler - wie vom Bezirksgericht geraten - Rekurs beim Obergericht. Mit Beschluss vom 24. September 2007 trat das Obergericht nicht auf den Rekurs ein mit der Begründung, Erwin Kessler sei nicht zum Rekurs gegen die Nichtzulassung der Klage legitimiert, da er durch den Nichtzulassungsentscheid "nicht beschwert" sei. Sofort, am 29. September 2007, schrieb Erwin Kessler dem Freiburger Untersuchungsrichter Jean-Luc Mooser, an den die Sache zurückgewiesen wurde, folgendes:
Das tat der Freiburger Untersuchungsrichter Mooser nicht. Er reagierte überhaupt nicht auf diesen Antrag. Erfreut darüber, dass ihm der Kanton Zürich die Sache zurückgewiesen hatte, ergriff er die Gelegenheit, seinem Staatsrat Corminboeuf mit einem politischen Prozess gegen Erwin Kessler gefällig zu sein. Obwohl ganz offensichtlich nicht zuständig, lud er Erwin Kessler gesetzwidrig auf den 18. Dezember 2007 zu einer Einvernahme nach Freiburg vor - unter Androhung einer polizeilichen Zwangsvorführung, sollte er nicht erscheinen. Nun stellte Erwin Kessler - wie es das Gesetz für solche Fälle vorsieht - beim Bundesstrafgericht das Gesuch um Festlegung der örtlichen Zuständigkeit. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2007 trat das Bundesstrafgericht nicht auf das Gesuch ein mit der famosen Begründung, das zitierte Schreiben vom 29. September an den Untersuchungsrichter sei dem Gesuch nicht beigelegt gewesen; die Rechtsverweigerung durch den Freiburger Untersuchungsrichter sei deshalb nicht belegt. Das ist natürlich Mumpitz, denn dieses Dokument befindet sich ja bei den Verfahrensakten und die Verfahrensakten sind einer Beschwerde nicht beizulegen, sondern vom Gericht von der Vorinstanz beizuziehen. Da gemäss geltendem (Un-)Recht gegen solche Willkür des Bundesstrafgerichts keine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden kann, reichte Erwin Kessler sogleich, am 6. Dezember, die gleiche Beschwerde nochmals beim Bundesstrafgericht ein, nun unter Beilage einer Kopie des fraglichen Schreibens vom 29. September. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2007 wies das Bundesstrafgericht die Beschwerde erneut ab (BG.2007.31), diesmal mit der Begründung sie sei "verfrüht", weil die Unzuständigkeitseinrede im Kanton Freiburg später erneut vorgebracht werden könne . Dieses Argument ist absurd, nachdem der Kanton Zürich die Übernahme rechtswidrig verweigert hat und die Untersuchung nun ebenso rechtswidrig im unzuständigen Kanton Freiburg weitergeführt wird, die involvierten Kantone sich also nicht bereit zeigten, die örtliche Zuständigkeit untereinander zu klären, wie das ihre Pflicht gewesen wäre. Ein Willkürstaat zeichnet sich dadurch aus, dass der Bürger tun kann, was er will, so oder so wird es ihm als falsch vorgehalten, wie es Beamten und Richtern gerade beliebt. Verantwortlich für diese Willkür des Bundesstrafgerichtes sind folgende Richter - scheinbar bieder Bürger. Wie sagte doch Franz Hohler einmal so treffend über solche Beamte: "Sie sind alle so nett."
An der Einvernahme in Freiburg am 18. Dezember 2007 weigerte sich Untersuchungsrichter Jean-Luc Mooser erneut, über die Unzuständigkeitseinrede einen formelllen, begründeten Entscheid zu erlassen. Der Gerichtsstand bleibe in Freiburg und er werde demnächst materiell über die Klage entscheiden, hielt er einfach fest. Protokoll dieser Einvernahme. Aufgrund dieses mafiosen Vorgehens von Untersuchungsrichter Jean-Luc Mooser erhob Erwin Kessler sogleich, am 19. Dezember 2007, erneut, zum dritten mal beim Bundesstrafgericht das Gesuch um Festlegung der örtlichen Zuständigkeit. Lesen Sie diese auch für Laien lesenswerte dritte Eingabe an das Bundesstrafgericht - wieder einmal ein Justiz-Krimi, zur staatsbürgerlichen Weiterbildung. Bundesstrafgericht: Die Wahrheit ist "ungebührlich" Am 24. Dezember 2007 ging folgendes Schreiben des Präsidenten der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes, Emanuel Hochstrasser, ein. Man beachte die unverschämte fixe Fristansetzung auf den 31. Dezember, verfügt am 21. Dezember, beim Betroffenen eingegangen an Heiligabend, den 24. Dezember, weil dieser zufällig nicht wie viele andere Leute in den Weihnachts-Neujahrsferien war:
Erwin Kessler korrigierte die Beschwerdeschrift wie befohlen durch Streichung des Hinweises "über Nazi-Deutschland" zum Zitat von Berthold Brecht (korrigierte Beschwerde). Da nicht klar war, was der Gerichtspräsident mit "etc" meinte, erfolgten keine weiteren Korrekturen. Die Meinungsäusserungs-freiheit gemäss Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention schützt auch unangenehme und schockierende Meinungen, erst recht wenn sie auf Tatsachen beruhen. Und die Meinungsäusserungsfreiheit gilt auch für Angeklagte, die sich in einem Strafverfahren verteidigen müssen. Obige Fristansetzung bis 31. Dezember(!) ging bei Erwin Kessler am 24. Dezember(!) ein. Hochstrasser hat damit eine perfide Falle gestellt in der Hoffnung, diese Frist würde wegen Ferienabwesenheit über die Festtage verpasst und er habe dann einen formalistischen Vorwand, um auf dieses dritte, für ihn peinliche Gesuch nicht eintreten zu müssen. Dieses Verhalten Hochstrassers erfüllt den Tatbestand des versuchten Amtsmissbrauchs. Mit Eingabe vom 10. Januar 2008 an die Bundesversammlung, gesetzliches Aufsichtsorgan über das Bundesstrafgericht, hat Erwin Kessler eine Disziplinarbeschwerde gegen Hochstrasser und ein Gesuch um Ermächtigung der Bundesanwaltschaft zur Strafverfolgung eingereicht: Eingabe an die Bundesversammlung, mit Kopie an die Rechtskommission des Nationalrates (Kommission für Rechtsfragen). Diese Eingabe an die Bundesversammlung wurde an das Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen weitergeleitet, das eine völlig am geltenden Recht vorbeigehende Antwort produzierte. Rückantwort VgT an das GPK-Sekretariat. Die Rechtskommission antwortete auf das Begehren, gegen Willkür des Bundesstrafgerichts eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht einzuführen, wie folgt:
Darauf antwortete Erwin Kessler:
Promt trat die Bundesanwaltschaft dann auf die Strafanzeige gegen Bundesstrafgerichtspräsident Hochstrasser nicht ein, mit faulen Sprüchen, pauschal und ohne auf die Argumente in der Anzeige einzugehen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der angezeigte Richter Amstmissbrauch begangen habe: Entscheid der Bundesanwaltschaft vom 6. März 2008 Über das Ausstandsbegehren gegen Hochstrasser entschieden die gleichen Bundesstrafrichter wie schon oben - Staub, Ott, Ponti - und auch ebenso willkürlich wie schon bisher: Entscheid des Bundesstrafgerichtes zum Ausstandsbegehren (30. Januar 2008) Dbei stützte sich das Bundesgericht auf die folgende unwahre Schutzbehauptung Hochstrassers: "... der Gesuchsteller durch die 10-tägige Fristansetzung ... innerhalb der Gerichtsferien keinen Rechtsnachteil erlitten hat, da ... eine allfällige Fristverpassung nicht zu einer Säumnis geführt hätte, da die Frist innerhalb der Gerichtsferien still stand, mit der Konsequenz, dass diese im Anschluss daran bzw ab 3. Januar 2008 zu laufen begonnen hätte..." Erwin Kessler wurde das rechtliche Gehör verweigert, um zur Vernehmlassung Hochstrassers Stellung nehmen und darauf hinweisen zu können, dass diese Behauptung unwahr und aktenwidrig ist. Hochstrasser hatte - wie das Bundesgericht später im Aufsichtsentscheid bestätigte - eben gerade nicht eine 10-tägige Frist, sondern eine fixe, am 31. Dezember ablaufende Frist gesetzt. Das Bundesstrafgericht aber stützte die Ablehnung des Ausstandsbegehren unbesehen auf diese aktenwidrige Schutzbehauptung Hochstrassers. Eine Aufsichtsbeschwerde wies das Bundesgericht ab mit der Begründung, die Fristansetzung während den Weihnachtstagen sei zwar nicht optimal gewesen, aber im Ermessen des Bundesstrafgerichts gelegen. Immerhin bestätigt der Entscheid die Unwahrheit von Hochstrassers Schutzbehauptung, auf welche das Bundesstrafgericht seinen Entscheid unbesehen stützte (www.vgt.ch/justizwillkuer/corminboeuf/080718-bge_12t_1-2008-aufsicht-bundesstrafger.pdf). Kommentar zu diesem Bundesgerichtsentscheid: www.vgt.ch/justizwillkuer/corminboeuf/080806-kommentar-zu-BGE_12T_1-2008.pdf Die
Rechtskommission überwies das Begehren einer Gesetzesänderung zur
Einführung einer Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht gegen
willkürliche Entscheide des Bundesstrafgerichtes mit einer falschen
Formulierung als Petition an die Bundesversammlung, welche die Petition
deshalb abwies. Darum: Am 6. März 2008 erhob VgT-Präsident Erwin Kessler Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter: Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Gerichtsverfahren im Kanton Freiburg Am 28. März 2008 erliess der Freiburger Untersuchungsrichter Jean-Luc Mooser einen Strafbefehl gegen Erwin Kessler: 90 Tage unbedingt - ebenso mafios wie das ganze Untersuchungsverfahren (siehe dazu das folgende Plädoyer). Erwin Kessler erhob dagegen Einsprache und hiel an der öffentlichen Verhandlung vor dem Polizeirichter folgendes Plädoyer: Plädoyer von Erwin Kessle am 28. April 2009 vor dem Freiburger Polizeirichter Der Polizeirichter (entspricht dem Einzelrichter des Bezirksgerichts in der deutschen Schweiz) verlas öffentlich, vor Medien und Publikum, Vorstrafen von Erwin Kessler, welche alle verjährt und aus dem Strafregister entfernt sind und nicht mehr vorgehalten werden dürfen. Erwin Kessler gilt juristisch als nicht vorbestraft. Eine massive staatliche Persönlichkeitsverletzung, mit welcher sich der EGMR zu befassen haben wird, wenn die nationalen Gerichte nicht willens sind, die Widerrechtlichkeit dieser Persönlichkeitsverletzung festzustellen und zu verurteilen. Die Freiburger Nachrichten, Sprachrohr des Freiburger Politfilzes, berichtete über die Gerichtsverhandlung einseitig zugunsten von Corminboeuf: Bericht über die Gerichtsverhandlung in den Freiburger Nachrichten, 29.4.09 Am 20. Juli 2009 traff das begründete Urteil des Polizeirichters - Nicolas Ayer - ein. Das Gesuch um eine Deutschübersetzung wurde abgewiesen, obwohl Erwin Kessler nur schlecht Französisch kann und vorallem das juristische Französisch nicht genügend versteht, um die Berufung an das Obergericht einwandfrei zu verfassen. Dadurch wurde das in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf einen Dolmetscher verletzt. Am 21. Juli 2009 erhob Erwin Kessler Berufung beim Kantonsgericht Freiburg und verlangte erneut eine Deutschübersetzung des Urteils des Polizeirichters und danach eine neue Fristansetzung zur Begründung der Berufung. Am 31. August 2009 wies das Kantonsgericht Freiburg die Berufung ab - unter Verweigerung eines Dolmetschers und einer Übersetzung des französischsprachigen Urteils. Die verantwortlichen Kantonsrichter:
Eine gegen das Urteil des Kantonsgericht erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit französischsprachigem Urteil ab, unter Verweigerung eines Dolmetschers und einer Übersetzung des Urteils. Die für dieses ungeheuer willkürliche, menschenrechtswidrige Urteil verantwortlichen Bundesrichter:
Pressespiegel:
Am 27. November 2009 erhob Erwin Kessler gegen den Entscheid des Bundesgerichts Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Wegen extremer Arbeitsüberlastung tritt der EGMR auf 97 % aller Beschwerden nicht ein. Davon waren auch die zwei Beschwerden im (ersten) Verfahren Corminboeuf betroffen. Die Infrastruktur des EGMR wird von den Mitgliedstaaten bewusst viel zu schwach gehalten, damit es nicht zuviele Verurteilungen wegen Menschenrechtsverletzungen gibt (mehr dazu hier).
Im September 2010 reichte Corminboeuf eine zweite Klage ein - eine Zivilklage wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzung. Im Rechtsbegehren verlangte er, es sei dem VgT jegliche Kritik an ihm zu verbieten: Klageschrift von Cormbinboeuf
Der VgT
als Beklagter(!) musste einen Gerichtskostenvorschuss bezahlen, um
überhaupt zur Klage Stellung nehmen zu dürfen.
Unglaublich!
Prof Riklin hat die Justiz dieses Kantons tatsächlich zu Recht als "Von
der Aufklärung verschont" bezeichnet, will sagen: im Mittelalter
steckengeblieben. Am 14. Januar 2011 fand die öffentliche Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht in Estavayer/FR (Wohnbezirk von Corminboeuf) statt. Der Gerichtspräsident hatte Erwin Kessler eine Dolmetscherin (Übersetzerin) zugesichert. Die Übersetzerin war auch tatsächlich vor Ort. Sie gab sich Mühe, wurde aber vom Gerichtspräsidenten am Übersetzen gehindert. Erwin Kessler schildert diesen 14. Januar 2011 wie folgt: Heute machte ich eine Zeitreise ins tiefste Mittelalter, zum freiburgischen Bezirksgericht in Estavayer. Was mich dort erwartete, bestätigte einmal mehr, wie der angesehene Freiburger Rechtsprofessor Franz Riklin in seinem Buch "Von der Aufklärung verschont" die mafiosen Zustände der Freiburger Justiz beschrieb. Zu Beginn der Verhandlung beschloss das Gericht auf Antrag von Corminboeufs Rechtsverdreher, alle meine Beweismittel nicht zuzulassen. Die Übersetzerin verstand die kurze Begründung des Gerichtspräsidenten nicht, weshalb sie mir diese nicht übersetzen konnte. Das war die erste krasse Menschenrechtsverletzung: Verletzung des Rechts auf den Beweis gemäss Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Die Beweise von Corminboeuf wurden zugelassen. Fortan stütze sich das Gericht nur noch auf seine Beweise. Nun schritt der Gerichtspräsident zur Parteien-Befragung. In Umkehrung der üblichen Reihenfolge wurde zuerst der Beklagte - also ich - befragt. Die Übersetzerin übersetzte die Fragen des Gerichtspräsidenten und meine Antworten so gut sie konnte. Mehrere Fragen verstand sie nicht, weshalb sie mir diese nicht übersetzen und ich diese nicht beantworten konnte. Dann war die Befragung von Corminboeuf an der Reihe. Hier wurde gar nichts übersetzt. Da ich schlecht Französisch kann und schnell gesprochen wurde habe ich vom Inhalt dieser Befragung keine Ahnung. Anschliessend erhielt der Rechtsverdreher von Corminboeuf das Wort zur Vortragung seines Plädoyers. Ich verlangte, dass mir dieses abschnittsweise übersetzt werde. Dies lehnte der Gerichtspräsident ab; er werde laufend beschliessen, was übersetzt werde, wenn etwas wichtig sei - so übersetzte die Dolmetscherin seine Antwort. Der Rechtsverdreher von Corminboeuf redete 20 Minuten lang sehr schnell. Es wurde nichts übersetzt, kein Wort. Anschliessend erhielt ich das Wort, um mein Plädoyer vorzutragen und um zur Befragung Cormbinboeufs und zum Plädoyer seines Anwaltes - von dem allem mir kein Wort übersetzt wurde! - Stellung zu nehmen. Das war die nächste krasse Menschenrechtsverletzung: Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Artikel 6 der EMRK, indem mir verunmöglicht wurde, mich zu den Vorbringungen und Behauptungen des Klägers zu äussern. Es blieb mir nichts anderes übrig, als mein vorbereitetes Plädoyer zu halten, gestützt auf die Anklageschrift, welcher ich nicht entnehmen konnte, gegen was ich mich eigentlich genau zu verteidigen hatte. Corminboeufs Klageschrift ist gezielt konfus gehalten. Je konfuser eine Klage, um so schwieriger die Verteidigung. Die Klageschrift enthält mehrere Seiten Zitate aus meinen Veröffentlichungen über den von Corminboeuf zu verantwortenden Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes im Kanton Freiburg. Welche dieser Zitate unwahr sein sollen, lässt sich der Klageschrift nicht entnehmen. Von keinem einzigen dieser Zitate hatte der Anwalt Cormbinboeufs behauptet, sie würden etwas Unwahres enthalten. In der Klageschrift behauptete er lediglich pauschal, mit diesen Veröffentlichungen werde Corminboeuf insgesamt vorgeworfen, er würde sein Amt nicht pflichtgemäss ausüben, was nicht stimme und ehrverletzend sei. Meine Veröffentlichungen im Wahlkampf gegen die Wiederwahl Corminboeufs - um diese geht es im Wesentlichen - belegen aber gerade das Gegenteil. Wie soll ich mich verteidigen, was soll ich vor Gericht beweisen, wenn nicht einmal behauptet wird, diese Veröffentlichungen würden etwas Unwahres enthalten? Die Klage von Corminboeuf hätte wegen ungenügender Substantiierung zurückgewiesen werden müssen. Das verlangte ich in meinem Plädoyer. In einem solchen Gerichtsverfahren hat der Beklagte das Recht, den Wahrheitsbeweis zu führen. Normalerweise wird deshalb ein Beweisverfahren durchgeführt, nachdem beide Parteien ihre Behauptungen und Bestreitungen vorgebracht haben. Bevor ich mit dem eigentlichen Plädoyer begann, beantragte ich deshalb die Durchführung eines Beweisverfahrens und einen Beweisbeschluss des Gerichts, was ich zu beweisen habe. Ich verlangte, dass dieser Antrag protokolliert werde, was der Gerichtspräsident ablehnte - ungeheuerlich! Ich erlebte Hautnah, wie es in den berüchtigten Freiburger Hexenprozessen etwa zu und her ging. Dann hielt ich folgendes Plädoyer. Es wurde nichts übersetzt, obwohl die drei Richter offensichtlich so schlecht Deutsch verstehen wie ich Französisch. Aber ihr Desinteresse, mir überhaupt zuzuhören war offenkundig. Es ist ein seltsames Gefühl, eine halbe Stunde lang einen Vortrag vor desinteressierten Gehörlosen zu halten, welche die Staatsmacht repräsentieren. Ähnlich sinnlos, überhaupt noch etwas zu sagen, mögen es die von der Freiburger Justiz tagelang gefolterten "Hexen" empfunden haben. Plädoyer Alle Beilagen, auf welche verwiesen wird, wurden zuvor vom Gericht als unzulässig erklärt. So etwas habe ich meiner über zwanzigjährigen Erfahrung mit Schweizer Justizwillkür noch nie erlebt. Absolut krass. Rechtsbegehren: Die Klage sei sowohl gegen den Beklagten 1 als auch gegen den Beklagten 2 abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Formelles: 1. Ich vertrete sowohl mich selber wie auch in meiner Eigenschaft als Präsident den VgT. 2. Sämtliche Vorbringungen des Klägers gelten hiermit sowohl intergral als auch in jedem einzelnen Detail als bestritten, sofern und soweit sie sich nicht mit der eigenen Sachverhalts- und Rechtsdarstellung decken. Begründung: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Ich könnte mich mit dem bisher Gesagten begnügen, da die Haltlosigkeit der Klage offensichtlich ist. Hinzu kommt, dass die Klage schon wegen der mangelnden Substantiierung abzuweisen ist. Eine weitergehende, konkretere Verteidigung wird nämlich bereits dadurch verunmöglicht, dass sich der Klageschrift nicht entnehmen lässt, in welchen Äusserungen der Kläger konkret eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung erblickt - weder im Rechtsbegehren noch in der Klagebegründung. Dies wäre aber für eine erfolgreiche Klage auf Persönlichkeitsschutz unabdingbar gewesen. 11 12 13 Die Klage ist deshalb schon rein formell wegen ungenügender Substantiierung zurückzuweisen, weil sie eine gezielte materielle Verteidigung schlichtweg verunmöglicht oder zumindest unzulässig erschwert. 14 15 16 17 18 Im folgenden werde ich - mangels Substantiierung der vorliegenden Zivilklage - wiederholen, was ich vor dem Juge de police ungehört zur Sache vorgebracht habe, und die Urteilsbegründung des Juge de police soweit kommentieren, wie ich diese mit Hilfe privater Übersetzungen verstehe. 19 20 Zudem halte ich fest, dass die beanstandete Berichterstattung über den vorangegangenen Ehrverletzungsprozess in unseren Zeitschriften der Wahrheit entspricht und der Kläger weder das Gegenteil behauptet noch mit einem einzigen Wort dargelegt hat, inwiefern diese widerrechtlich sein soll. Bekanntlich sind wahrheitsgemässe Berichterstattungen über öffentliche Gerichtsverfahren rechtmässig, auch wenn dabei Ehrverletzendes zur Sprache kommt. Ebenso wurde mit keinem Wort behauptet oder dargelegt, inwiefern die Justizkritik an diesem Ehrverletzungsprozess widerrechtlich sein soll. Einfach nur Veröffentlichungen zu zitieren und dann ein totales Verbot jeglicher Kritik an einem Politiker zu fordern, genügt der Substantiierungspflicht offensichtlich nicht. Die Klage ist allein schon deshalb abzuweisen. 21 Zur Ziffer 2.3 der Klageschrift sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die ACUSA-News nach einem personalbedingten Unterbruch wieder jedes Jahr mindestens 1 mal erscheint und - aus Anlass der durch vorliegendes Verfahren bedingten Aktualität - in nächster Zeit im Kanton Freiburg wieder in alle Haushaltungen verteilt werden wird und deshalb gegenwärtig und in nächster Zukunft als periodisches Medium im Kanton Freiburg zu betrachten ist. Zur Anschuldigung gemäss Ziffer 2.1 des Strafbefehls vom 28. März 2008 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Die Kühe schrien vor Durst. In der Gemeinde sind kritische Stimmen zu hören, weil die Freiburger Behörden die Missstände andauern liessen. Damit die Kühe auf dem Weg zur Weide schneller gingen, stiess sie der Besitzer mit seinem Auto. Wir haben blutige Beine gesehen. In Châtel-St-Denis ist die Frage auf allen Lippen, warum die Behörden diesem Bauern die Tierhaltebewilligung nicht entzogen haben. Um so mehr, da er wegen ähnlicher totaler Vernachlässigung seiner Tiere vor drei Jahren in die kantonale Psychiatrische Klinik in Marsens interniert wurde. Kantonsrat Joe Genoud bedauert "das langsame Reagieren des Kantons auf diesen Wiederholungsfall, über den er informiert war". Der Freiburger Staatsrat Corminboeuf sagt, er habe zur Lösung dieses Sozialfalles eine Lösung vorgezogen, die nicht technokratisch sei. "Für mich ist klar, dass das die Aufgabe der sozialen Institutionen ist", entgegnet Kantonstierarzt Fabien Loup, "die Tiere dürfen auf keinen Fall zum Sündenbock werden, um ein soziales Problem zu lindern." 10 11 12 13 14 15 16 In einer Stellungnahme zuhanden der Presse hielt der Freiburger Tierschutzverein (Société pour la Protection des Animaux SPA Fribourg) folgendes fest (Zitate aus Beilage 4): Die Not der Tiere im Kanton Freiburg ist eine unbestreitbare Tatsache. Der SPA muss sich jedes Jahr mit Hunderten von nicht gesetzeskonformen Tierhaltungen befassen. Es vergeht kaum eine Woche, wo wir nicht einmal mehr wegen kranken oder gesetzwidrig gehaltenen Schweinen intervenieren müssen. Das Veterinäramt ist wegen einem dramatischen Personalmangel überfordert, was unakzeptabel ist. Ein anderes Problem ist die Tatsache, dass die Landwirtschaftsdirektion Rekurse gegen Massnahmen des Veterinäramtes schützt. Verbesserungen für die Tiere sind dringend. Corminboeuf ist sowohl für das Veterinäramt wie auch für das Landwirtschaftsamt verantwortlich. Zur Anschuldigung gemäss Ziffer 2.2 des Strafbefehls 1 2 3 4 5 6 Die Bewegungsfreiheit von im Stall angeketteten Kühen wird meistens noch durch einen sogenannten elektrischen Kuhtrainer weiter eingeschränkt. Den Tieren wird dadurch Körperpflege praktisch verunmöglicht. Sie können sich nicht lecken, ohne einen elektrischen Schlag zu erhalten. Dauernd hilflos Juckreizen ausgesetzt zu sein, ist qualvoll. Allein schon aus diesem Grund ist regelmässiger Auslauf für angekettete Kühe wichtig. Das schweizerische Tierschutzrecht schreibt vor, dass angebundene Kühe im Winter mindestens 30 mal Auslauf erhalten müssen. Die Zeitdauer des Auslaufs ist nicht vorgeschrieben. Wichtig ist, dass sie von der Kette weg kommen und sich - wenn auch nur relativ kurz - frei bewegen und sich strecken und lecken können. 30 mal pro Winter bedeutet ungefähr einmal wöchentlich. Wo nur dieses absolute, gesetzlich vorgeschriebene Minimum eingehalten wird, beginnt bereits Tierquälerei. Nur einmal pro Woche aus dem oft düsteren, engen Stall, weg vom elektrischen Kuhtrainer, kurz an die frische Luft zu kommen, um sich etwas zu bewegen und zu kratzen wo es juckt, ist wirklich ein absolutes Minimum, wenn der Tierschutz nicht zur reinen Farce verkommen soll. Aber das geht Monsieur Corminboeuf bereits zu weit, wie La Liberté am 31.1.04 berichtete. Corminboeuf ist gegen die Winterauslauf-Vorschrift. Während es ihm wie der von ihm protegierten Agro-Lobby in Wirklichkeit nur darum geht, mit den Tieren keine Arbeit zu haben, schiebt er heuchlerisch Tierschutzgründe vor, es sei brutal, wenn die Tiere im Winter hinaus an die Kälte müssten. Ein kurzer Aufenhalt im Freien ist nicht brutal, sondern tut Mensch und Tier gut, ist geradezu unabdingbar für das Wohlbefinden. Ein Politiker, der für den Tierschutzvollzug verantwortlich ist und öffentlich einen derartigen, wissenschaftlich längst widerlegten Schwachsinn verbreitet, ist absolut ungeeignet und seine Wiederwahl unverantwortlich. Und das darf und muss in einem Wahlkampf gesagt werden. Auch das wurde im Strafurteil willkürlich ausser Acht gelassen. Zur Anschuldigung gemäss Ziffer 2.3 des Strafbefehls 1 2 Beilagen: 1 Ausschnitt aus den Freiburger Nachrichten vom 22. Juli 2009 2 Ausschnitt aus Le Matin Dimanche vom 6. August 2006 3 Ausschnitt aus La Liberté vom 8. August 2006 4 Stellungnahme zuhanden der Presse des Freiburger Tierschutzvereins SPA vom Oktober 2006 5 Ausschnitt aus der Berner Zeitung vom 30. Oktober 2006 mit Corminboeufs Lüge 6 Ausschnitt aus der Berner Zeitung vom 31. Januar 2007 mit Richtigstellung 7 Ausschnitt aus Le Matin vom 17. März 2007 8 Ausschnitt aus dem Schweizer Bauer vom 28. März 2008 9 Ausschnitt aus La Liberté vom 7. August 2006 10 Ausschnitt aus La Liberté vom 21. Oktober 2006 11 Ausschnitt aus Le Matin vom 18. April 2007 Im Anschluss an mein Plädoyer erhielt Corminboeufs Rechtsverdreher noch Gelegenheit, zu meiner Entschädigungsforderung Stellung zu nehmen. Wurde auch nicht übersetzt. Dann schloss der Gerichtspräsident die Verhandlung. Das Urteil werde dann zugestellt. Ich fühlte mich, wie auf dem Planet der Affen gelandet. Aber eigentlich bin ich sicher: ich würde mich bei den Affen viel wohler fühlen als im heutigen Freiburger Mittelalter. Auf dem Weg zum Bahnhof hatte ich das Gefühl, gerade noch einmal knapp dem langsamen Verrotten in einem mittelalterlichen feuchten, dunklen Verliess, ohne fairen Prozess, entgangen zu sein. Wie durch ein Wunder erreichte ich den Bahnhof, ohne dass mir mit Spiess und Schwert bewaffnete Gesellen in Panzerrüstungen nacheilten, um mich daran zu hindern, wieder zurück in die Gegenwart zu entwischen. Im Zug las ich ein neues juristisches Fachbuch über die Europäische Menschenrechtskonvention. Alles klang wie Hohn. Ich musste es weglegen, damit mir nicht schlecht wurde. Ich erlebe laufend politische Justizwillkür, von der der Normalbürger keine Ahnung hat (www.vgt.ch/justizwillkuer). Was ich im Kanton Freiburg erlebte, übertrifft alles. Eben: Von der Aufklärung verschont, im Mittelalter steckengeblieben. Am 28. Januar 2011 verlangte der Anwalt des VgT, Gerichtspräsident Jean-Benoît Meuwly, habe wegen Parteilichkeit in den Ausstand zu treten. Deutsche Übersetzung des Ausstandsbegehrens: Antrag: Der Präsident des "tribunal de la Broye" (Bezirksgericht) hat in den Ausstand zu treten. Begründung: Gemäss Artikel 54 c des freiburgischen Gerichtsorganisationsgesetzes hat ein Richter in den Ausstand zu treten, wenn es ernsthafte Gründe gibt, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Genau darum geht es im vorliegenden Fall. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2011 agierte Gerichtspräsident Jean-Benoît Meuwly wie folgt: Der Präsident begann die Verhandlung mit den Parteibefragungen. Ungewöhnlicherweise begann er nicht mit der Befragung des Klägers, sondern des Beklagten. Dann folgte die Befragung des Klägers. Dabei erhielt die Dolmetscherin keine Gelegenheit zu übersetzen. Dazu wären Pausen für das Übersetzen nötig gewesen, welche aber der Präsident nicht zugestand. Die Dolmetscherin hat sich Notizen gemacht, erhielt aber nie Gelegenheit auch nur ein einziges Wort zu übersetzen. Beweis: Dr Erwin Kessler und die Dolmetscherin als Zeugen. Der Gerichtspräsident war im voraus darüber informiert worden, dass Erwin Kessler als Beklagter und Präsident des ebenfalls eingeklagten VgT die französische Sprache nicht beherrscht. Deshalb wurde die Anwesenheit einer Dolmetscherin an der Hauptverhandlung zugesichert. Trotzdem fand aber keine Übersetzung statt und es war Erwin Kessler deshalb nicht möglich, in seinem anschliessenden Plädoyer zur Befragung der Gegenpartei und zu deren Plädoyer Stellung zu nehmen. Er konnte nur das im voraus vorbereitete Plädoyer verlesen. Vor seinem Plädoyer beantragte Erwin Kessler die Durchführung eines Beweisverfahrens. Weil der Präsident auf diesen Antrag nicht reagierte, verlangte Erwin Kessler ausdrücklich die Protokollierung dieses Antrages, was der Präsident willkürlich verweigerte mit den Worten, es werde nichts übersetzt. Durch diese mehrfachen Verletzungen der Garantien eines fairen Verfahrens gemäss Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention hat Gerichtspräsident Jean-Benoît Meuwly wiederholt bewiesen, dass er nicht fähig oder willens ist, ein menschenrechtskonformes Verfahren zu führen. Damit hat er in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass er in diesem Verfahren eine vorgefasste Meinung hat und dass er die Verhandlung vorsätzlich zu Gunsten des Klägers manipuliert hat, sei es aus persönlichen oder politischen Motiven. Deshalb kann er nicht als unparteiisch gelten. Aus diesen Gründen wird verlangt, dass er unverzüglich in den Ausstand tritt. Gleichzeitig informiere ich das Gericht, dass die Beklagten mich beauftragt haben, eine Strafklage wegen Amtsmissbrauch gegen Ihren Gerichtspräsidenten zu prüfen und gegebenenfalls einzureichen. Aus diesem Grund ersuche ich Sie um Zustellung einer Kopie des Verhandlungsprotokolls innert 10 Tagen. Am 31. Januar 2011 erhielt der VgT das Urteilsdispositiv (ohne Begründun) und das Verhandlungsprotokoll des Bezirksgerichts zum Zensurbegehren Corminboeufs : Erwin Kessler und dem VgT wird unter Strafandrohung befohlen, mit Persönlichkeitsverletzungen jeder Art gegen Staatsrat Pascal Corminboeuf aufzuhören; sofort auf den Websites des VgT oder auf allen anderen persönlichen Websites ["ou de tous autres sites personelles"- von wem wird nicht gesagt): - ACUSA-News vom Oktober 2006 und März 2010 - sämtliche Stellungnahmen des VgT irgendwelcher Art in Bezug auf Pascal Corminboeuf - alle Presseartikel in Bezug auf Pascal Corminboeuf. Unabhängig von allfälligen tatsächlichen rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzungen gegen Pascal Corminboeuf, die bis heute nur pauschal behauptet, aber noch nie konkretisiert wurden, ist das totale Veröffentlichungsverbot in Bezug auf Pascal Corminboeuf in seiner Masslosigkeit völlig jenseits jeglicher zulässigen Einschränkung der Medien- und Meinungsäusserungsfreiheit nach den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Grundsätzen. Strafverfahren gegen Gerichtspräsident Mewly: Am 10. März 2011
reichte Erwin Kessler (EK) bei der Staatsanwaltschaft Freiburg die im
Ausstandsbegehren angekündigte
Strafanzeige
wegen Amtsmissbrauch gegen Gerichtspräsident Meuwly ein.
Ohne die beantragte Zeugeneinvernahme der Dolmetscherin durchzuführen
erliess Staatsanwalt Fabien Gasser sofort einen
Nichteintretensentscheid. Dagegen erhob EK am 12. Mai 2011 Rekurs beim Obergericht. Am 16.
Juni 2011 - während der Hängigkeit dieses Rekurses - wurde der VgT von
Staatsanwalt Gasser mit einer
ungerechfertigten Mahnung für die Kosten des noch gar nicht rechtskräftigen
Nichteintretensentscheides schikaniert. Vermutlich deshalb, weil - wie
im Kanton Freiburg üblich; siehe das Buch von Prof Riklin -
Staatsanwaltschaft und Gericht die Sache untereinander abgesprochen
hatte und die Staatsanwaltschaft deshalb im vornherein wusste, dass das
Gericht den Rekurs abweisen werde. Ausstandsverfahren gegen Gerichtspräsident Mewly: Am 11. April 2011 wies das Bezirksgericht das Ausstandsbegehren noch während der Hängigkeit der Strafuntersuchung ab. Die beantragten Zeugen, insbesondere die amtliche Übersetzerin - wurden gar nicht erst angehört; für politische Willkürentscheide braucht es keine Zeugenbefragungen. Am 12. Mai 2011 erhob der VgT beim Obergericht Rekurs gegen den unglaublich willkürlichlichen Entscheid des Bezirksgerichts zum Ausstandsgesuch.
Ausstandsverfahren gegen das gesamte Freiburger Obergericht Im Rekursentscheid betreffend Amtsmissbrauch beurteilte dieStrafkammer des Obergerichts - ohne dafür zuständig zu sein -nebenbei gleich auch noch die Befangenheitsbeschwerde, ohne darüber formell zu entscheiden (weil sachlich gar nicht zuständig). Das stellt eine krass rechtswidrige Einmischung der Strafkammer des Obergerichts in die vor der Zivilkammer hängige Ausstandsbeschwerde dar. ACUSA verlangte daraufhin, am 20. August 2011, dass das gesamte Freiburger Obergericht bezüglich der Befangenheitsbeschwerde in den Ausstand zu treten habe. Das weitere Verfahren ist hängig, ebenso wie das einstweilen sistierte Hauptverfahren Corminboeuf gegen ACUSA.
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